Heft 
(2005) 18
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rechtigten sollen Studierende lernen, erzielte Ergebnisse kritisch zu deuten, und die Mög­lichkeit haben, bei der Planung und Durchfüh­rung ihrer Arbeiten den Rat erfahrener Wis­senschaftlerinnen und Wissenschaftler einzu­

holen.

( 2) Lehrveranstaltungen im Rahmen des Masterstu­dienganges können auch ausschließlich in engli­scher Sprache angeboten werden.

§ 9

Anbietungsberechtigte

Anbietungsberechtigte sind die hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam sowie hauptberufliche Hoch­schullehrerinnen und Hochschullehrer, die gemein­sam von der Universität Potsdam und außeruniver­sitären Einrichtungen berufen sind und ordentliche Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer anderer Universitäten oder außerplanmäßige Hochschulleh­rerinnen und Hochschullehrer, soweit sie Pflicht­oder Wahlpflichtveranstaltungen in den Bachelor­oder Masterstudiengängen der Biologie oder Bio­chemie anbieten. Andere habilitierte oder promo­vierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler können vom Prüfungsausschuss als Anbietungsbe­rechtigte zugelassen werden. Der Prüfungsaus­schuss veröffentlicht zu Beginn jedes Studienjahres vor Beginn der Lehrveranstaltungen des Winterse­mesters eine Liste der Anbietungsberechtigten. Da Prüfungen studienbegleitend erfolgen, sind Anbie­tungsberechtigte gleichzeitig Prüferinnen bzw. Prüfer der von ihnen angebotenen Lehrveranstal­tungen. Anbietungsberechtigte sind in allen Belan­gen dieser Studienordnung zur Amtverschwiegen­heit verpflichtet. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses entsprechend zu verpflichten.

§ 10 Studienfachberatung

( 1) Die Teilnahme an Einführungsveranstaltungen zu den Studiengängen ist obligatorisch und akten­kundig zu machen. Die Studierenden werden insbe­sondere über den Studienplan, die Leistungspunkt­vergabe(§ 14) sowie die Leistungserfassung und Prüfungsmodalitäten(§§ 15-17) unterrichtet. Eine individuelle Beratung ist dabei nicht zwingend vorgesehen.

( 2) Vom Prüfungsausschuss werden Studienfachbe­raterinnen bzw. Studienfachberater bestimmt, die in der Regel aus dem Kreis der Anbietungsberechtig­ten kommen sollten. Eine über die obligatorische Studienfachberatung hinausgehende Beratung wird dringend angeraten in folgenden Fällen:

Bei Nichteinhaltung des Studienplans Bei geplantem Studienortwechsel Bei Studienfachwechsel.

Teil II: Form und Aufbau der Prüfungen

§ 11 Prüfungsausschuss

( 1) Der

Fakultätsrat der Mathematisch­Naturwissenschaftlichen Fakultät bestellt je einen Prüfungsausschuss für den Bachelorstudiengang Biowissenschaften und die konsekutiven Master­studiengänge( 1) Ökologie, Evolution und Natur­schutz( Ecology, Evolution and Conservation),( 2) Zelluläre und Molekulare Biologie( Cellular and Molecular Biology) und( 3) Biochemie( Bioche­mistry), dem neben drei Vertretern der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der an der Lehre beteiligten Institute eine akademische Mitarbeiterin/ ein akedemischer Mitarbeiter und eine Studierende/ ein Studierender angehören müs­sen. Mindestens zwei der Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrer müssen hauptamtliche Hoch­schullehrerinnen/ Hochschullehrer des Instituts für Biochemie und Biologie sein.

( 2) Die Amtszeit des Prüfungsausschusses beträgt höchstens drei Jahre, die des studentischen Mitglie­des ein Jahr. Wiederwahl ist möglich. Die Mitglie­der des Ausschusses üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode weiter aus, bis Nachfolger ge­wählt worden sind und diese ihr Amt angetreten haben. Der zuständige Fakultätsrat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit einen neuen Prüfungsausschuss bestellen.

( 3) Der Prüfungsausschuss wählt aus dem Kreise der ihm angehörenden Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer eine Vorsitzende/ einen Vorsitzen­den. Der Prüfungsausschuss wählt außerdem aus dem Kreise der ihm angehörenden Hochschullehre­rinnen und Hochschullehrer sowie der akademi­schen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Stell­vertreterin/ einen Stellvertreter der/ des Vorsitzen­den. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/ des Vorsitzenden. Beschlussfähigkeit wird erreicht, wenn mehr als die Hälfte der Mit­glieder, darunter die/ der Vorsitzende oder ihre/ seine Stellvertreterin bzw. ihr/ sein Stellvertreter, ihr Vo­tum abgeben. Die Entscheidungen des Ausschusses werden protokolliert. Die Entscheidungen können im Umlaufverfahren herbeigeführt werden.

( 4) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden und entscheidet in Auslegungsfragen zu dieser Prüfungsordnung. Der Prüfungsausschuss ist insbe­sondere zuständig für

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