Heft 
(2005) 18
Seite
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punkte aus Lehrveranstaltungen stammen, die wei­terführende Kenntnisse zur Planung und Durchfüh­rung der Masterarbeit vermitteln. Der überwiegende Teil der Leistungspunkte soll dabei aus Laborprak­tika stammen.

( b) Die Lehrveranstaltungen, die derzeit als Wahl­pflichtmodule anerkannt sind, werden vom Prü­fungsausschuss zu Beginn jeden Wintersemesters festgelegt.

( c) Die Entscheidung darüber, welche Lehrveran­staltungen als Wahlpflichtmodule anerkannt wer­den, obliegt dem Prüfungsausschuss. Die Liste der anerkannten Module wird bei Bedarf aktualisiert. Die aktualisierte Form ist schriftlich bekannt zu machen. Der Prüfungsausschuss kann im begründe­ten Einzelfall davon abweichende Regelungen zulassen.

§ 38 Masterarbeit

Die Masterarbeit kann in Abteilungen einer Hoch­schullehrerin, die am Unterricht des Masterstudi­ums Ernährungswissenschaft beteiligt ist oder, nach Zustimmung durch den Prüfungsausschuss, in auf ernährungswissenschaftlich relevanten Gebieten arbeitenden universitären oder außeruniversitären Forschungsinstituten und klinischen Einrichtungen durchgeführt werden. Sie umfasst 30 LP.

§39 Umfang, Form und Note der Master­prüfung

( 1) Die Masterprüfung besteht aus der studienbe­gleitenden Prüfung der Module sowie einer Master­arbeit und deren Verteidigung.

( 2) Zum Bestehen der Masterprüfung sind Leis­tungspunkte aus allen Modulen entsprechend§ 37 notwendig.

( 3) Die Vorbenotung der Masterprüfung ist der um die Leistungspunkte gewichtete, auf die erste Nachkommastelle gerundete Mittelwert der Noten der einzelnen Module mit der unter§ 14 Abs. 5 aufgeführten Ausnahme.

( 4) Die Note der Masterarbeit und-verteidigung ergibt sich als auf die erste Nachkommastelle ge­rundetes Mittel der 2- fach gewichteten Note der Arbeit und der einfach gewichteten Note der Ver­teidigung.

( 5) Die Note der Masterprüfung ist der Mittelwert aus Vorbenotung und Note der Masterarbeit und- verteidigung.

( 6) Die Bewertung erfolgt nach folgendem Schlüs­sel:

1,0 bis 1,5: Sehr gut

> 1,5 bis 2,5: Gut

> 2,5 bis 3,5: Befriedigend

> 3,5: Ausreichend

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Teil V: Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 40 Übergangsbestimmungen und In- Kraft­

Treten

( 1) Diese Satzung gilt für alle Studentinnen, die nach der Veröffentlichung dieser Ordnung an der Universität Potsdam immatrikuliert werden.

( 2) Die Studien- und die Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Ernährungswissenschaft vom 11. April 1996( AmBek UP 1997 Nr. 4 S. 63) und damit auch die Möglichkeit, einen entsprechenden Studienabschluss zu erwerben, treten dreizehn Se­mester nach der Veröffentlichung dieser Ordnung außer Kraft.

( 3) Die Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent­lichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

Die Modulbeschreibungen werden in einer der nächsten Nummern der Amtlichen Bekanntmachun­gen der Universität Potsdam gesondert veröffent­licht.

Ordnung für den

Bachelorstudiengang Biowissenschaften und die konsekutiven Masterstudien­gänge( 1) Ökologie, Evolution und Na­turschutz( Ecology, Evolution and Con­servation),( 2) Zelluläre und Molekulare Biologie( Cellular and Molecular Biolo­gy) und( 3) Biochemie( Biochemistry) an der Universität Potsdam

Vom 10. März 2005

Der Fakultätsrat der Mathematisch- Naturwissen­schaftlichen Fakultät der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 74 Abs. 1 Nr. 1 des Bran­denburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) in der Fassung vom 06. Juli 2004( GVBl. I S. 394) am 10. März 2005 folgende Ordnung für den Bachelorstu­diengang Biowissenschaften und die konsekutiven Masterstudiengänge( 1) Ökologie, Evolution und Naturschutz( Ecology, Evolution and Conservati­on),( 2) Zelluläre und Molekulare Biologie( Cellu­lar and Molecular Biology) und( 3) Biochemie ( Biochemistry) erlassen: ¹

1

Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 03.

Mai 2005.