Heft 
(2005) 12
Seite
505
Einzelbild herunterladen

aus mündlicher und schriftlicher Prüfung als DSH­3, DSH- 2 oder DSH- 1( Eingangsstufe) mit Angabe der in den einzelnen Bereichen erreichten Ergebnis­

se aus.

( 2) Die Institute der Humanwissenschaftlichen und Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität können für verschiedene Studiengänge differenzierte sprachliche Eingangsforderungen festlegen.

( 3) Auf Beschluss der zuständigen Prüfungskom­mission kann von der mündlichen Prüfung abgese­hen werden, wenn für die Beurteilung der mündli­chen Kommunikationsfähigkeit andere hinreichende Erkenntnisse vorliegen. Die mündliche Prüfung entfällt, wenn die schriftliche Prüfung gemäß§ 5 Abs. 5 nicht bestanden wurde, d.h. wenn weniger als 57% der Anforderungen erreicht wurden.

§3

Zulassung zur Prüfung und Prüfungs­entgelt

( 1) Die Zulassung zur Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang( DSH) regelt die/ der Vorsit­zende der Prüfungskommission in Zusammenarbeit mit dem Akademischen Auslandsamt der Universi­tät Potsdam. Zur Deutschen Sprachprüfung können ausländische Studienbewerberinnen/-bewerber mit Hochschulzugangsberechtigung für das gewünschte Studienfach zugelassen werden, sofern sie nicht gemäß§ 1 Abs. 3 und 4 von der Prüfung befreit sind.

( 2) Für die Prüfung wird ein Entgelt erhoben, das beim Sprachenzentrum zu entrichten ist. Die Höhe des Entgelts ist in der Entgeltordnung festgelegt. Die Fristen für die Zahlung werden mit dem Zulas­sungsbescheid durch das Akademische Auslandsamt bekannt gegeben.

( 3) Macht eine Prüfungsteilnehmerin/ ein Prüfungs­teilnehmer bei Anmeldung zur Prüfung glaubhaft, dass wegen länger dauernder oder ständiger körper­licher Behinderung die Prüfungsleistungen ganz oder teilweise nicht in der vorgesehenen Form er­füllt werden können, wird gestattet, die Prüfungs­leistungen in einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangt werden.

§4

Gliederung der Prüfung

( 1) Die Prüfung besteht aus drei schriftlichen Teil­prüfungen(§ 12 Abs. 1) und einer mündlichen Prü­fung(§ 13). Die schriftlichen Teilprüfungen finden vor der mündlichen Prüfung statt.

( 2) Die schriftliche Prüfung gliedert sich gemäß§ 12 Abs. 1 in drei Teilprüfungen:

1. Verstehen und Verarbeiten eines Hörtextes, 2. Verstehen und Bearbeiten eines Lesetextes und wissenschaftssprachlicher Strukturen,

3. Vorgabenorientierte Textproduktion.

§ 5

Bewertung der Prüfung und Feststel­lung des Gesamtergebnisses

( 1) Alle Prüfungsleistungen sind von zwei Prüferin­nen/ Prüfern zu bewerten.

( 2) Die Bewertung der schriftlichen Teilprüfungen erfolgt nach einem Bewertungsschlüssel, der von der zuständigen Prüfungskommission erstellt wird und bei der/ dem Prüfungsvorsitzenden hinterlegt ist. Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird den Kandidatinnen/ Kandidaten Einsicht in den Bewer­

tungsschlüssel gewährt.

( 3) Im Gesamtergebnis der Prüfung( 100%) sind die Ergebnisse des schriftlichen Prüfungsteils gemäß§ 12 Abs. 1 und der mündlichen Prüfung wie folgt gewichtet:

- Mündliche Prüfung: 30%

- Schriftliche Prüfung: 70%

-

-

mit den Teilprüfungen

- Hörverstehen( 20%),

- Leseverstehen( 20%),

- Wissenschaftssprachliche Strukturen( 10%) und

- Textproduktion( 20%)

( 4) Falls Prüfungsvorleistungen vorliegen, sind diese entsprechend zu berücksichtigen. Wissen­schaftssprachliche Strukturen sowie Verstehen und Bearbeiten eines Lesetextes bilden eine gemeinsame Teilprüfung.

( 5) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 57% der nach dem Bewertungsschlüssel festgelegten Anforderungen in jeder schriftlichen Teilprüfung erfüllt sind.

( 6) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 57% der Anforderungen erfüllt sind.

( 7) Über die mündliche Teilprüfung wird ein Proto­koll angefertigt.

( 8) Die Gesamtprüfung ist bestanden, wenn sowohl die schriftliche Prüfung gemäß Absatz 5 als auch die mündliche Prüfung gemäß Absatz 6 bestanden ist.

505