Heft 
(1992) 1
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Manuskripte( in der Regel auf einer Diskette, die mit dem Textverarbeitungssystem WordPerfect geschrieben wurde) wird durch den Dezernenten für akademische und studentische Angelegenheiten bei beauftragten Mit­arbeitern der Universität veranlaßt.

( 2) Dabei ist eine einheitliche Druckform bei laufender Nummerierung der Einzelausgaben innerhalb eines Kalenderjahres durchzusetzen. Die" Bekanntmachungen" erscheinen im DIN- A4- Format und zweispaltig.

( 3) In einer Ausgabe können mehrere Titel zusammen­gefaßt werden, wenn dies inhaltlich sinnvoll erscheint.

( 4) Der Druck erfolgt in der Abteilung Druckerei/ Ver­vielfältigung des Audiovisuellen Zentrums der Univer­sität.

§ 5

Verteilung und Versand

( 1) Als Amtsblatt der Universität werden die" Bekannt­machungen" den Nutzern/ Lesern unentgeltlich zur Ver­fügung gestellt.

( 2) Auf der Grundlage eines Rahmenverteilungsplanes wird der Verteiler für jede einzelne Ausgabe vom De­zernenten für akademische und studentische Angelegen­heiten in Absprache mit den Verantwortlichen für die Teiltitel festgelegt.

( 3) Die Verteilung erfolgt im Zusammenwirken vom Dezernat 2 und Druckerei des Audiovisuellen Zentrums.

( 4) Der Versand von Ausgaben für Dienststellen des Landes Brandenburg oder der BR Deutschland wird durch das Dezernat 2 gesichert.

( 5) In der Universität werden die" Bekanntmachungen" im Dezernat 2, in zentralen Bereichen der Bibliothek, im Referat für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie in den entsprechenden Fachbereichen ausgelegt.

lege§ 6 Inkrafttreten

Diese Arbeitsordnung tritt nach Schaffung der personel­len und materiellen Voraussetzungen, spätestens jedoch zum 01.05.1992 in Kraft.

J. Prüß Kanzler

Potsdam, 28.04.1992

II. Habilitationsordnung der Juristischen Fakultät

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Aufgrund des§ 23 Abs. 4 des Gesetzes über die Hoch­schulen des Landes Brandenburg Brandenburgisches Hochschulgesetz- vom 1. Juli 1991 hat die Universitāt Potsdam folgende Habilitationsordnung als Satzung erlassen:

§ 1

Habilitation und Habilitationsleistungen

( 1) Die Juristische Fakultät erteilt die venia legendi auf­grund eines Habilitationsverfahrens.

( 2) Die Habilitationsleistung besteht aus der Habilita­tionsschrift oder entsprechenden wissenschaftlichen Veröffentlichungen, aus denen die Eignung des Bewer­bers zu selbständiger Forschung hervorgeht, und einem wissenschaftlichen Vortrag mit anschließendem Kollo­quium.

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

( 1) Die Zulassung zur Habilitation setzt eine Habilita­tionsanzeige sowie einen Antrag auf Zulassung voraus.

( 2) Habilitationsvorhaben sind unter Beifügung

einer Darstellung des bisherigen wissenschaft­lichen Werdeganges sowie

einer Darstellung des Vorhabens

dem Fakultätsrat anzuzeigen.

( 3) Die Zulassung kann nur beantragen, wer den Dok­torgrad mit einer qualifizierten Promotion an einer deut­schen wissenschaftlichen Hochschule erworben und beide juristische Staatsprüfungen oder äquivalente Ab­schlüsse abgelegt hat sowie ausreichende Erfahrungen in der Lehre nach der Promotion nachweist.

( 4) Ausländische akademische Grade kann der Fakultäts­rat im Zulassungsbeschluß als gleichwertig anerkennen. Er kann von dem Erfordernis der Zweiten juristischen Staatsprüfung befreien.

§ 3 Zulassungsantrag

von bereits( 1) Der Antrag auf Zulassung zur Habilitation ist vom Bewerber persönlich dem Dekan zu überreichen; er muß die genaue Angabe der erstrebten venia legendi enthal­

ten.

( 2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen,

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