§ 17 Freiversuch
( 1) Erstmals nicht bestandene Prüfungen gelten auf Antrag der Studierenden als nicht unternommen, wenn sie innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelorstudiums oder Masterstudiums( bei Anerkennung der Beurlaubungssemester) abgelegt werden( Freiversuch).
( 2) Im Rahmen des Freiversuchs bestandene Prüfungen können zur Notenverbesserung einmal wiederholt werden. Die Wiederholung muss jedoch zum nächsten angebotenen Prüfungstermin erfolgen. Die Prüfung mit dem jeweils besseren Ergebnis gilt als unternommen.
( 3) Es sind jeweils maximal zwei Prüfungen im Rahmen des Freiversuchs für den Bachelor- bzw. Masterstudiengang möglich.
§ 18 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
( 1) Studienleistungen, die an Hochschulen im Geltungsbereich des Deutschen Hochschulrahmengesetzes erbracht worden sind, können auf Antrag anerkannt werden.
( 2) Leistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des Deutschen Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, können nur dann anerkannt werden, wenn an dieser Hochschule erbrachte Leistungen grundsätzlich anerkannt werden können. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenz- Vereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschul- Partnerschaften zu beachten.
( 3) Studien- und Prüfungsleistungen, die an anderen Hochschulen oder in anderen Studiengängen erbracht worden sind, können anerkannt werden, soweit sie gleich- oder höherwertig sind. Hierüber entscheidet der Prüfungsausschuss im Einzelfall. Es können ganze Module oder Lehrveranstaltungen als Teile von Modulen anerkannt werden.
( 4) Wird ein Modul anerkannt, werden die entsprechenden Leistungspunkte gutgeschrieben. Wird ein Modul als Pflichtmodul anerkannt, werden hierfür Leistungspunkte entsprechend diesem Pflichtmodul gutgeschrieben. Die Note wird übernommen, sofern sie auf die Notenskala in§ 16 Abs. 2 abbildbar ist. Bei Anerkennung einer einzelnen Lehrveranstaltung müssen die anderen Studienleistungen des Moduls, dem sie zugeordnet ist, erbracht und die Prüfung abgelegt werden, bevor die Leistungspunkte gutgeschrieben werden.
§ 19
Zulassungsvoraussetzungen
( 1) Die Bachelorprüfung und die Masterprüfung kann nur ablegen, wer das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt oder gemäß§ 25 Abs. 3 BbgHG eine fachrichtungsbezogene Eignungsprüfung bestanden hat und für den gestuften Bachelorund Masterstudiengang an der Universität Potsdam eingeschrieben ist.
( 2) Die Masterprüfung kann nur ablegen, wer darüber hinaus die Zulassungsvoraussetzungen zum Masterstudium(§ 33) erfüllt.
( 3) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung kann der erfolgreiche Abschluss von Studienleistungen sein( Prüfungsvorleistung). Entsprechende Regelungen legen die Anbietungsberechtigten fest.
( 4) Voraussetzung für die Zulassung zur Teilnahme und Leistungserfassung in Modulen in höheren Fachsemestern kann der erfolgreiche Abschluss von Prüfungen in Modulen vorangegangener Semester sein, auf denen die entsprechenden Module aufbauen. Entsprechende Regelungen veröffentlicht der Prüfungsausschuss. In Härtefällen kann der Prüfungsausschuss von diesen Regelungen abweichende Einzelfallentscheidungen zu Gunsten der Studierenden fällen.
( 5) Die Zulassung zu einer Prüfung oder zu einer Studienleistung darf nur abgelehnt werden, wenn: die in Absatz 1 bis 4 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, oder
1.
2.
3.
4.
5.
die Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen unvollständig sind, oder
die Kandidatin/ der Kandidat in demselben oder in einem verwandten Studiengang die Prüfung zu dem entsprechenden Modul endgültig nicht bestanden hat, oder
die Kandidatin/ der Kandidat in demselben oder in einem verwandten Studiengang entweder die Bachelorprüfung oder die Masterprüfung endgültig nicht bestanden hat, oder die Kandidatin/ der Kandidat sich in einem Prüfungsverfahren an einer anderen Hochschule befindet, es sei denn, der Prüfungsausschuss hat zugestimmt.
( 6) Die/ der Studierende versichert bei Anmeldung zur Prüfung schriftlich, dass keiner der in Absatz 5 genannten Gründe der Zulassung zur Prüfung entgegenstehen.
( 7) Die Zulassung zu einer experimentellen Teilleistung( z. B. Praktikumversuch) kann ausgesetzt werden, wenn die zur ordnungsgemäßen und siche
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