Heft 
(2005) 18
Seite
589
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§ 17 Freiversuch

( 1) Erstmals nicht bestandene Prüfungen gelten auf Antrag der Studierenden als nicht unternommen, wenn sie innerhalb der Regelstudienzeit des Bache­lorstudiums oder Masterstudiums( bei Anerkennung der Beurlaubungssemester) abgelegt werden( Frei­versuch).

( 2) Im Rahmen des Freiversuchs bestandene Prü­fungen können zur Notenverbesserung einmal wie­derholt werden. Die Wiederholung muss jedoch zum nächsten angebotenen Prüfungstermin erfol­gen. Die Prüfung mit dem jeweils besseren Ergeb­nis gilt als unternommen.

( 3) Es sind jeweils maximal zwei Prüfungen im Rahmen des Freiversuchs für den Bachelor- bzw. Masterstudiengang möglich.

§ 18 Anerkennung von Studien- und Prü­fungsleistungen

( 1) Studienleistungen, die an Hochschulen im Gel­tungsbereich des Deutschen Hochschulrahmenge­setzes erbracht worden sind, können auf Antrag anerkannt werden.

( 2) Leistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des Deutschen Hochschulrah­mengesetzes erbracht wurden, können nur dann anerkannt werden, wenn an dieser Hochschule erbrachte Leistungen grundsätzlich anerkannt wer­den können. Bei der Anerkennung von Studienzei­ten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschul­rahmengesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrekto­renkonferenz gebilligten Äquivalenz- Verein­barungen sowie Absprachen im Rahmen von Hoch­schul- Partnerschaften zu beachten.

( 3) Studien- und Prüfungsleistungen, die an anderen Hochschulen oder in anderen Studiengängen er­bracht worden sind, können anerkannt werden, soweit sie gleich- oder höherwertig sind. Hierüber entscheidet der Prüfungsausschuss im Einzelfall. Es können ganze Module oder Lehrveranstaltungen als Teile von Modulen anerkannt werden.

( 4) Wird ein Modul anerkannt, werden die entspre­chenden Leistungspunkte gutgeschrieben. Wird ein Modul als Pflichtmodul anerkannt, werden hierfür Leistungspunkte entsprechend diesem Pflichtmo­dul gutgeschrieben. Die Note wird übernommen, sofern sie auf die Notenskala in§ 16 Abs. 2 abbild­bar ist. Bei Anerkennung einer einzelnen Lehrver­anstaltung müssen die anderen Studienleistungen des Moduls, dem sie zugeordnet ist, erbracht und die Prüfung abgelegt werden, bevor die Leistungs­punkte gutgeschrieben werden.

§ 19

Zulassungsvoraussetzungen

( 1) Die Bachelorprüfung und die Masterprüfung kann nur ablegen, wer das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig an­erkanntes Zeugnis besitzt oder gemäß§ 25 Abs. 3 BbgHG eine fachrichtungsbezogene Eignungsprü­fung bestanden hat und für den gestuften Bachelor­und Masterstudiengang an der Universität Potsdam eingeschrieben ist.

( 2) Die Masterprüfung kann nur ablegen, wer dar­über hinaus die Zulassungsvoraussetzungen zum Masterstudium(§ 33) erfüllt.

( 3) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prü­fung kann der erfolgreiche Abschluss von Studien­leistungen sein( Prüfungsvorleistung). Entspre­chende Regelungen legen die Anbietungsberechtig­ten fest.

( 4) Voraussetzung für die Zulassung zur Teilnahme und Leistungserfassung in Modulen in höheren Fachsemestern kann der erfolgreiche Abschluss von Prüfungen in Modulen vorangegangener Semester sein, auf denen die entsprechenden Module aufbau­en. Entsprechende Regelungen veröffentlicht der Prüfungsausschuss. In Härtefällen kann der Prü­fungsausschuss von diesen Regelungen abweichen­de Einzelfallentscheidungen zu Gunsten der Studie­renden fällen.

( 5) Die Zulassung zu einer Prüfung oder zu einer Studienleistung darf nur abgelehnt werden, wenn: die in Absatz 1 bis 4 genannten Vorausset­zungen nicht erfüllt sind, oder

1.

2.

3.

4.

5.

die Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen unvollständig sind, oder

die Kandidatin/ der Kandidat in demselben oder in einem verwandten Studiengang die Prüfung zu dem entsprechenden Modul end­gültig nicht bestanden hat, oder

die Kandidatin/ der Kandidat in demselben oder in einem verwandten Studiengang ent­weder die Bachelorprüfung oder die Master­prüfung endgültig nicht bestanden hat, oder die Kandidatin/ der Kandidat sich in einem Prüfungsverfahren an einer anderen Hoch­schule befindet, es sei denn, der Prüfungsaus­schuss hat zugestimmt.

( 6) Die/ der Studierende versichert bei Anmeldung zur Prüfung schriftlich, dass keiner der in Absatz 5 genannten Gründe der Zulassung zur Prüfung ent­gegenstehen.

( 7) Die Zulassung zu einer experimentellen Teil­leistung( z. B. Praktikumversuch) kann ausgesetzt werden, wenn die zur ordnungsgemäßen und siche­

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