Heft 
(2005) 18
Seite
590
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ren Durchführung nötigen Kenntnisse nicht vorlie­gen.

§20

Anmeldung, Fristen, Rücktritt, Konse­quenzen von Versäumnis und Täu­schung

( 1) Zur Erfassung von Prüfungsvorleistungen muss sich die Studierende durch Eintragung in eine Liste oder ein vergleichbares Verfahren zum jeweiligen Modul anmelden. Eine Anmeldung ist nur zum gesamten Modul, nicht aber zu einzelnen Lehrver­anstaltungen des Moduls möglich. Alle Lehrveran­staltungen müssen in dem für das entsprechende Modul vorgesehenen Unterrichtszeitraum abge­schlossen werden. Eine Verteilung der Lehrveran­staltungen des Moduls über einen längeren als den vorgesehenen Zeitraum ist nicht zulässig. Zur Prü­fung des jeweiligen Moduls wird nur zugelassen, wer alle Studienleistungen des entsprechenden Moduls erfolgreich erbracht hat. Über Ausnahmen in Härtefällen entscheidet auf Antrag der Prüfungs­ausschuss.

( 2) Vor Beginn und am Ende der Vorlesungszeit sind Prüfungszeiträume vorgesehen. Der Zeitpunkt der Prüfung muss vor Beginn der Lehrveranstaltun­gen des Moduls, zu dem sie gehört, veröffentlicht werden. Die Prüfungstermine sind so zu wählen, dass alle Prüfungsleistungen grundsätzlich inner­halb der Regelstudienzeit vollständig abgelegt wer­den können.

( 3) Prüfungen müssen im Anschluss an die letzte Lehrveranstaltung des jeweiligen Moduls abgelegt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss auf Antrag eine davon abwei­chende Regelung treffen.

( 4) Die/ der Studierende, die/ der eine Prüfung able­gen möchte, hat sich dazu durch Eintragung in eine Liste oder ein vergleichbares Verfahren anzumel­den. Eine Anmeldung ist nur möglich, wenn alle für die Prüfung erforderlichen Prüfungsvorleistungen erbracht wurden. Die Anmeldung muss spätestens acht Werktage vor dem Prüfungstermin erfolgen. Erfolgt eine Anmeldung vor dieser Frist, ist ein Rücktritt von der Prüfung bis zu dieser Frist ohne Angabe von Gründen möglich. Nach dieser Frist ist ein Rücktritt von der Prüfung nicht mehr möglich. Wird die/ der Studierende nicht zur Prüfung zuge­lassen, muss sie/ er darüber schriftlich mit Nennung der Gründe informiert werden.

( 5) Die Anmeldung zu einer Wiederholungsprüfung muss spätestens fünf Werktage vor dem Prüfungs­termin erfolgen.

( 6) Ist die Kandidatin/ der Kandidat zum Prüfungs­zeitpunkt nicht gesund und prüfungsfähig, muss sie/ er dies vor Beginn der Prüfung bekannt geben.

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Sie/ er nimmt dann an der Prüfung nicht teil. Der Umstand muss schriftlich dokumentiert werden. Die Prüfungsunfähigkeit muss durch ärztliches Attest bescheinigt werden. Die Prüfung muss zum nächst möglichen Zeitpunkt nachgeholt werden.

( 7) Eine Prüfungsleistung gilt als mit ,, nicht ausrei­chend" bewertet, wenn die Kandidatin/ der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder nach Beginn der Prüfung ohne trifti­ge Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit er­bracht wird.

( 8) Die für ein Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen der Prüferin/ dem Prüfer und der/ dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin/ des Kandidaten ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes innerhalb von fünf Werktagen erforderlich; der zuständige Prüfungsausschuss kann in Einzelfällen die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlan­gen. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurech­

nen.

( 9) Versucht die Kandidatin/ der Kandidat, das Er­gebnis ihrer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder wird zum Zweck der bewussten Täuschung geistiges Eigentum anderer verletzt bzw. publiziertes Material Dritter ohne Angabe der Quellen/ Autorenschaft verwendet und als eigene Leistung eingereicht( Plagiat), gilt die entsprechen­de Prüfungsleistung als mit ,, nicht ausreichend" bewertet. Eine Kandidatin/ ein Kandidat, die/ der an einem Täuschungsversuch mitwirkt, kann von der jeweiligen Prüferin/ dem jeweiligen Prüfer oder der/ dem Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit ,, nicht ausreichend" bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Kandidatin/ den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungs­leistungen ausschließen. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss nach Anhörung der Kandida­tin/ des Kandidaten.

( 10) Werden Verfehlungen erst nach Abschluss der Prüfung bekannt und hat die Kandidatin/ der Kandi­dat ihr Studium noch nicht beendet, wird die Prü­fung ebenfalls als ,, nicht ausreichend" gewertet.

( 11) Die Kandidatin/ der Kandidat ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

( 12) Die Kandidatin/ der Kandidat kann innerhalb eines Monates nach Kenntnisnahme der Entschei­dung nach Absatz 7, 9 und 10 die Überprüfung der