Heft 
(2005) 18
Seite
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punkt Molekularbiologie/ Physiologie" bzw. Bio­wissenschaften mit Schwerpunkt Biochemie".

( 8) Wurden alle fachspezifischen Module eines weiteren Studienganges der Life Science­Studiengänge bzw. innerhalb des Bachelorstudien­gangs Biowissenschaften alle fachspezifischen Module einer weiteren Spezialisierungsrichtung erfolgreich absolviert, so kann auf Antrag der/ des Studierenden die zweite Wissenschaftsdisziplin bzw. die zweite Spezialisierungsrichtung mit in die Urkunde aufgenommen werden.

( 9) Die Urkunde wird von der/ dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der Dekanin/ dem Dekan der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät unterzeichnet sowie mit dem Siegel der Universität Potsdam versehen.

( 10) Die Urkunde ist zweisprachig in Deutsch und Englisch auszufertigen.

§ 24

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Ungültigkeit

( 1) Hat eine Kandidatin/ ein Kandidat bei einer Prüfung oder Studienleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeug­nisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleis­tungen, bei deren Erbringung die Kandidatin/ der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht be­standen erklären.

( 2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung oder Studienleistung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin/ der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin/ der Kandidat die Zulas­sung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung der gesetz­lichen Bestimmungen über die Rücknahme rechts­widriger Verwaltungsakte.

( 3) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Bachelor­/ Masterurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung auf Grund einer Täuschung für ,, nicht bestanden" er­klärt wird. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und 2 ist nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

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§ 25 Widerspruchsverfahren, Einzelfallent­

scheidung

( 1) Widerspruchsverfahren unterliegen dem Ver­

waltungsrecht.

( 2) Ein Widerspruchsverfahren darf nicht zur Ver­schlechterung einer Prüfungsnote führen.

§26

Nachteilsausgleich

( 1) Weist eine Studierende/ ein Studierender nach, dass sie/ er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, Studien- und Prüfungsleistungen ganz oder teilwei­se in der vorgesehenen Form zu erbringen, legt der Prüfungsausschuss auf schriftlichen Antrag und in Absprache mit der/ dem Studierenden und der Prü­ferin/ dem Prüfer Maßnahmen fest, durch die gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder in anderer Form erbracht werden können.

( 2) Soweit die Einhaltung von Fristen für die erst­malige Meldung zu Prüfungen, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszei­ten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit/ Behinderung der/ des Studierenden die Krankheit/ Behinderung und die dazu notwendige alleinige Betreuung einer/ eines nahen Angehörigen gleich. Nahe Angehörige sind Kinder, Eltern, Großeltern, Ehepartner und Partner in einer nicht­ehelichen Lebensgemeinschaft.

( 3) Auf Antrag an den Prüfungsausschuss werden die Inanspruchnahme der Schutzfristen des§ 3 Abs. 2 und des§ 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes ( MuSchG) sowie die Regelungen zur Elternzeit in §§ 15, 16 des Gesetzes zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit( BerzGG) entsprechend berücksichtigt.

( 4) Personen, die mit einem Kind, für das ihnen die Personenfürsorge zusteht, im selben Haushalt le­ben, sind berechtigt, einzelne Prüfungen nach Ab­lauf der in der Prüfungsordnung vorgesehenen Fristen abzulegen. Entsprechendes gilt für die Fris­ten und Bearbeitungszeiten zur Erbringung von Studienleistungen und Prüfungsleistungen sowie für Wiederholungsprüfungen. Fristen werden in der Regel zunächst um bis zu zwei Semester verlängert, Bearbeitungszeiten um ein Drittel der vorgesehenen Gesamtbearbeitungszeit. Die Berechtigung erlischt mit Ablauf des Semesters, in dem die genannten Voraussetzungen entfallen. Die Inanspruchnahme dieser Regelung erfolgt auf Antrag. Über weiterge­hende Einzelfallregelungen entscheidet der Prü­fungsausschuss.

( 5) Auf Antrag an den Prüfungsausschuss kann die Mitwirkung in gesetzlich vorgesehenen Gremien und satzungsmäßigen Organen der Universität Potsdam sowie in satzungsmäßigen Organen der Selbstverwaltung der Studierenden an der Universi­tät Potsdam berücksichtigt werden. Einzelne Prü­fungsleistungen und Hochschulprüfungen können aus diesem Grund nach Ablauf der in der Prüfungs­

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