Heft 
(2005) 18
Seite
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gen haben in der Regel eine Dauer von mindestens 15 und maximal 60 min. Am Ende des Prüfungsge­sprächs ist der Kandidatin/ dem Kandidaten das Ergebnis mitzuteilen. Während einer mündlichen Prüfung kann mit Einverständnis der Kandida­tin/ des Kandidaten Öffentlichkeit zugelassen wer­den, insbesondere für Studierende, die sich zukünf­tig der gleichen Prüfung unterziehen wollen. Von der Beratung über die Note und von der Notenver­kündung ist die Öffentlichkeit in jedem Fall auszu­schließen.

( 6) In Prüfungsklausuren soll die Kandidatin/ der Kandidat nachweisen, dass sie/ er über hinreichen­des Wissen auf einem definierten Fachgebiet ver­fügt bzw. auf der Basis des notwendigen Grundla­genwissens in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln Aufgaben lösen oder Themen bearbei­ten kann. Zur Durchführung von Klausuren stehen in der Regel mindestens 1,5 und höchstens 5 Stun­den zur Verfügung.

( 7) Sonstige schriftliche Arbeiten umfassen z. B. Hausarbeiten und Berichte von Forschungspraktika und Übungen. Die Kandidatin/ der Kandidat muss schriftlich versichern, diese Arbeiten eigenständig ohne fremde Hilfe oder nur mit der zulässigen an­gegebenen fremden Hilfe verfasst zu haben.

( 8) Prüfungsklausuren und sonstige schriftliche Arbeiten werden von den verantwortlichen Anbie­tungsberechtigten korrigiert und bewertet. Die Stu­dierende/ der Studierende hat einen Anspruch dar­auf, dass die Korrektur und Bewertung der Arbeit noch von einer/ einem weiteren Fachkundigen über­prüft wird. Die Bewertung einer Klausur oder sons­tigen schriftlichen Arbeit soll den Studierenden in der Regel innerhalb von vier Wochen mitgeteilt werden, spätestens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, der eine fristgerechte Anmeldung zum ersten auf die Prüfung folgenden Wiederholungsprüfungster­min ermöglicht. Auf Wunsch erhalten die Studie­renden Einsicht in die jeweils für die Bewertung relevanten Unterlagen. Die Frist zur Einsichtnahme endet in der Regel zwei Monate nach Bekanntgabe der Bewertung.

§ 16 Benotung, Bestehen und Nichtbestehen

( 1) Studienleistungen werden nicht benotet. Eine Studienleistung kann entweder erfolgreich erbracht oder aufgrund mangelhafter Leistungen nicht er­folgreich erbracht werden.

( 2) Die Urteile über die Prüfungen werden durch folgende Noten und Prädikate ausgedrückt:

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1= sehr gut: eine hervorragende Leistung;

2

=

gut: eine Leistung, die über den durch­schnittlichen Anforderungen liegt;

3= befriedigend: eine Leistung, die durch­schnittlichen Anforderungen entspricht;

4= ausreichend: eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5= nicht ausreichend: eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht genügt.

Zur differenzierteren Bewertung der Leistungen können die Notenziffern um 0,3 erniedrigt bzw. erhöht werden. Die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind ausgeschlossen. Die Noten entsprechen folgenden Graden auf der ECTS- Skala: 1,0 bis 1,5= A- ex­cellent;> 1,5 bis 2,0= B- very good;> 2,0 bis 2,5= C- good;> 2,5 bis 3,5= D- satisfactory;> 3,5 bis 4,0 E- sufficient;> 4= F- fail.

( 3) Die Prüfung zu einem Modul gilt als bestanden, wenn die Leistung mindestens ausreichend( 4,0) war. Besteht eine Prüfung aus mehreren Teilprü­fungen, ergibt sich die Gesamtnote aus der gewich­teten arithmetischen Mittelung der Leistungen in den einzelnen Leistungserfassungsschritten. Die Modalitäten der Wichtung ist vor Beginn des Mo­duls zu veröffentlichen.

( 4) Eine nicht bestandene Prüfung kann zu jedem Modul nur zweimal wiederholt werden, die Wie­derholung einer bestandenen Prüfung ist nicht zu­lässig. Ausnahmen regelt§ 17. Wird die zweite Wiederholungsprüfung nicht bestanden, gilt das gesamte Modul als endgültig nicht bestanden. Han­delt es sich bei dem Modul um ein Pflichtmodul des Bachelor- oder Masterstudiums, gilt damit die Prü­fung zum gesamten Bachelor- oder Masterstudien­gang als endgültig nicht bestanden.

( 5) Die Wiederholung einer Prüfungsleistung muss spätestens im Rahmen der Prüfungstermine des Semesters abgelegt werden, zu dem eine vollstän­dige Wiederholung des Moduls möglich ist. Der Prüfungsanspruch erlischt bei Versäumnis der Wie­derholungsfrist, es sei denn, die Kandidatin/ der Kandidat hat das Versäumnis nicht zu vertreten. In begründeten Ausnahmefällen und besonderen Här­tefällen kann der Prüfungsausschuss eine davon abweichende Regelung treffen.

( 6) Eine zweite Wiederholungsprüfung muss zum nächstmöglichen Prüfungstermin nach der nicht bestandenen Wiederholungsprüfung erfolgen. Der Prüfungsanspruch erlischt bei Versäumnis der Wie­derholungsfrist, es sei denn, die Kandidatin/ der Kandidat hat das Versäumnis nicht zu vertreten. In begründeten Ausnahmefällen und besonderen Här­tefällen kann der Prüfungsausschuss eine davon abweichende Regelung treffen.

( 7) Für Lehrveranstaltungen, die nicht speziell für die biowissenschaftlichen Studiengänge angeboten, sondern aus anderen Studiengängen importiert werden, wird die Form des jeweiligen Leistungser­fassungsprozesses aus dem exportierenden Studien­gang übernommen.