-
( 9) Wird gemäß§ 4 Abs. 3 von einer mündlichen Prüfung abgesehen, so ist die Gesamtprüfung bestanden, wenn die schriftliche Prüfung gemäß Absatz 5 bestanden ist; in diesem Fall wird das Ergebnis der mündlichen Prüfung durch die Prüfungskommission zur Feststellung des Gesamtergebnisses mit 62%, 75% oder 90/% festgesetzt und im Prüfungszeugnis mit dem Vermerk„ ,, von der mündlichen Prüfung befreit" angegeben.
( 10) Das Gesamtergebnis der Prüfung gemäß Absatz 3 wird festgestellt:
-
-
als DSH- 1, wenn sowohl in der schriftlichen als auch der mündlichen Prüfung mindestens 57% der Anforderungen erfüllt wurden;
als DSH- 2, wenn sowohl in der schriftlichen als auch der mündlichen Prüfung mindestens 67% der Anforderungen erfüllt wurden;
als DSH- 3, wenn sowohl in der schriftlichen als auch der mündlichen Prüfung mindestens 82% der Anforderungen erfüllt wurden.
( 11) Das Gesamtergebnis wird nach der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.
§6
Prüfungsvorsitz und Prüfungskommis
sion
( 1) Für die ordnungsgemäße Durchführung der Deutschen Sprachprüfung ist ein Prüfungsausschuss verantwortlich, dem alle hauptamtlichen Lehrkräfte des Lehrgebiets Deutsch als Fremdsprache am Sprachenzentrum angehören. Er wird von dem/ der geschäftsführenden Leiter/ in des Sprachenzentrums auf Vorschlag des Sprachbereiches Deutsch als Fremdsprache für die Dauer von zwei Jahren eingesetzt. Der/ die geschäftsführende Leiter/ in ernennt ein Mitglied des Prüfungsausschusses zur/ zum Prüfungsvorsitzenden, ein weiteres zu deren/ dessen Stellvertreter.
( 2) Die/ Der Prüfungsvorsitzende beruft und koordiniert die Prüfungskommissionen, die gemeinsam die anstehenden Prüfungen( einschließlich der Korrektur und Zweitkorrektur der schriftlichen Teilprüfungen) abnehmen.
( 3) Zur Prüferin/ zum Prüfer können die hauptamtlichen Lehrkräfte des Lehrgebiets Deutsch als Fremdsprache des Sprachenzentrums und des Instituts für Germanistik der Universität Potsdam bestellt werden. Lehrbeauftragte, die im Bereich Deutsch als Fremdsprache am Sprachenzentrum unterrichten, können als Prüfungsbeisitzer herangezogen werden.
( 4) Der Prüfungskommission, vor der die mündliche Prüfung abgelegt wird, kann ein/ e Vertreter/ in des Studienfaches bzw. Instituts in dem die Kandida
tin/ der Kandidat ihr/ sein Studium aufzunehmen beabsichtigt, mit beratender Stimme angehören.
§7 Versäumnis, Täuschung, Ordnungsver
stoß
( 1) Nimmt eine Kandidatin ein Kandidat ohne triftigen Grund nicht an einer Prüfung teil, gilt die Gesamtprüfung als nicht bestanden. In diesem Fall sind die Gründe für die Entscheidung der/ dem Betroffenen mitzuteilen und im Protokoll festzuhalten. Ihr/ Ihm ist Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben.
( 2) Bei Krankheit ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Anerkennung der Gründe und setzt ggf. einen neuen Termin für die Prüfung fest. Bereits vorliegende Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.
( 3) Versucht eine Kandidatin/ ein Kandidat, das Ergebnis seiner eigenen Prüfungsleistung oder das einer anderen Kandidatin/ eines anderen Kandidaten durch Täuschung zu beeinflussen, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Stört eine Kandidatin/ ein Kandidat den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung, so kann sie/ er von der Prüfung ausgeschlossen werden; die Prüfung gilt als ,, nicht bestanden".
§ 8
Wiederholung der Prüfung
( 1) Die Deutsche Sprachprüfung kann wiederholt werden.
( 2) Die Deutsche Sprachprüfung kann frühestens nach drei Monaten, vom Tage des Nichtbestehens an gerechnet, bzw. nach dem Besuch eines auf die DSH vorbereitenden Sprachkurses wiederholt werden.
§ 9
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, Zeugnis, Einsicht in Prüfungsunterlagen
( 1) Das Bewertungsverfahren der schriftlichen Prüfung soll vier Wochen nicht überschreiten. Die Prüfungsergebnisse sind der Kandidatin/ dem Kandidaten zeitnah bekannt zu geben.
( 2) Über die Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, das die erreichten Ergebnisse gemäß§ 2 differenziert ausweist.
( 3) Das Zeugnis ist von der/ dem Prüfungsvorsitzenden unterzeichnet und enthält den Vermerk, dass die der Prüfung zugrunde liegende örtliche Prüfungsordnung den Bestimmungen der Rahmenord
506