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b)
( 2) Der Privatdozent ist verpflichtet, an den Prüfungen der Fakultät mitzuwirken.
( 3) Eine Befreiung von diesen Pflichten kann auf Antrag des Privatdozenten von der Fakultät erteilt werden.
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Erlöschen der venia legendi
( 1) Die venia legendi erlischt,
a) durch Ernennung zum planmäßigen Professor De mit der Verpflichtung zu Forschung und Lehre an einer wissenschaftlichen Hochschule;
c)
durch Umhabilitation an eine andere wissenschaftliche Hochschule;
durch schriftliche Verzichterklärung gegenüber der Juristischen Fakultät.
( 2) Die venia legendi kann von dem Fakultätsrat entzogen werden,
a)
b)
wenn nachträgliche Gründe eintreten oder bekannt werden, bei denen ein Beamtenverhältnis endet;
wenn der Habilitierte gegen die Verpflichtung aus dieser Habilitationsordnung gröblich verstößt.
( 3) Der Entzug der venia legendi bedarf einer Mehrheit gemäß§5 Abs. 2 S. 3.§ 6 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 21 Gebühren
Das Verfahren nach der Habilitationsordnung ist gebührenfrei.
wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses ( Promotionsstudenten) wie folgt geregelt:
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Allgemeine Festlegungen
( 1) Die Höhe der Zuwendungen aus dem Haushalt des Landes, die als nichtrückzahlpflichtige Stipendien sowie als Zuschläge für Sach- und Reisekosten vergeben werden, ist durch die Graduiertenförderungsverordnung,§§ 1 ff., festgelegt.
( 2) Besondere Bedingungen bei der Festlegung der Stipendienhöhe regelt ebenfalls die Graduiertenförderungsverordnung in den§§ 3 ff.
( 3) Die Universität vergibt Stipendien nach erfolgter Antragstellung und Bewilligung durch die Vergabekommission erstmalig zum 01.04. bzw. 01.10. jeden Jahres.
§ 2
Ausschreibung und Antragstellung
( 1) Die zur Verfügung stehenden Stipendien werden jährlich zu zwei Terminen durch das Dezernat 2( akademische und studentische Angelegenheiten) öffentlich ausgeschrieben.
Termin: 01.01. und 01.06.
( 2) Die Antragsteller reichen die Antragsunterlagen ( Fragebogen, Zeugniskopien, Arbeitsplan, Betreuererklärung eines Hochschullehrers der Universität, Einkommenserklärung und Referenzen) im Dezernat 2 ein..
Termin: 01.02. und 01.08.
( 3) Die Antragsunterlagen werden im Dezernat 2 bearbeitet und den Mitgliedern der Vergabekommission zur Einsichtnahme vorbereitet.
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§ 22 Inkrafttreten
Diese Habilitationsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Universität Potsdam in Kraft.
III. Arbeitsordnung zur Graduiertenförderung an der Universität Potsdam
Auf der Grundlage des§ 71 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 24.06.1991( GVBl. Nr. 12, S. 156) und der Graduiertenförderungsverordnung vom 10.12.1991( GVB1. Nr. 1, S. 8) wird die Förderung des
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§ 3
Entscheidung durch Vergabekommission
gere
( 1) Die Vergabekommission, deren Zusammensetzung durch die Graduiertenförderungsverordnung,§ 7, gelt ist und deren Mitglieder durch den Rektor bestellt sind, überprüft bei jedem Antragsteller die Voraussetzungen für die Gewährung der Stipendien und die Notwendigkeit weiterer Zuwendungen.
( 2) Bei der Auswahl der Kandidaten werden die wissenschaftlichen bzw. künstlerischen Leistungen des Bewerbers in besonderer Weise berücksichtigt. Zugleich findet der mögliche Beitrag zur Forschung und Lehre bzw. für