Entscheidung durch den Prüfungsausschuss verlangen. Das Verlangen ist schriftlich über das Prüfungsamt an den Prüfungsausschuss zu richten.
§ 21
Beurteilung der Bachelor- und Masterarbeit
( 1) Die Bachelorarbeit ist eine Prüfungsleistung, mit der die/ der Studierende nachweisen muss, dass sie/ er innerhalb einer vorgegebenen Frist unter Anleitung ein vorgegebenes Methodenspektrum zur Bearbeitung einer wissenschaftlichen Fragestellung erfolgreich anwenden, die Ergebnisse dokumentieren und vor einem theoretischen Hintergrund deren wissenschaftliche Bedeutung sinnvoll diskutieren
kann.
( 2) Die Bachelorarbeit wird von der Betreuerin/ dem Betreuer und einer weiteren Gutachterin/ einem weiteren Gutachter, die/ der über eine ausreichende Erfahrung auf dem Arbeitsgebiet verfügt und in der Regel promoviert sein sollte, bewertet.
( 3) Der Beginn der Bachelorarbeit, deren voraussichtlicher Titel, der voraussichtliche Abgabetermin sowie die Namen der Betreuerin/ des Betreuers und der zweiten Gutachterin/ des zweiten Gutachters sind dem Prüfungsausschuss vor Beginn der Arbeit schriftlich bekannt zu geben. Der voraussichtliche Abgabetermin ist die verbindliche Frist, bis zu der die Arbeit fertiggestellt werden muss. Die Bekanntgabe muss von der/ dem Studierenden, der Betreuerin/ dem Betreuer und der zweiten Gutachterin/ dem zweiten Gutachter unterzeichnet sein. Themenvergabe und Gutachterwahl müssen durch den Prüfungsausschuss bestätigt werden. Lehnt der Prüfungsausschuss die Bestellung der Gutachterinnen/ Gutachter oder die Annahme des Themas ab, so ist dies der/ dem Studierenden mit Angabe von Gründen schriftlich spätestens zehn Werktage nach Eingang der Bekanntgabe mitzuteilen. Die Arbeit muss fristgerecht in zweifacher Ausfertigung beim Prüfungsamt abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Arbeiten gelten als ,, nicht bestanden". Die Gutachterinnen/ Gutachter sollen dem Prüfungsamt die Gutachten binnen eines Monats nach dem Abgabetermin zukommen lassen.
( 4) Das Thema der Bachelorarbeit kann nur einmal und innerhalb der ersten vier Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann der Prüfungssauschuss auf begründeten Antrag der Kandidatin/ des Kandidaten die Bearbeitungszeit um bis zu einem Monat verlängern; der Antrag dazu ist von der/ dem Studierenden schriftlich bis zu zwei Wochen vor dem vereinbarten Abgabetermin zu stellen. Die Stellungnahme der Betreuerin/ des Betreuers ist diesem Antrag beizu
fügen.
( 5) Bei der Bewertung der Bachelorarbeit sollen vor allem die Form der Darstellung und die Güte der Einführung in die wissenschaftliche Fragestellung, der wissenschaftlichen Aufarbeitung der erzielten Ergebnisse und der Diskussion dieser Ergebnisse im Literaturzusammenhang bewertet werden. Zur Benotung der Bachelorarbeit wird der Notenschlüssel aus§ 16 herangezogen.
( 6) Die Masterarbeit ist eine Prüfungsleistung, mit der die/ der Studierende nachweisen muss, dass sie/ er innerhalb einer vorgegebenen Frist unter Anleitung mit den im Studium erworbenen theoretischen und praktischen Kenntnissen ein Problem aus ihrem/ seinem Fach selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darstellen und diskutieren kann.
( 7) Die Masterarbeit wird in der Regel von der Betreuerin/ dem Betreuer und einer weiteren Gutachterin/ einem weiteren Gutachter bewertet. Beide sollen nicht zur gleichen Arbeitsgruppe gehören. Es muss mindestens eine der Gutachterinnen/ einer der Gutachter Hochschullehrerin/ Hochschullehrer sein und mindestens eine der Gutachterinnen/ einer der Gutachter Mitglied der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam sein. Die Gutachterinnen/ Gutachter werden vom Prüfungsausschuss eingesetzt. In den Gutachten soll sowohl der wissenschaftliche Inhalt als auch die Form der Darstellung bewertet werden. Zur Benotung der Masterarbeit wird der Notenschlüssel aus§ 16 herangezogen. Die Masterarbeit soll in der Regel die Antwort auf eine umgrenzte wissenschaftliche Fragestellung liefern oder einen neuen methodischen Ansatz zur Beantwortung wissenschaftlicher Fragestellungen entwickeln oder validieren.
( 8) Der Beginn der Masterarbeit, deren voraussichtlicher Titel, der voraussichtliche Abgabetermin sowie die Namen der Betreuerin/ des Betreuers und der zweiten Gutachterin/ des zweiten Gutachters sind dem Prüfungsausschuss vor Beginn der Arbeit schriftlich bekannt zu geben. Der voraussichtliche Abgabetermin ist die verbindliche Frist, bis zu der die Arbeit fertiggestellt werden muss. Die Bekanntgabe muss von der/ dem Studierenden, der Betreuerin/ dem Betreuer und der zweiten Gutachterin/ dem zweiten Gutachter unterzeichnet sein. Der Prüfungsausschuss muss der Themenvergabe und der Gutachterwahl zustimmen. Absatz drei Satz fünf gilt analog. Die Arbeit muss fristgerecht in dreifacher Ausfertigung im Prüfungsamt abgegeben werden. Eine Ausfertigung verbleibt zur Dokumentation im Prüfungsamt. Der definitive Abgabetermin ist vom Prüfungsamt festzuhalten. Nicht fristgerecht abgegebene Arbeiten gelten als„, nicht bestanden". Die Gutachterinnen/ Gutachter sollen dem Prüfungsamt die Gutachten binnen eines Monats nach Erhalt der Arbeit zukommen lassen.
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