Ordnung für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang( DSH) an der Universität Potsdam
Vom 18. November 2004
Auf der Grundlage des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) in der Fassung vom 6. Juli 2004( GVBl. I S. 393) und der Rahmenordnung über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen( RO- DT) sowie der Beschlüsse des 202. Plenums der Hochschulrektorenkonferenz( HRK) vom 8. Juni 2004 und der Kultusministerkonferenz( KMK) vom 25. Juni 2004 hat der Senat der Universität Potsdam am 18. November 2005 die nachfolgende Ordnung für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ( DSH) erlassen: 1
I.
§1
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
( 1) Ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die ihre Studienqualifikation nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, und Inländer mit im Ausland erworbenen Schulabschlüssen müssen vor Beginn des Studiums an Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland entsprechend den Regelungen im Hochschulrahmengesetz( HRG) und entsprechend den Regelungen im Hochschulgesetz des Landes Brandenburg( BbgHG) hinreichende deutsche Sprachkenntnisse nachweisen. Dieser Nachweis kann gemäß§ 2 Nr. 1 in Verbindung mit§ 6 der ,, Rahmenordnung über Deutsche Sprachprüfungen für den Hochschulzugang"( RO- DT) durch die„, Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang"( DSH) erfolgen.
( 2) Wenn die DSH mindestens mit dem Gesamtergebnis 67%( DSH- 2) bestanden worden ist, gilt dies gemäß§ 3 Abs. 3 RO als Nachweis der vollen sprachlichen Studierfähigkeit, die von allen Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland für die uneingeschränkte Zulassung oder Einschreibung zu allen Studiengängen und Studienabschlüssen anerkannt wird. Wenn in der DSH ein Gesamtergebnis von 82%( DSH- 3) erreicht wird, liegen die Kenntnisse über dem für die Zulassung oder Einschreibung erforderlichen Sprachniveau. Wenn in der DSH ein Ergebnis zwischen 57 und 66%( DSH- 1) erreicht wird, gilt dies als Nachweis einer eingeschränkten sprachlichen Studierfähigkeit. Gemäß§ 1 Abs. 3, 4 und 5 in Verbindung mit§ 3 Abs. 5 und 4 Abs. 7 der RO- DT kann die Immatrikulation mit der Auflage erfolgen, an studienbegleitenden
1 Genehmigt vom Rektor der Universität Potsdam am 27. Januar
2005.
Sprachkursen teilzunehmen und die Prüfung zu wiederholen( vgl. Immatrikulationsordnung der UP vom 11. März 2004,§ 1 Abs. 4,§ 2 Abs. 11, Nr. 4).
( 3) Von der Prüfung freigestellt sind Studienbewerberinnen/ Studienbewerber, die
a) die zur Aufnahme eines Studiums erforderlichen Sprachkenntnisse im Rahmen eines Schulabschlusses nachweisen, der einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung entspricht,
b) das ,, Deutsche Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz- Stufe II" besitzen( Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16. März 1972 und vom 5. Oktober 1973 bzw. vom 2. Juni 1995),
c) das ,, Kleine Deutsche Sprachdiplom" oder das ,, Große Deutsche Sprachdiplom", verliehen vom Goethe- Institut im Auftrag der LudwigMaximilians- Universität zu München besitzen,
d) die Zentrale Oberstufenprüfung( ZOP) an einem Goethe- Institut im Inland bzw. im Ausland unter fachlicher Verantwortung des Goethe- Instituts abgelegt und bestanden haben( Beschlüsse der Kultusministerkonferenz vom 28. Januar und 15. April 1994),
e) eine deutschsprachige Hochschule erfolgreich absolviert haben,
f) an einer deutschsprachigen Hochschule bzw. an einem deutschen Studienkolleg die DSH oder eine gleichwertige Sprachprüfung bestanden haben,
e) den Test Deutsch als Fremdsprache( TestDaf) gemäß§ 4 der Rahmenordnung( Beschluss der HRK vom 8. Juni 2004 und Beschluss der KMK vom 25. Juni 2004) mindestens mit der Niveaustufe 4 in allen vier Teilprüfungen abgelegt haben.( Freistellungen von der DSH: s. auch§ 7 RO- DT)
( 4) Die/ Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann auf Antrag der Bewerberin/ des Bewerbers von der Sprachprüfung befreien, sofern Nachweise über deutsche Sprachkenntnisse vorgelegt werden, die denen in Absatz 3 entsprechen.
§ 2 Zweck der Prüfung
( 1) Durch die DSH wird die sprachliche Studierfähigkeit in den Bereichen Hörverstehen, Leseverstehen und wissenschaftssprachliche Strukturen, Textproduktion sowie mündlicher Ausdruck nachgewiesen. Das Prüfungszeugnis weist das Gesamtergebnis
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