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fremden Werken wörtlich oder sinngemäß entnommen sind, müssen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet sein. Die Arbeit soll einen Umfang von in der Regel 80 Seiten DIN A 4 nicht überschreiten. Am Schluss der Arbeit hat der Kandidat bzw. die Kandidatin zu versichern, dass er bzw. sie diese selbstständig verfasst sowie keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen benutzt hat.
( 7) Die Abschlussarbeit soll von zwei Gutachtern bzw. Gutachterinnen innerhalb von zwei Monaten bewertet werden. Der Prüfer bzw. die Prüferin, der bzw. die das Thema der Abschlussarbeit gestellt hat, begutachtet die Arbeit schriftlich und begründet seine bzw. ihre Benotung gemäß§ 12. Der zweite Gutachter bzw. die zweite Gutachterin wird vom Prüfungsausschuss bestellt. Bei voneinander abweichender Benotung der beiden Gutachten entscheidet innerhalb von zwei Wochen der Prüfungsausschuss nach Anhörung beider Gutachter bzw. Gutachterinnen abschließend.
( 8) Die begutachtete Abschlussarbeit ist vor zwei Lehrenden des entsprechenden Fachgebietes zu verteidigen. Die Verteidigung geht mit 20 Prozent in die Gesamtnote für die Masterarbeit ein.
( 9) Eine mit ,, nicht ausreichend"( 5,0) bewertete Abschlussarbeit kann nur einmal wiederholt werden.
§ 24 Abschluss des Masterstudiums
Die Masterprüfung im Fach gilt als bestanden, sobald alle Leistungspunkte gemäß§ 22 Abs. 1 bzw. 2 erbracht wurden. Die Graduierung gemäß§ 13 Abs. 1 erfolgt, sobald alle Leistungspunkte in allen Bereichen gemäß§ 2 Abs. 4 bzw. 5 erbracht wurden.
IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen § 25 Ungültigkeit der Graduierung
( 1) Hat ein Kandidat bzw. eine Kandidatin in einem Leistungserfassungsprozess getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss im Benehmen mit dem Fakultätsrat der MathematischNaturwissenschaftlichen Fakultät nachträglich die betroffenen Leistungspunkte entziehen oder deren Noten entsprechend berichtigen. Dies kann die Annullierung der Graduierung zur Folge haben.
( 2) Waren die Voraussetzungen zur Teilnahme an einem Leistungserfassungsprozess nicht erfüllt, ohne dass der Kandidat bzw. die Kandidatin täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch die Vergabe der Leistungspunkte beseitigt. Hat der Kandidat bzw. die Kandidatin die Teilnahme vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss im Benehmen mit dem Fakultäts
rat der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät über die Rücknahme des Zeugnisses.
( 3) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Graduierungsurkunde einzuziehen, wenn die Graduierung auf Grund einer Täuschung zu Unrecht erfolgte.
( 4) Die Bestimmungen über die Entziehung von akademischen Graden bleiben unberührt.
§ 26 Übergangsbestimmungen
( 1) Diese Prüfungsordnung gilt für alle Studierenden, die nach In- Kraft- Treten dieser Ordnung im Lehramtsbachelor- oder-masterstudiengang Geographie an der Universität Potsdam immatrikuliert werden. Die Fortgeltung der auf der Grundlage der Besonderen Prüfungsbestimmungen für die Zwischenprüfung im Lehramtsstudium des Faches Erdkunde vom 21. März 1996 durchgeführten Prüfungen wird durch das In- Kraft- Treten dieser Ordnung nicht berührt. Wer bei In- Kraft- Treten dieser Ordnung in einem Lehramtsstudiengang Erdkunde immatrikuliert ist, kann die Zwischenprüfung längstens bis zum 31. März 2007 nach den bei der Aufnahme des Studiums geltenden Rechtsvorschriften ablegen.
( 2) Im Fall des Wechsels einer bzw. eines Studierenden aus einem Lehramtsstudiengang Erdkunde nach der Studienordnung für die Ausbildung von Lehramtsstudiengängen im Fach Erdkunde für die Lehrämter Primarstufe, Sekundarstufe I, Sekundarstufe II sowie stufenübergreifende Lehrämter an der Universität Potsdam vom 21. März 1996( veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam Nr.12/ 96, S.198ff.) in einen Lehramtsstudiengang Geographie dieser Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuss über die Zuordnung von belegten Lehrveranstaltungen zu den Modulen und die Anerkennung von erbrachten Studienleistungen.
§ 27
In- Kraft- Treten und Außer- Kraft- Treten
( 1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachunder Universität Potsdam in Kraft.
gen
( 2) Mit Ablauf des Wintersemesters 2006/2007 treten für die Studierenden des Lehramtsstudienganges Erdkunde die Besonderen Prüfungsbestimmungen für die Zwischenprüfung im Lehramtsstudium des Faches Erdkunde an der Universität Potsdam vom 21. März 1996 veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam( AmBek Nr. 12/96, S. 202), außer Kraft.
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