Heft 
(1992) 1
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( 2) Der Privatdozent ist verpflichtet, an den Prüfungen der Fakultät mitzuwirken.

( 3) Eine Befreiung von diesen Pflichten kann auf Antrag des Privatdozenten von der Fakultät erteilt werden.

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Erlöschen der venia legendi

( 1) Die venia legendi erlischt,

a) durch Ernennung zum planmäßigen Professor De mit der Verpflichtung zu Forschung und Lehre an einer wissenschaftlichen Hochschule;

c)

durch Umhabilitation an eine andere wissen­schaftliche Hochschule;

durch schriftliche Verzichterklärung gegenüber der Juristischen Fakultät.

( 2) Die venia legendi kann von dem Fakultätsrat entzo­gen werden,

a)

b)

wenn nachträgliche Gründe eintreten oder bekannt werden, bei denen ein Beamtenverhält­nis endet;

wenn der Habilitierte gegen die Verpflichtung aus dieser Habilitationsordnung gröblich ver­stößt.

( 3) Der Entzug der venia legendi bedarf einer Mehrheit gemäß§5 Abs. 2 S. 3.§ 6 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 21 Gebühren

Das Verfahren nach der Habilitationsordnung ist gebüh­renfrei.

wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses ( Promotionsstudenten) wie folgt geregelt:

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Allgemeine Festlegungen

( 1) Die Höhe der Zuwendungen aus dem Haushalt des Landes, die als nichtrückzahlpflichtige Stipendien sowie als Zuschläge für Sach- und Reisekosten vergeben wer­den, ist durch die Graduiertenförderungsverordnung,§§ 1 ff., festgelegt.

( 2) Besondere Bedingungen bei der Festlegung der Sti­pendienhöhe regelt ebenfalls die Graduiertenförderungs­verordnung in den§§ 3 ff.

( 3) Die Universität vergibt Stipendien nach erfolgter Antragstellung und Bewilligung durch die Vergabekom­mission erstmalig zum 01.04. bzw. 01.10. jeden Jahres.

§ 2

Ausschreibung und Antragstellung

( 1) Die zur Verfügung stehenden Stipendien werden jährlich zu zwei Terminen durch das Dezernat 2( aka­demische und studentische Angelegenheiten) öffentlich ausgeschrieben.

Termin: 01.01. und 01.06.

( 2) Die Antragsteller reichen die Antragsunterlagen ( Fragebogen, Zeugniskopien, Arbeitsplan, Betreuererklä­rung eines Hochschullehrers der Universität, Einkom­menserklärung und Referenzen) im Dezernat 2 ein..

Termin: 01.02. und 01.08.

( 3) Die Antragsunterlagen werden im Dezernat 2 be­arbeitet und den Mitgliedern der Vergabekommission zur Einsichtnahme vorbereitet.

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§ 22 Inkrafttreten

Diese Habilitationsordnung tritt am Tage nach der Ver­öffentlichung im Mitteilungsblatt der Universität Pots­dam in Kraft.

III. Arbeitsordnung zur Graduiertenförde­rung an der Universität Potsdam

Auf der Grundlage des§ 71 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 24.06.1991( GVBl. Nr. 12, S. 156) und der Graduiertenförderungsverordnung vom 10.12.1991( GVB1. Nr. 1, S. 8) wird die Förderung des

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§ 3

Entscheidung durch Vergabekommission

gere­

( 1) Die Vergabekommission, deren Zusammensetzung durch die Graduiertenförderungsverordnung,§ 7, gelt ist und deren Mitglieder durch den Rektor bestellt sind, überprüft bei jedem Antragsteller die Vorausset­zungen für die Gewährung der Stipendien und die Not­wendigkeit weiterer Zuwendungen.

( 2) Bei der Auswahl der Kandidaten werden die wissen­schaftlichen bzw. künstlerischen Leistungen des Bewer­bers in besonderer Weise berücksichtigt. Zugleich findet der mögliche Beitrag zur Forschung und Lehre bzw. für