punkte aus Lehrveranstaltungen stammen, die weiterführende Kenntnisse zur Planung und Durchführung der Masterarbeit vermitteln. Der überwiegende Teil der Leistungspunkte soll dabei aus Laborpraktika stammen.
( b) Die Lehrveranstaltungen, die derzeit als Wahlpflichtmodule anerkannt sind, werden vom Prüfungsausschuss zu Beginn jeden Wintersemesters festgelegt.
( c) Die Entscheidung darüber, welche Lehrveranstaltungen als Wahlpflichtmodule anerkannt werden, obliegt dem Prüfungsausschuss. Die Liste der anerkannten Module wird bei Bedarf aktualisiert. Die aktualisierte Form ist schriftlich bekannt zu machen. Der Prüfungsausschuss kann im begründeten Einzelfall davon abweichende Regelungen zulassen.
§ 38 Masterarbeit
Die Masterarbeit kann in Abteilungen einer Hochschullehrerin, die am Unterricht des Masterstudiums Ernährungswissenschaft beteiligt ist oder, nach Zustimmung durch den Prüfungsausschuss, in auf ernährungswissenschaftlich relevanten Gebieten arbeitenden universitären oder außeruniversitären Forschungsinstituten und klinischen Einrichtungen durchgeführt werden. Sie umfasst 30 LP.
§39 Umfang, Form und Note der Masterprüfung
( 1) Die Masterprüfung besteht aus der studienbegleitenden Prüfung der Module sowie einer Masterarbeit und deren Verteidigung.
( 2) Zum Bestehen der Masterprüfung sind Leistungspunkte aus allen Modulen entsprechend§ 37 notwendig.
( 3) Die Vorbenotung der Masterprüfung ist der um die Leistungspunkte gewichtete, auf die erste Nachkommastelle gerundete Mittelwert der Noten der einzelnen Module mit der unter§ 14 Abs. 5 aufgeführten Ausnahme.
( 4) Die Note der Masterarbeit und-verteidigung ergibt sich als auf die erste Nachkommastelle gerundetes Mittel der 2- fach gewichteten Note der Arbeit und der einfach gewichteten Note der Verteidigung.
( 5) Die Note der Masterprüfung ist der Mittelwert aus Vorbenotung und Note der Masterarbeit und- verteidigung.
( 6) Die Bewertung erfolgt nach folgendem Schlüssel:
1,0 bis 1,5: Sehr gut
> 1,5 bis 2,5: Gut
> 2,5 bis 3,5: Befriedigend
> 3,5: Ausreichend
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Teil V: Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 40 Übergangsbestimmungen und In- Kraft
Treten
( 1) Diese Satzung gilt für alle Studentinnen, die nach der Veröffentlichung dieser Ordnung an der Universität Potsdam immatrikuliert werden.
( 2) Die Studien- und die Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Ernährungswissenschaft vom 11. April 1996( AmBek UP 1997 Nr. 4 S. 63) und damit auch die Möglichkeit, einen entsprechenden Studienabschluss zu erwerben, treten dreizehn Semester nach der Veröffentlichung dieser Ordnung außer Kraft.
( 3) Die Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
Die Modulbeschreibungen werden in einer der nächsten Nummern der Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam gesondert veröffentlicht.
Ordnung für den
Bachelorstudiengang Biowissenschaften und die konsekutiven Masterstudiengänge( 1) Ökologie, Evolution und Naturschutz( Ecology, Evolution and Conservation),( 2) Zelluläre und Molekulare Biologie( Cellular and Molecular Biology) und( 3) Biochemie( Biochemistry) an der Universität Potsdam
Vom 10. März 2005
Der Fakultätsrat der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 74 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) in der Fassung vom 06. Juli 2004( GVBl. I S. 394) am 10. März 2005 folgende Ordnung für den Bachelorstudiengang Biowissenschaften und die konsekutiven Masterstudiengänge( 1) Ökologie, Evolution und Naturschutz( Ecology, Evolution and Conservation),( 2) Zelluläre und Molekulare Biologie( Cellular and Molecular Biology) und( 3) Biochemie ( Biochemistry) erlassen: ¹
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Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 03.
Mai 2005.