Manuskripte( in der Regel auf einer Diskette, die mit dem Textverarbeitungssystem WordPerfect geschrieben wurde) wird durch den Dezernenten für akademische und studentische Angelegenheiten bei beauftragten Mitarbeitern der Universität veranlaßt.
( 2) Dabei ist eine einheitliche Druckform bei laufender Nummerierung der Einzelausgaben innerhalb eines Kalenderjahres durchzusetzen. Die" Bekanntmachungen" erscheinen im DIN- A4- Format und zweispaltig.
( 3) In einer Ausgabe können mehrere Titel zusammengefaßt werden, wenn dies inhaltlich sinnvoll erscheint.
( 4) Der Druck erfolgt in der Abteilung Druckerei/ Vervielfältigung des Audiovisuellen Zentrums der Universität.
§ 5
Verteilung und Versand
( 1) Als Amtsblatt der Universität werden die" Bekanntmachungen" den Nutzern/ Lesern unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
( 2) Auf der Grundlage eines Rahmenverteilungsplanes wird der Verteiler für jede einzelne Ausgabe vom Dezernenten für akademische und studentische Angelegenheiten in Absprache mit den Verantwortlichen für die Teiltitel festgelegt.
( 3) Die Verteilung erfolgt im Zusammenwirken vom Dezernat 2 und Druckerei des Audiovisuellen Zentrums.
( 4) Der Versand von Ausgaben für Dienststellen des Landes Brandenburg oder der BR Deutschland wird durch das Dezernat 2 gesichert.
( 5) In der Universität werden die" Bekanntmachungen" im Dezernat 2, in zentralen Bereichen der Bibliothek, im Referat für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie in den entsprechenden Fachbereichen ausgelegt.
lege§ 6 Inkrafttreten
Diese Arbeitsordnung tritt nach Schaffung der personellen und materiellen Voraussetzungen, spätestens jedoch zum 01.05.1992 in Kraft.
J. Prüß Kanzler
Potsdam, 28.04.1992
II. Habilitationsordnung der Juristischen Fakultät
-
Aufgrund des§ 23 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg Brandenburgisches Hochschulgesetz- vom 1. Juli 1991 hat die Universitāt Potsdam folgende Habilitationsordnung als Satzung erlassen:
§ 1
Habilitation und Habilitationsleistungen
( 1) Die Juristische Fakultät erteilt die venia legendi aufgrund eines Habilitationsverfahrens.
( 2) Die Habilitationsleistung besteht aus der Habilitationsschrift oder entsprechenden wissenschaftlichen Veröffentlichungen, aus denen die Eignung des Bewerbers zu selbständiger Forschung hervorgeht, und einem wissenschaftlichen Vortrag mit anschließendem Kolloquium.
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
( 1) Die Zulassung zur Habilitation setzt eine Habilitationsanzeige sowie einen Antrag auf Zulassung voraus.
( 2) Habilitationsvorhaben sind unter Beifügung
einer Darstellung des bisherigen wissenschaftlichen Werdeganges sowie
einer Darstellung des Vorhabens
dem Fakultätsrat anzuzeigen.
( 3) Die Zulassung kann nur beantragen, wer den Doktorgrad mit einer qualifizierten Promotion an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule erworben und beide juristische Staatsprüfungen oder äquivalente Abschlüsse abgelegt hat sowie ausreichende Erfahrungen in der Lehre nach der Promotion nachweist.
( 4) Ausländische akademische Grade kann der Fakultätsrat im Zulassungsbeschluß als gleichwertig anerkennen. Er kann von dem Erfordernis der Zweiten juristischen Staatsprüfung befreien.
§ 3 Zulassungsantrag
von bereits( 1) Der Antrag auf Zulassung zur Habilitation ist vom Bewerber persönlich dem Dekan zu überreichen; er muß die genaue Angabe der erstrebten venia legendi enthal
ten.
( 2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen,
2