Heft 
(2005) 18
Seite
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a.

die Anerkennung von Studien- und Prüfungs­leistungen,

b. die Aufstellung der Verzeichnisse der Anbie­tungsberechtigten,

C.

die Genehmigung der Modulbeschreibungen und Prüfungsmodalitäten der einzelnen Modu­le sowie die Zulassung von Wahlpflichtmodu­len,

d. die Prüfung von Anträgen auf einen Nachteilsausgleich

e. die Anerkennung von Studienleistungen, die außerhalb des Studienganges abgelegt wurden.

( 5) Der zuständige Prüfungsausschuss beschließt die Ordnung für das Zulassungsverfahren im jewei­ligen Masterstudiengang und führt das Zulassungs­verfahren durch.

( 6) Der Prüfungsausschuss kann durch Beschluss Zuständigkeiten auf die Vorsitzende/ den Vorsitzen­den und deren/ dessen Stellvertreterin/ Stellvertreter übertragen. Übertragene Entscheidungen werden auf Antrag der/ des Betroffenen dem Prüfungsaus­schuss zur Revision vorgelegt.

( 7) Die/ der Vorsitzende oder ein von ihr/ ihm beauf­tragtes Mitglied des Prüfungsausschusses haben das Recht, den Prüfungen beizuwohnen und sich über die Einhaltung der Prüfungsordnung zu informie­

ren.

( 8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Amtverschwiegenheit verpflichtet. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch die Vorsitzende/ den Vorsitzenden entspre­chend zu verpflichten.

§ 12

Prüferinnen/ Prüfer, Beisitzerinnen/ Beisitzer und Fachkunde

( 1) Grundsätzlich sind alle Anbietungsberechtigten sowie alle nach§ 12 Abs. 3 BbgHG berechtigten Personen befugt, als Prüferinnen/ Prüfer oder Beisit­zerinnen/ Beisitzer tätig zu werden.

( 2) In der Regel soll die zu einem Modul gehörende Prüfung von den in dem Modul lehrenden Anbie­tungsberechtigten abgenommen werden, die auch die Beisitzerin/ den Beisitzer festlegen. In begründe­ten Ausnahmen kann der Prüfungsausschuss davon abweichende Regelungen treffen.

( 3) Zu Beisitzerinnen/ Beisitzern dürfen nur fach­kundige Personen bestellt werden.

( 4) Die Prüfenden sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. Sie unterliegen nur der Prüfungsord­nung des Studienganges und übergeordneten ge­setzlichen Vorschriften.

( 5) Sollte eine Prüferin/ ein Prüfer aus zwingenden Gründen Prüfungen nicht oder nur mit erheblichen Terminverschiebungen abnehmen können, kann der Prüfungsausschuss eine andere Prüferin/ einen ande­ren Prüfer benennen bzw. Abweichungen von den Prüfungsterminen gestatten. Die vorgeschlagene Prüferin/ der vorgeschlagene Prüfer kann unter Angabe von Gründen beim Prüfungsausschuss beantragen, eine andere Prüferin/ einen anderen Prüfer zu benennen.

( 6) Erstprüferin/ Erstprüfer der Bachelor- und Mas­terarbeit sowie der Verteidigung ist in der Regel die jeweilige Betreuerin/ der jeweilige Betreuer. Die Kandidatin/ der Kandidat kann die Zweitprüfe­rin/ den Zweitprüfer vorschlagen. Die Erstprüfe­rin/ der Erstprüfer muss Anbietungsberechtigte sein. Der Prüfungsausschuss setzt die Erst- und Zweit­Prüferin/ Prüfer nach diesen Vorgaben ein, kann aber in begründeten Fällen von den Vorgaben ab­weichen.

( 7) Fachkunde: Als fachkundig gilt, wer mindestens über den akademischen Grad verfügt, der dem ent­spricht oder dazu gleichwertig ist, für dessen Erlan­gung die jeweilige Lehrveranstaltung belegt wird. In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsaus­schuss.

§ 13 Prüfungsaufbau

( 1) Die für die Erlangung des Bachelor- oder Mas­tergrades erforderlichen Studien- und Prüfungsleis­tungen werden studienbegleitend erfasst.

( 2) Die Kontrolle der Studienleistungen dient den Anbietungsberechtigten als Grundlage für die Ent­scheidung, ob Umfang und Qualität der in Lehrver­anstaltungen erbrachten Studienleistungen notwen­dig für die Vergabe der Leistungspunkte des Mo­duls sind, dem diese Lehrveranstaltungen zugeord­net sind. Sie dienen nicht der Festlegung der Note und sind nicht zeugnisrelevant. Erfolgreich erbrach­te Studienleistungen können aber Voraussetzung zur Zulassung zur Prüfung im jeweiligen Modul sein( Prüfungsvorleistung).

( 3) Die Kontrolle der Studienleistungen kann aus mehreren Leistungserfassungsschritten bestehen. Die Anbietungsberechtigten legen vor Beginn der Lehrveranstaltung Form und Umfang der Leis­tungserfassungsschritte fest. Die Leistungserfas­sung setzt in der Regel eine regelmäßige Teilnahme an den Lehrveranstaltungen voraus.

( 4) Prüfungsleistungen werden im Rahmen studien­begleitender Prüfungen erbracht. Die Prüfungen dienen dazu, den Anbietungsberechtigten die Be­wertungsgrundlage für die Benotung der Leistung einer/ eines Studierenden zu liefern. In jedem Mo­dul, mit Ausnahme von Modulen, die nur aus prak­

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