gen haben in der Regel eine Dauer von mindestens 15 und maximal 60 min. Am Ende des Prüfungsgesprächs ist der Kandidatin/ dem Kandidaten das Ergebnis mitzuteilen. Während einer mündlichen Prüfung kann mit Einverständnis der Kandidatin/ des Kandidaten Öffentlichkeit zugelassen werden, insbesondere für Studierende, die sich zukünftig der gleichen Prüfung unterziehen wollen. Von der Beratung über die Note und von der Notenverkündung ist die Öffentlichkeit in jedem Fall auszuschließen.
( 6) In Prüfungsklausuren soll die Kandidatin/ der Kandidat nachweisen, dass sie/ er über hinreichendes Wissen auf einem definierten Fachgebiet verfügt bzw. auf der Basis des notwendigen Grundlagenwissens in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln Aufgaben lösen oder Themen bearbeiten kann. Zur Durchführung von Klausuren stehen in der Regel mindestens 1,5 und höchstens 5 Stunden zur Verfügung.
( 7) Sonstige schriftliche Arbeiten umfassen z. B. Hausarbeiten und Berichte von Forschungspraktika und Übungen. Die Kandidatin/ der Kandidat muss schriftlich versichern, diese Arbeiten eigenständig ohne fremde Hilfe oder nur mit der zulässigen angegebenen fremden Hilfe verfasst zu haben.
( 8) Prüfungsklausuren und sonstige schriftliche Arbeiten werden von den verantwortlichen Anbietungsberechtigten korrigiert und bewertet. Die Studierende/ der Studierende hat einen Anspruch darauf, dass die Korrektur und Bewertung der Arbeit noch von einer/ einem weiteren Fachkundigen überprüft wird. Die Bewertung einer Klausur oder sonstigen schriftlichen Arbeit soll den Studierenden in der Regel innerhalb von vier Wochen mitgeteilt werden, spätestens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, der eine fristgerechte Anmeldung zum ersten auf die Prüfung folgenden Wiederholungsprüfungstermin ermöglicht. Auf Wunsch erhalten die Studierenden Einsicht in die jeweils für die Bewertung relevanten Unterlagen. Die Frist zur Einsichtnahme endet in der Regel zwei Monate nach Bekanntgabe der Bewertung.
§ 16 Benotung, Bestehen und Nichtbestehen
( 1) Studienleistungen werden nicht benotet. Eine Studienleistung kann entweder erfolgreich erbracht oder aufgrund mangelhafter Leistungen nicht erfolgreich erbracht werden.
( 2) Die Urteile über die Prüfungen werden durch folgende Noten und Prädikate ausgedrückt:
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1= sehr gut: eine hervorragende Leistung;
2
=
gut: eine Leistung, die über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3= befriedigend: eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4= ausreichend: eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5= nicht ausreichend: eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht genügt.
Zur differenzierteren Bewertung der Leistungen können die Notenziffern um 0,3 erniedrigt bzw. erhöht werden. Die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind ausgeschlossen. Die Noten entsprechen folgenden Graden auf der ECTS- Skala: 1,0 bis 1,5= A- excellent;> 1,5 bis 2,0= B- very good;> 2,0 bis 2,5= C- good;> 2,5 bis 3,5= D- satisfactory;> 3,5 bis 4,0 E- sufficient;> 4= F- fail.
( 3) Die Prüfung zu einem Modul gilt als bestanden, wenn die Leistung mindestens ausreichend( 4,0) war. Besteht eine Prüfung aus mehreren Teilprüfungen, ergibt sich die Gesamtnote aus der gewichteten arithmetischen Mittelung der Leistungen in den einzelnen Leistungserfassungsschritten. Die Modalitäten der Wichtung ist vor Beginn des Moduls zu veröffentlichen.
( 4) Eine nicht bestandene Prüfung kann zu jedem Modul nur zweimal wiederholt werden, die Wiederholung einer bestandenen Prüfung ist nicht zulässig. Ausnahmen regelt§ 17. Wird die zweite Wiederholungsprüfung nicht bestanden, gilt das gesamte Modul als endgültig nicht bestanden. Handelt es sich bei dem Modul um ein Pflichtmodul des Bachelor- oder Masterstudiums, gilt damit die Prüfung zum gesamten Bachelor- oder Masterstudiengang als endgültig nicht bestanden.
( 5) Die Wiederholung einer Prüfungsleistung muss spätestens im Rahmen der Prüfungstermine des Semesters abgelegt werden, zu dem eine vollständige Wiederholung des Moduls möglich ist. Der Prüfungsanspruch erlischt bei Versäumnis der Wiederholungsfrist, es sei denn, die Kandidatin/ der Kandidat hat das Versäumnis nicht zu vertreten. In begründeten Ausnahmefällen und besonderen Härtefällen kann der Prüfungsausschuss eine davon abweichende Regelung treffen.
( 6) Eine zweite Wiederholungsprüfung muss zum nächstmöglichen Prüfungstermin nach der nicht bestandenen Wiederholungsprüfung erfolgen. Der Prüfungsanspruch erlischt bei Versäumnis der Wiederholungsfrist, es sei denn, die Kandidatin/ der Kandidat hat das Versäumnis nicht zu vertreten. In begründeten Ausnahmefällen und besonderen Härtefällen kann der Prüfungsausschuss eine davon abweichende Regelung treffen.
( 7) Für Lehrveranstaltungen, die nicht speziell für die biowissenschaftlichen Studiengänge angeboten, sondern aus anderen Studiengängen importiert werden, wird die Form des jeweiligen Leistungserfassungsprozesses aus dem exportierenden Studiengang übernommen.