tischen Lehrveranstaltungen aufgebaut sind, findet mindestens eine Prüfung zur Festlegung der Note des Moduls statt. Grundlage der Prüfung sind die Inhalte des Moduls. In der Regel soll zu jedem Modul nur eine Prüfungsleistung erbracht werden. Insbesondere bei Modulen, die von mehreren Anbietungsberechtigten gemeinsam gehalten werden, ist auch die Teilung der Prüfung in mehrere Teilprüfungen zulässig. In diesem Fall fließen die Leistungen aus allen Prüfungsteilen anteilig in die Gesamtbewertung ein. Die Modalitäten der Kollegialprüfung müssen vor Beginn der ersten Lehrveranstaltung des jeweiligen Moduls veröffentlicht werden.
( 5) Sollen Prüfungsleistungen zu einem Modul erbracht werden, in dem überwiegend oder ausschließlich praktische Studienleistungen erbracht werden, so muss dies in Form einer gesonderten schriftlichen Arbeit oder einer mündlichen Prüfung erfolgen. Findet eine solche gesonderte Prüfung nicht statt, geht die Note des entsprechenden Moduls nicht in die Berechnung der Gesamtnote ein (§§ 32, 38).
§ 14 Leistungspunkte
( 1) Leistungspunkte( LP) sind zählbare Einheiten zur Darstellung erbrachter zeugnisrelevanter Leistungen. Zu einem Leistungspunkt gehört die folgende Information:
Modul, in dem er erbracht wurde, Benotung gemäß§ 16.
( 2) Leistungspunkte werden jeweils für die einzelnen Modulen vergeben. Es können entweder nur alle dem Modul zugeordneten Leistungspunkte vergeben werden oder keine. Module, die aus mehreren Teilen aufgebaut sind, gelten nur dann als bestanden, wenn alle Teile mit mindestens ausreichenden Leistungen abgeschlossen wurden. Durch die Vergabe der Leistungspunkte wird die erfolgreiche Teilnahme am gesamten Modul bescheinigt. In begründeten Fällen kann der Prüfungsausschuss auf Antrag des/ der Studierenden bereits erfolgte Teilleistungen bescheinigen.
( 3) Leistungspunkte zu einem Modul können nur vergeben werden, wenn alle Kontrollen der Studienleistungen zu allen Lehrveranstaltungen des Moduls erfolgreich abgeschlossen wurden. Die Ergebnisse der Kontrollen der Studienleistungen gehen nicht in die Notenfindung ein. Anbietungsberechtigte können auf Wunsch der/ des Studierenden eine Bescheinigung ohne Note über die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung ausstellen.
( 4) Die Note zu den Leistungspunkten wird von den Anbietungsberechtigten der jeweiligen Module auf Grund der von den Studierenden in den studienbe
gleitenden Prüfungen gezeigten Leistungen bestimmt.
( 5) Die Leistungspunkte werden den einzelnen Modulen gemäß der Regelungen in§§ 30 und 31 sowie§§ 36 und 37 zugeordnet.
§ 15 Art und Erfassung von Studien- und Prüfungsleistungen
( 1) Art, Umfang und Zeitpunkt der Erfassung von Studien- und Prüfungsleistungen müssen von den Anbietungsberechtigten vor Beginn des Moduls veröffentlicht werden. Die Zeitpunkte der Leistungserfassung sollen so gewählt sein, dass es nicht zu Überschneidungen zwischen einzelnen Leistungserfassungsschritten in unterschiedlichen Modulen kommt.
( 2) Einsprüche gegen einen bekannt gegebenen Leistungserfassungsprozess sind schriftlich mit Begründung an den Prüfungsausschuss zu richten. Vor einer Entscheidung muss der Ausschuss die Einspruch- Einlegende/ den Einspruch- Einlegenden und die jeweiligen Anbietungsberechtigten anhö
ren.
( 3) Der Kontrolle von Studienleistungen dienen mündliche oder schriftliche Testate, Klausuren oder schriftliche Berichte, die wesentliche Sachverhalte, Zusammenhänge und Interpretationen zu Gegenständen einer Lehrveranstaltung, z. B. zu einem Kurs- oder Forschungspraktikum, wiedergeben, oder Seminarvorträge, die zu einem vorgegebenen Rahmenthema von einer Teilnehmerin/ einem Teilnehmer oder einer Teilnehmergruppe in Form eines Vortrages oder einer erläuterten graphischen Präsentation vor dem Teilnehmerkreis des Seminars abgehalten werden. Für die Bewertung der Studienleistungen sind die Anbietungsberechtigten verantwortlich, die Teile des Leistungserfassungsprozesses in die Hand fachkundiger Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter legen können.
( 4) Der Erfassung von Prüfungsleistungen dienen mündliche Prüfungen, schriftliche Prüfungsklausuren oder sonstige schriftliche Arbeiten.
( 5) Durch mündliche Prüfungsleistungen soll die Kandidatin/ der Kandidat nachweisen, dass sie/ er über fundiertes Wissen im Prüfungsgebiet verfügt, die Zusammenhänge des Prüfungsgebiets erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Ferner soll festgestellt werden, ob die Kandidatin/ der Kandidat über ein dem Stand des Studiums entsprechendes Grundlagenwissen verfügt. Bei Prüfungsgesprächen muss neben der Prüferin/ dem Prüfer eine fachkundige Beisitzerin/ ein fachkundiger Beisitzer zugegen sein, die/ der Inhalt, Verlauf und Bewertung des Prüfungsgespräches protokolliert. Mündliche Prüfun
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