a.
die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen,
b. die Aufstellung der Verzeichnisse der Anbietungsberechtigten,
C.
die Genehmigung der Modulbeschreibungen und Prüfungsmodalitäten der einzelnen Module sowie die Zulassung von Wahlpflichtmodulen,
d. die Prüfung von Anträgen auf einen Nachteilsausgleich
e. die Anerkennung von Studienleistungen, die außerhalb des Studienganges abgelegt wurden.
( 5) Der zuständige Prüfungsausschuss beschließt die Ordnung für das Zulassungsverfahren im jeweiligen Masterstudiengang und führt das Zulassungsverfahren durch.
( 6) Der Prüfungsausschuss kann durch Beschluss Zuständigkeiten auf die Vorsitzende/ den Vorsitzenden und deren/ dessen Stellvertreterin/ Stellvertreter übertragen. Übertragene Entscheidungen werden auf Antrag der/ des Betroffenen dem Prüfungsausschuss zur Revision vorgelegt.
( 7) Die/ der Vorsitzende oder ein von ihr/ ihm beauftragtes Mitglied des Prüfungsausschusses haben das Recht, den Prüfungen beizuwohnen und sich über die Einhaltung der Prüfungsordnung zu informie
ren.
( 8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Amtverschwiegenheit verpflichtet. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch die Vorsitzende/ den Vorsitzenden entsprechend zu verpflichten.
§ 12
Prüferinnen/ Prüfer, Beisitzerinnen/ Beisitzer und Fachkunde
( 1) Grundsätzlich sind alle Anbietungsberechtigten sowie alle nach§ 12 Abs. 3 BbgHG berechtigten Personen befugt, als Prüferinnen/ Prüfer oder Beisitzerinnen/ Beisitzer tätig zu werden.
( 2) In der Regel soll die zu einem Modul gehörende Prüfung von den in dem Modul lehrenden Anbietungsberechtigten abgenommen werden, die auch die Beisitzerin/ den Beisitzer festlegen. In begründeten Ausnahmen kann der Prüfungsausschuss davon abweichende Regelungen treffen.
( 3) Zu Beisitzerinnen/ Beisitzern dürfen nur fachkundige Personen bestellt werden.
( 4) Die Prüfenden sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. Sie unterliegen nur der Prüfungsordnung des Studienganges und übergeordneten gesetzlichen Vorschriften.
( 5) Sollte eine Prüferin/ ein Prüfer aus zwingenden Gründen Prüfungen nicht oder nur mit erheblichen Terminverschiebungen abnehmen können, kann der Prüfungsausschuss eine andere Prüferin/ einen anderen Prüfer benennen bzw. Abweichungen von den Prüfungsterminen gestatten. Die vorgeschlagene Prüferin/ der vorgeschlagene Prüfer kann unter Angabe von Gründen beim Prüfungsausschuss beantragen, eine andere Prüferin/ einen anderen Prüfer zu benennen.
( 6) Erstprüferin/ Erstprüfer der Bachelor- und Masterarbeit sowie der Verteidigung ist in der Regel die jeweilige Betreuerin/ der jeweilige Betreuer. Die Kandidatin/ der Kandidat kann die Zweitprüferin/ den Zweitprüfer vorschlagen. Die Erstprüferin/ der Erstprüfer muss Anbietungsberechtigte sein. Der Prüfungsausschuss setzt die Erst- und ZweitPrüferin/ Prüfer nach diesen Vorgaben ein, kann aber in begründeten Fällen von den Vorgaben abweichen.
( 7) Fachkunde: Als fachkundig gilt, wer mindestens über den akademischen Grad verfügt, der dem entspricht oder dazu gleichwertig ist, für dessen Erlangung die jeweilige Lehrveranstaltung belegt wird. In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss.
§ 13 Prüfungsaufbau
( 1) Die für die Erlangung des Bachelor- oder Mastergrades erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen werden studienbegleitend erfasst.
( 2) Die Kontrolle der Studienleistungen dient den Anbietungsberechtigten als Grundlage für die Entscheidung, ob Umfang und Qualität der in Lehrveranstaltungen erbrachten Studienleistungen notwendig für die Vergabe der Leistungspunkte des Moduls sind, dem diese Lehrveranstaltungen zugeordnet sind. Sie dienen nicht der Festlegung der Note und sind nicht zeugnisrelevant. Erfolgreich erbrachte Studienleistungen können aber Voraussetzung zur Zulassung zur Prüfung im jeweiligen Modul sein( Prüfungsvorleistung).
( 3) Die Kontrolle der Studienleistungen kann aus mehreren Leistungserfassungsschritten bestehen. Die Anbietungsberechtigten legen vor Beginn der Lehrveranstaltung Form und Umfang der Leistungserfassungsschritte fest. Die Leistungserfassung setzt in der Regel eine regelmäßige Teilnahme an den Lehrveranstaltungen voraus.
( 4) Prüfungsleistungen werden im Rahmen studienbegleitender Prüfungen erbracht. Die Prüfungen dienen dazu, den Anbietungsberechtigten die Bewertungsgrundlage für die Benotung der Leistung einer/ eines Studierenden zu liefern. In jedem Modul, mit Ausnahme von Modulen, die nur aus prak
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