de nicht zu verantworten hat, zum Bewerbungszeitpunkt noch nicht vor, so ist er bzw. sie unter Vorbehalt zum Masterstudium zuzulassen. Der Bachelorabschluss muss in der Regel spätestens zwei Wochen nach Beginn der Lehrveranstaltungen im Masterstudium vorliegen. Falls ein Nachholbedarf innerhalb der gesetzten Grenze vorliegt, kann der Prüfungsausschuss die Bewerberin bzw. den Bewerber unter entsprechenden Nachholauflagen zulassen.
§22
Inhalt des Masterstudiums
Im Masterstudium sind folgende Lehrveranstaltungen in den aufgeführten Modulen zu belegen:
( 1) Im Studiengang Lehramt an Gymnasien( Erstes Fach):
Physische Geographie( wahlobligatorisch P6 oder P7)
P6 Globale geoökologische Betrachtungen 5,0 LP P7 Angewandte Geoökologie 5,0 LP
Humangeographie( wahlobligatorisch H5 oder H6) H5 Wirtschafts- und sozialräumliche Strukturen und Prozesse im auẞereuropäischen
Raum
H6 Allgemeine Humangeographie III
5,0 LP 5,0 LP
Fachdidaktik
D3 Innovation, Kreation und Produktion
10,0 LP
Fachgebietsübergreifendes Modul F1 Integrativer Geländekurs
Schulpraktikum
Masterarbeit
5,0 LP
20,0 LP 20,0 LP
( 2) Im Studium für das erste Fach für das Lehramt für die Sekundarstufe I und die Primarstufe an allgemein bildenden Schulen sowie für das zweite Fach für das Lehramt an Gymnasien:
Physische Geographie( wahlobligatorisch P4 oder P5 oder P6 oder P7)
P4 Landschaftsökologie
P5 Landschaftsplanung
5,0 LP 5,0 LP
P6 Globale geoökologische Betrachtungen P7 Angewandte Geoökologie
5,0 LP 5,0 LP
Humangeographie( wahlobligatorisch H5 oder H6) H5 Wirtschafts- und sozialräumliche Strukturen und Prozesse im außereuropäischen
Raum
5,0 LP
H6 Allgemeine Humangeographie III 5,0 LP
Fachdidaktik
D3 Innovation, Kreation und Produktion
Masterarbeit
10,0 LP 20,0 LP
Praktikum
482
20,0 LP
§23
Masterarbeit
( 1) Die Abschlussarbeit( Masterarbeit) wird in der Regel im 1. Fach im letzten Semester des Masterstudiums geschrieben. Die Abschlussarbeit soll zeigen, dass der Kandidat bzw. die Kandidatin in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus einem Fach, der Fachdidaktik oder der Erziehungswissenschaft selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen.
( 2) Das Thema wird inhaltlich zwischen dem Studenten bzw. der Studentin und dem von ihm bzw. ihr gewählten Betreuer bzw. Betreuerin abgesprochen. Die Ausgabe des Themas erfolgt über den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses durch das Prüfungsamt. Der Zeitpunkt der Ausgabe wird dort aktenkundig gemacht. Die Bearbeitungszeit für das Thema der Abschlussarbeit beträgt vier Monate. Das Thema der Abschlussarbeit und der sich daraus ergebende notwendige Untersuchungsaufwand sollen innerhalb der festgelegten Frist von vier Monaten zu bewältigen sein. Die Frist beginnt mit dem Tage der Übergabe des Themas der Abschlussarbeit durch das Prüfungsamt. Die Arbeit gilt mit der Abgabe der Abschlussarbeit beim Prüfungsamt oder bei der Poststelle der Universität vor Ablauf der viermonatigen Bearbeitungszeit als fristgerecht beendet.
( 3) Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.
( 4) Versäumt der Kandidat bzw. die Kandidatin die Abgabefrist schuldhaft, so gilt die Arbeit als mit ,, nicht ausreichend"( 5,0) bewertet. Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumen der Frist vor, kann die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit dem Betreuer bzw. der Betreuerin eine Fristverlängerung bis zu einem Monat gewähren. Im Krankheitsfall ist die Fristverlängerung entsprechend der Dauer der Krankschreibung zu bewilligen.
( 5) Die Abschlussarbeit ist eine für die Masterprüfung eigens angefertigte Arbeit in deutscher Sprache. In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss auf Antrag des Kandidaten bzw. der Kandidatin und nach Anhörung des Betreuers bzw. der Betreuerin die Anfertigung der Abschlussarbeit auch in einer anderen Sprache zulassen. Ist die Arbeit in einer Fremdsprache verfasst, muss sie als Anhang eine kurze Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten.
( 6) Die Abschlussarbeit ist in gedruckter Fassung und gebunden in drei Exemplaren vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu versehen. Die Passagen der Arbeit, die