Heft 
(2005) 12
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Ordnung für die Deutsche Sprachprü­fung für den Hochschulzugang( DSH) an der Universität Potsdam

Vom 18. November 2004

Auf der Grundlage des Brandenburgischen Hoch­schulgesetzes( BbgHG) in der Fassung vom 6. Juli 2004( GVBl. I S. 393) und der Rahmenordnung über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen( RO- DT) sowie der Be­schlüsse des 202. Plenums der Hochschulrektoren­konferenz( HRK) vom 8. Juni 2004 und der Kultus­ministerkonferenz( KMK) vom 25. Juni 2004 hat der Senat der Universität Potsdam am 18. Novem­ber 2005 die nachfolgende Ordnung für die Deut­sche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ( DSH) erlassen: 1

I.

§1

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

( 1) Ausländische Studienbewerberinnen und Stu­dienbewerber, die ihre Studienqualifikation nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben ha­ben, und Inländer mit im Ausland erworbenen Schulabschlüssen müssen vor Beginn des Studiums an Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland entsprechend den Regelungen im Hochschul­rahmengesetz( HRG) und entsprechend den Rege­lungen im Hochschulgesetz des Landes Branden­burg( BbgHG) hinreichende deutsche Sprachkennt­nisse nachweisen. Dieser Nachweis kann gemäß§ 2 Nr. 1 in Verbindung mit§ 6 der ,, Rahmenordnung über Deutsche Sprachprüfungen für den Hochschul­zugang"( RO- DT) durch die, Deutsche Sprachprü­fung für den Hochschulzugang"( DSH) erfolgen.

( 2) Wenn die DSH mindestens mit dem Gesamter­gebnis 67%( DSH- 2) bestanden worden ist, gilt dies gemäß§ 3 Abs. 3 RO als Nachweis der vollen sprachlichen Studierfähigkeit, die von allen Hoch­schulen in der Bundesrepublik Deutschland für die uneingeschränkte Zulassung oder Einschreibung zu allen Studiengängen und Studienabschlüssen aner­kannt wird. Wenn in der DSH ein Gesamtergebnis von 82%( DSH- 3) erreicht wird, liegen die Kennt­nisse über dem für die Zulassung oder Einschrei­bung erforderlichen Sprachniveau. Wenn in der DSH ein Ergebnis zwischen 57 und 66%( DSH- 1) erreicht wird, gilt dies als Nachweis einer einge­schränkten sprachlichen Studierfähigkeit. Gemäß§ 1 Abs. 3, 4 und 5 in Verbindung mit§ 3 Abs. 5 und 4 Abs. 7 der RO- DT kann die Immatrikulation mit der Auflage erfolgen, an studienbegleitenden

1 Genehmigt vom Rektor der Universität Potsdam am 27. Januar

2005.

Sprachkursen teilzunehmen und die Prüfung zu wiederholen( vgl. Immatrikulationsordnung der UP vom 11. März 2004,§ 1 Abs. 4,§ 2 Abs. 11, Nr. 4).

( 3) Von der Prüfung freigestellt sind Studienbewer­berinnen/ Studienbewerber, die

a) die zur Aufnahme eines Studiums erforderlichen Sprachkenntnisse im Rahmen eines Schulab­schlusses nachweisen, der einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung entspricht,

b) das ,, Deutsche Sprachdiplom der Kultusminister­konferenz- Stufe II" besitzen( Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16. März 1972 und vom 5. Oktober 1973 bzw. vom 2. Juni 1995),

c) das ,, Kleine Deutsche Sprachdiplom" oder das ,, Große Deutsche Sprachdiplom", verliehen vom Goethe- Institut im Auftrag der Ludwig­Maximilians- Universität zu München besitzen,

d) die Zentrale Oberstufenprüfung( ZOP) an einem Goethe- Institut im Inland bzw. im Ausland unter fachlicher Verantwortung des Goethe- Instituts abgelegt und bestanden haben( Beschlüsse der Kultusministerkonferenz vom 28. Januar und 15. April 1994),

e) eine deutschsprachige Hochschule erfolgreich absolviert haben,

f) an einer deutschsprachigen Hochschule bzw. an einem deutschen Studienkolleg die DSH oder eine gleichwertige Sprachprüfung bestanden ha­ben,

e) den Test Deutsch als Fremdsprache( TestDaf) gemäß§ 4 der Rahmenordnung( Beschluss der HRK vom 8. Juni 2004 und Beschluss der KMK vom 25. Juni 2004) mindestens mit der Niveau­stufe 4 in allen vier Teilprüfungen abgelegt ha­ben.( Freistellungen von der DSH: s. auch§ 7 RO- DT)

( 4) Die/ Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann auf Antrag der Bewerberin/ des Bewerbers von der Sprachprüfung befreien, sofern Nachweise über deutsche Sprachkenntnisse vorgelegt werden, die denen in Absatz 3 entsprechen.

§ 2 Zweck der Prüfung

( 1) Durch die DSH wird die sprachliche Studierfä­higkeit in den Bereichen Hörverstehen, Leseverste­hen und wissenschaftssprachliche Strukturen, Text­produktion sowie mündlicher Ausdruck nachgewie­sen. Das Prüfungszeugnis weist das Gesamtergebnis

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