Heft 
(2005) 18
Seite
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( 9) Das Thema der Masterarbeit kann nur einmal und innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbei­tungszeit zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann der Prüfungssauschuss auf begründeten An­trag der Kandidatin/ des Kandidaten die Bearbei­tungszeit um bis zu einem Monat verlängern; der Antrag dazu ist von der/ dem Studierenden schrift­lich spätestens zwei Wochen vor dem vereinbarten Abgabetermin zu stellen. Die Stellungnahme der Betreuerin/ des Betreuers ist diesem Antrag beizu­fügen.

( 10) Die Verteidigung der Masterarbeit ist hoch­schulöffentlich und umfasst einen etwa 15­minütigen Vortrag, in dem die Fragestellung und die zentralen Ergebnisse der Arbeit vorgestellt werden sowie eine daran anschließende maximal 30- minütige Diskussion, in der eine Prüfungskom­mission die Kandidatin/ den Kandidaten zu der Arbeit und deren weiterem Umfeld befragt. Die Befragung muss protokolliert werden und das Pro­tokoll von allen Mitgliedern der Prüfungskommis­sion unterzeichnet werden. Die Prüfungskommissi­on vergibt eine gemeinsame Note, in die die Bewer­tung aller Mitglieder der Prüfungskommission gleichermaßen einfließt. Zur Benotung der Master­Verteidigung wird der Notenschlüssel aus§ 16 Abs. 2 herangezogen. Der Prüfungskommission gehören in der Regel die Betreuerin/ der Betreuer, die zweite Gutachterin/ der zweite Gutachter und mindestens eine weitere Wissenschaftlerin/ ein weiterer Wissen­schaftler an, die/ der über eine längerjährige Erfah­rung auf dem Arbeitsgebiet verfügt und in der Re­gel promoviert sein sollte. In jedem Fall müssen der Prüfungskommission mindestens drei fachkundige angehören,

Wissenschaftlerinnen/ Wissenschaftler

von denen mindestens eine ordentliche Hochschul­lehrerin/ ordentlicher Hochschullehrer der Mathe­matisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät der Uni­versität Potsdam sein muss. Die Zusammensetzung der Prüfungskommission ist dem Prüfungsaus­schuss von der Betreuerin/ dem Betreuer mindestens 15 Werktage vor der Prüfung anzuzeigen. Der Prü­fungsausschuss muss der Zusammensetzung der Prüfungskommission zustimmen. Ort und Zeitpunkt der Prüfung müssen mindestens fünf Werktage vor der Prüfung von der Betreuerin/ dem Betreuer auf geeignete Weise öffentlich bekannt gemacht wer­den.

( 11) Bei der Abgabe der Bachelor- und Masterar­beit hat die Kandidatin/ der Kandidat schriftlich zu versichern, dass sie/ er die Arbeit selbständig ver­fasst und keine anderen als die angegebenen Quel­len und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.

§22 terarbeit

Wiederholung der Bachelor- oder Mas­

( 1) Eine mit ,, nicht ausreichend" bewertete Bache­lor- oder Masterarbeit kann einmal wiederholt wer­den. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.

( 2) Eine Rückgabe des Themas der Wiederholung der Bachelor- oder Masterarbeit innerhalb der in 21 genannten Fristen ist nur zulässig, wenn die Kandidatin/ der Kandidat bei der Anfertigung ih­rer/ seiner ersten Bachelor- oder Masterarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.

§ 23 Graduierung, Urkunde und Zeugnis ( 1) Die Universität Potsdam verleiht den Grad Ba­chelor of Science( B.Sc.), wenn alle Prüfungsleis­tungen gemäß§ 32 erfolgreich erbracht worden sind.

( 2) Die Universität Potsdam verleiht den Grad Mas­ter of Science( M.Sc.), wenn alle Prüfungsleistun­gen gemäß§ 38 erfolgreich erbracht worden sind.

( 3) Die Kandidatin/ der Kandidat erhält über das Ergebnis ein Zeugnis. Das Zeugnis enthält folgende Angaben:

das Thema der Bachelorarbeit bzw. Masterar­beit,

die Note der Bachelorarbeit bzw. Masterarbeit einschließlich der Verteidigung,

die Liste der für die Endnote relevanten Mo­dule mit Benotung sowie alle zu den Modulen gehörigen Lehrveranstaltungen,

die Gesamtnote,

die Zusatzmodule( auf Antrag).

( 4) Das Zeugnis enthält das Datum, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Es ist von der/ dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

( 5) Das Zeugnis ist zweisprachig in Deutsch und Englisch auszufertigen.

( 6) Dem Masterzeugnis wird ein Diploma Supple­ment in englischer Sprache beigefügt.

( 7) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandi­datin/ dem Kandidaten eine Urkunde mit dem Da­tum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades gemäß fach­spezifischer Bestimmungen und als Wissenschafts­disziplin der Name des Studiengangs beurkundet. Im Fall des Bachelorstudiums wird die Wissen­schaftsdisziplin ,, Biowissenschaften" um die je­weils gewählte Spezialisierungsrichtung ergänzt zu ,, Biowissenschaften mit Schwerpunkt Organismi­sche Biologie, Biowissenschaften mit Schwer­

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