Heft 
(2005) 12
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fremden Werken wörtlich oder sinngemäß entnom­men sind, müssen unter Angabe der Quellen gekenn­zeichnet sein. Die Arbeit soll einen Umfang von in der Regel 80 Seiten DIN A 4 nicht überschreiten. Am Schluss der Arbeit hat der Kandidat bzw. die Kandidatin zu versichern, dass er bzw. sie diese selbstständig verfasst sowie keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen benutzt hat.

( 7) Die Abschlussarbeit soll von zwei Gutachtern bzw. Gutachterinnen innerhalb von zwei Monaten bewertet werden. Der Prüfer bzw. die Prüferin, der bzw. die das Thema der Abschlussarbeit gestellt hat, begutachtet die Arbeit schriftlich und begründet seine bzw. ihre Benotung gemäß§ 12. Der zweite Gutachter bzw. die zweite Gutachterin wird vom Prüfungsausschuss bestellt. Bei voneinander abwei­chender Benotung der beiden Gutachten entscheidet innerhalb von zwei Wochen der Prüfungsausschuss nach Anhörung beider Gutachter bzw. Gutachterin­nen abschließend.

( 8) Die begutachtete Abschlussarbeit ist vor zwei Lehrenden des entsprechenden Fachgebietes zu verteidigen. Die Verteidigung geht mit 20 Prozent in die Gesamtnote für die Masterarbeit ein.

( 9) Eine mit ,, nicht ausreichend"( 5,0) bewertete Abschlussarbeit kann nur einmal wiederholt werden.

§ 24 Abschluss des Masterstudiums

Die Masterprüfung im Fach gilt als bestanden, so­bald alle Leistungspunkte gemäß§ 22 Abs. 1 bzw. 2 erbracht wurden. Die Graduierung gemäß§ 13 Abs. 1 erfolgt, sobald alle Leistungspunkte in allen Berei­chen gemäß§ 2 Abs. 4 bzw. 5 erbracht wurden.

IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen § 25 Ungültigkeit der Graduierung

( 1) Hat ein Kandidat bzw. eine Kandidatin in einem Leistungserfassungsprozess getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss im Benehmen mit dem Fakultätsrat der Mathematisch­Naturwissenschaftlichen Fakultät nachträglich die betroffenen Leistungspunkte entziehen oder deren Noten entsprechend berichtigen. Dies kann die An­nullierung der Graduierung zur Folge haben.

( 2) Waren die Voraussetzungen zur Teilnahme an einem Leistungserfassungsprozess nicht erfüllt, ohne dass der Kandidat bzw. die Kandidatin täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändi­gung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch die Vergabe der Leistungspunkte beseitigt. Hat der Kandidat bzw. die Kandidatin die Teilnahme vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss im Benehmen mit dem Fakultäts­

rat der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fa­kultät über die Rücknahme des Zeugnisses.

( 3) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Graduierungsurkunde einzuziehen, wenn die Graduierung auf Grund einer Täuschung zu Un­recht erfolgte.

( 4) Die Bestimmungen über die Entziehung von akademischen Graden bleiben unberührt.

§ 26 Übergangsbestimmungen

( 1) Diese Prüfungsordnung gilt für alle Studieren­den, die nach In- Kraft- Treten dieser Ordnung im Lehramtsbachelor- oder-masterstudiengang Geo­graphie an der Universität Potsdam immatrikuliert werden. Die Fortgeltung der auf der Grundlage der Besonderen Prüfungsbestimmungen für die Zwi­schenprüfung im Lehramtsstudium des Faches Erd­kunde vom 21. März 1996 durchgeführten Prüfun­gen wird durch das In- Kraft- Treten dieser Ordnung nicht berührt. Wer bei In- Kraft- Treten dieser Ord­nung in einem Lehramtsstudiengang Erdkunde im­matrikuliert ist, kann die Zwischenprüfung längstens bis zum 31. März 2007 nach den bei der Aufnahme des Studiums geltenden Rechtsvorschriften ablegen.

( 2) Im Fall des Wechsels einer bzw. eines Studieren­den aus einem Lehramtsstudiengang Erdkunde nach der Studienordnung für die Ausbildung von Lehr­amtsstudiengängen im Fach Erdkunde für die Lehr­ämter Primarstufe, Sekundarstufe I, Sekundarstufe II sowie stufenübergreifende Lehrämter an der Univer­sität Potsdam vom 21. März 1996( veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam Nr.12/ 96, S.198ff.) in einen Lehramtsstu­diengang Geographie dieser Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuss über die Zuordnung von belegten Lehrveranstaltungen zu den Modulen und die Aner­kennung von erbrachten Studienleistungen.

§ 27

In- Kraft- Treten und Außer- Kraft- Treten

( 1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachun­der Universität Potsdam in Kraft.

gen

( 2) Mit Ablauf des Wintersemesters 2006/2007 tre­ten für die Studierenden des Lehramtsstudienganges Erdkunde die Besonderen Prüfungsbestimmungen für die Zwischenprüfung im Lehramtsstudium des Faches Erdkunde an der Universität Potsdam vom 21. März 1996 veröffentlicht in den Amtlichen Be­kanntmachungen der Universität Potsdam( AmBek Nr. 12/96, S. 202), außer Kraft.

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