Heft 
(2005) 12
Seite
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( 9) Wird gemäß§ 4 Abs. 3 von einer mündlichen Prüfung abgesehen, so ist die Gesamtprüfung be­standen, wenn die schriftliche Prüfung gemäß Ab­satz 5 bestanden ist; in diesem Fall wird das Ergeb­nis der mündlichen Prüfung durch die Prüfungs­kommission zur Feststellung des Gesamtergebnisses mit 62%, 75% oder 90/% festgesetzt und im Prü­fungszeugnis mit dem Vermerk ,, von der mündli­chen Prüfung befreit" angegeben.

( 10) Das Gesamtergebnis der Prüfung gemäß Ab­satz 3 wird festgestellt:

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als DSH- 1, wenn sowohl in der schriftlichen als auch der mündlichen Prüfung mindestens 57% der Anforderungen erfüllt wurden;

als DSH- 2, wenn sowohl in der schriftlichen als auch der mündlichen Prüfung mindestens 67% der Anforderungen erfüllt wurden;

als DSH- 3, wenn sowohl in der schriftlichen als auch der mündlichen Prüfung mindestens 82% der Anforderungen erfüllt wurden.

( 11) Das Gesamtergebnis wird nach der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.

§6

Prüfungsvorsitz und Prüfungskommis­

sion

( 1) Für die ordnungsgemäße Durchführung der Deutschen Sprachprüfung ist ein Prüfungsausschuss verantwortlich, dem alle hauptamtlichen Lehrkräfte des Lehrgebiets Deutsch als Fremdsprache am Sprachenzentrum angehören. Er wird von dem/ der geschäftsführenden Leiter/ in des Sprachenzentrums auf Vorschlag des Sprachbereiches Deutsch als Fremdsprache für die Dauer von zwei Jahren einge­setzt. Der/ die geschäftsführende Leiter/ in ernennt ein Mitglied des Prüfungsausschusses zur/ zum Prü­fungsvorsitzenden, ein weiteres zu deren/ dessen Stellvertreter.

( 2) Die/ Der Prüfungsvorsitzende beruft und koordi­niert die Prüfungskommissionen, die gemeinsam die anstehenden Prüfungen( einschließlich der Korrek­tur und Zweitkorrektur der schriftlichen Teilprüfun­gen) abnehmen.

( 3) Zur Prüferin/ zum Prüfer können die hauptamtli­chen Lehrkräfte des Lehrgebiets Deutsch als Fremdsprache des Sprachenzentrums und des Insti­tuts für Germanistik der Universität Potsdam be­stellt werden. Lehrbeauftragte, die im Bereich Deutsch als Fremdsprache am Sprachenzentrum unterrichten, können als Prüfungsbeisitzer herange­zogen werden.

( 4) Der Prüfungskommission, vor der die mündliche Prüfung abgelegt wird, kann ein/ e Vertreter/ in des Studienfaches bzw. Instituts in dem die Kandida­

tin/ der Kandidat ihr/ sein Studium aufzunehmen beabsichtigt, mit beratender Stimme angehören.

§7 Versäumnis, Täuschung, Ordnungsver­

stoß

( 1) Nimmt eine Kandidatin ein Kandidat ohne triftigen Grund nicht an einer Prüfung teil, gilt die Gesamtprüfung als nicht bestanden. In diesem Fall sind die Gründe für die Entscheidung der/ dem Be­troffenen mitzuteilen und im Protokoll festzuhalten. Ihr/ Ihm ist Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben.

( 2) Bei Krankheit ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Anerkennung der Gründe und setzt ggf. einen neuen Termin für die Prüfung fest. Bereits vorlie­gende Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzu­rechnen.

( 3) Versucht eine Kandidatin/ ein Kandidat, das Ergebnis seiner eigenen Prüfungsleistung oder das einer anderen Kandidatin/ eines anderen Kandidaten durch Täuschung zu beeinflussen, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Stört eine Kandidatin/ ein Kan­didat den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung, so kann sie/ er von der Prüfung ausgeschlossen werden; die Prüfung gilt als ,, nicht bestanden".

§ 8

Wiederholung der Prüfung

( 1) Die Deutsche Sprachprüfung kann wiederholt werden.

( 2) Die Deutsche Sprachprüfung kann frühestens nach drei Monaten, vom Tage des Nichtbestehens an gerechnet, bzw. nach dem Besuch eines auf die DSH vorbereitenden Sprachkurses wiederholt wer­den.

§ 9

Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, Zeugnis, Einsicht in Prüfungsunterlagen

( 1) Das Bewertungsverfahren der schriftlichen Prü­fung soll vier Wochen nicht überschreiten. Die Prüfungsergebnisse sind der Kandidatin/ dem Kan­didaten zeitnah bekannt zu geben.

( 2) Über die Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, das die erreichten Ergebnisse gemäß§ 2 differen­ziert ausweist.

( 3) Das Zeugnis ist von der/ dem Prüfungsvorsit­zenden unterzeichnet und enthält den Vermerk, dass die der Prüfung zugrunde liegende örtliche Prü­fungsordnung den Bestimmungen der Rahmenord­

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