rechtigten sollen Studierende lernen, erzielte Ergebnisse kritisch zu deuten, und die Möglichkeit haben, bei der Planung und Durchführung ihrer Arbeiten den Rat erfahrener Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler einzu
holen.
( 2) Lehrveranstaltungen im Rahmen des Masterstudienganges können auch ausschließlich in englischer Sprache angeboten werden.
§ 9
Anbietungsberechtigte
Anbietungsberechtigte sind die hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam sowie hauptberufliche Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die gemeinsam von der Universität Potsdam und außeruniversitären Einrichtungen berufen sind und ordentliche Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer anderer Universitäten oder außerplanmäßige Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, soweit sie Pflichtoder Wahlpflichtveranstaltungen in den Bacheloroder Masterstudiengängen der Biologie oder Biochemie anbieten. Andere habilitierte oder promovierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler können vom Prüfungsausschuss als Anbietungsberechtigte zugelassen werden. Der Prüfungsausschuss veröffentlicht zu Beginn jedes Studienjahres vor Beginn der Lehrveranstaltungen des Wintersemesters eine Liste der Anbietungsberechtigten. Da Prüfungen studienbegleitend erfolgen, sind Anbietungsberechtigte gleichzeitig Prüferinnen bzw. Prüfer der von ihnen angebotenen Lehrveranstaltungen. Anbietungsberechtigte sind in allen Belangen dieser Studienordnung zur Amtverschwiegenheit verpflichtet. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses entsprechend zu verpflichten.
§ 10 Studienfachberatung
( 1) Die Teilnahme an Einführungsveranstaltungen zu den Studiengängen ist obligatorisch und aktenkundig zu machen. Die Studierenden werden insbesondere über den Studienplan, die Leistungspunktvergabe(§ 14) sowie die Leistungserfassung und Prüfungsmodalitäten(§§ 15-17) unterrichtet. Eine individuelle Beratung ist dabei nicht zwingend vorgesehen.
( 2) Vom Prüfungsausschuss werden Studienfachberaterinnen bzw. Studienfachberater bestimmt, die in der Regel aus dem Kreis der Anbietungsberechtigten kommen sollten. Eine über die obligatorische Studienfachberatung hinausgehende Beratung wird dringend angeraten in folgenden Fällen:
Bei Nichteinhaltung des Studienplans Bei geplantem Studienortwechsel Bei Studienfachwechsel.
Teil II: Form und Aufbau der Prüfungen
§ 11 Prüfungsausschuss
( 1) Der
Fakultätsrat der MathematischNaturwissenschaftlichen Fakultät bestellt je einen Prüfungsausschuss für den Bachelorstudiengang Biowissenschaften und die konsekutiven Masterstudiengänge( 1) Ökologie, Evolution und Naturschutz( Ecology, Evolution and Conservation),( 2) Zelluläre und Molekulare Biologie( Cellular and Molecular Biology) und( 3) Biochemie( Biochemistry), dem neben drei Vertretern der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der an der Lehre beteiligten Institute eine akademische Mitarbeiterin/ ein akedemischer Mitarbeiter und eine Studierende/ ein Studierender angehören müssen. Mindestens zwei der Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrer müssen hauptamtliche Hochschullehrerinnen/ Hochschullehrer des Instituts für Biochemie und Biologie sein.
( 2) Die Amtszeit des Prüfungsausschusses beträgt höchstens drei Jahre, die des studentischen Mitgliedes ein Jahr. Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Ausschusses üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode weiter aus, bis Nachfolger gewählt worden sind und diese ihr Amt angetreten haben. Der zuständige Fakultätsrat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit einen neuen Prüfungsausschuss bestellen.
( 3) Der Prüfungsausschuss wählt aus dem Kreise der ihm angehörenden Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer eine Vorsitzende/ einen Vorsitzenden. Der Prüfungsausschuss wählt außerdem aus dem Kreise der ihm angehörenden Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Stellvertreterin/ einen Stellvertreter der/ des Vorsitzenden. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/ des Vorsitzenden. Beschlussfähigkeit wird erreicht, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder, darunter die/ der Vorsitzende oder ihre/ seine Stellvertreterin bzw. ihr/ sein Stellvertreter, ihr Votum abgeben. Die Entscheidungen des Ausschusses werden protokolliert. Die Entscheidungen können im Umlaufverfahren herbeigeführt werden.
( 4) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden und entscheidet in Auslegungsfragen zu dieser Prüfungsordnung. Der Prüfungsausschuss ist insbesondere zuständig für
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