ren Durchführung nötigen Kenntnisse nicht vorliegen.
§20
Anmeldung, Fristen, Rücktritt, Konsequenzen von Versäumnis und Täuschung
( 1) Zur Erfassung von Prüfungsvorleistungen muss sich die Studierende durch Eintragung in eine Liste oder ein vergleichbares Verfahren zum jeweiligen Modul anmelden. Eine Anmeldung ist nur zum gesamten Modul, nicht aber zu einzelnen Lehrveranstaltungen des Moduls möglich. Alle Lehrveranstaltungen müssen in dem für das entsprechende Modul vorgesehenen Unterrichtszeitraum abgeschlossen werden. Eine Verteilung der Lehrveranstaltungen des Moduls über einen längeren als den vorgesehenen Zeitraum ist nicht zulässig. Zur Prüfung des jeweiligen Moduls wird nur zugelassen, wer alle Studienleistungen des entsprechenden Moduls erfolgreich erbracht hat. Über Ausnahmen in Härtefällen entscheidet auf Antrag der Prüfungsausschuss.
( 2) Vor Beginn und am Ende der Vorlesungszeit sind Prüfungszeiträume vorgesehen. Der Zeitpunkt der Prüfung muss vor Beginn der Lehrveranstaltungen des Moduls, zu dem sie gehört, veröffentlicht werden. Die Prüfungstermine sind so zu wählen, dass alle Prüfungsleistungen grundsätzlich innerhalb der Regelstudienzeit vollständig abgelegt werden können.
( 3) Prüfungen müssen im Anschluss an die letzte Lehrveranstaltung des jeweiligen Moduls abgelegt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss auf Antrag eine davon abweichende Regelung treffen.
( 4) Die/ der Studierende, die/ der eine Prüfung ablegen möchte, hat sich dazu durch Eintragung in eine Liste oder ein vergleichbares Verfahren anzumelden. Eine Anmeldung ist nur möglich, wenn alle für die Prüfung erforderlichen Prüfungsvorleistungen erbracht wurden. Die Anmeldung muss spätestens acht Werktage vor dem Prüfungstermin erfolgen. Erfolgt eine Anmeldung vor dieser Frist, ist ein Rücktritt von der Prüfung bis zu dieser Frist ohne Angabe von Gründen möglich. Nach dieser Frist ist ein Rücktritt von der Prüfung nicht mehr möglich. Wird die/ der Studierende nicht zur Prüfung zugelassen, muss sie/ er darüber schriftlich mit Nennung der Gründe informiert werden.
( 5) Die Anmeldung zu einer Wiederholungsprüfung muss spätestens fünf Werktage vor dem Prüfungstermin erfolgen.
( 6) Ist die Kandidatin/ der Kandidat zum Prüfungszeitpunkt nicht gesund und prüfungsfähig, muss sie/ er dies vor Beginn der Prüfung bekannt geben.
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Sie/ er nimmt dann an der Prüfung nicht teil. Der Umstand muss schriftlich dokumentiert werden. Die Prüfungsunfähigkeit muss durch ärztliches Attest bescheinigt werden. Die Prüfung muss zum nächst möglichen Zeitpunkt nachgeholt werden.
( 7) Eine Prüfungsleistung gilt als mit ,, nicht ausreichend" bewertet, wenn die Kandidatin/ der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
( 8) Die für ein Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen der Prüferin/ dem Prüfer und der/ dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin/ des Kandidaten ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes innerhalb von fünf Werktagen erforderlich; der zuständige Prüfungsausschuss kann in Einzelfällen die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangen. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurech
nen.
( 9) Versucht die Kandidatin/ der Kandidat, das Ergebnis ihrer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder wird zum Zweck der bewussten Täuschung geistiges Eigentum anderer verletzt bzw. publiziertes Material Dritter ohne Angabe der Quellen/ Autorenschaft verwendet und als eigene Leistung eingereicht( Plagiat), gilt die entsprechende Prüfungsleistung als mit ,, nicht ausreichend" bewertet. Eine Kandidatin/ ein Kandidat, die/ der an einem Täuschungsversuch mitwirkt, kann von der jeweiligen Prüferin/ dem jeweiligen Prüfer oder der/ dem Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit ,, nicht ausreichend" bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Kandidatin/ den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss nach Anhörung der Kandidatin/ des Kandidaten.
( 10) Werden Verfehlungen erst nach Abschluss der Prüfung bekannt und hat die Kandidatin/ der Kandidat ihr Studium noch nicht beendet, wird die Prüfung ebenfalls als ,, nicht ausreichend" gewertet.
( 11) Die Kandidatin/ der Kandidat ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
( 12) Die Kandidatin/ der Kandidat kann innerhalb eines Monates nach Kenntnisnahme der Entscheidung nach Absatz 7, 9 und 10 die Überprüfung der