UNIVERSITÄT POTSDAM Amtliche Bekanntmachungen
Herausgeber:
Verantwortlich:
Der Gründungsrektor der Universität Potsdam Am Neuen Palais 10, 0-1571 Potsdam Dezernat für akadem. und student. Angelegenheiten und Referat für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit/ Internationale Beziehungen
Jahrgang 1
5. Mai 1992
Nr.1
INHALT:
I.
II.
III.
Arbeitsordnung zur Herausgabe der" Amtlichen Bekanntmachungen" der Universität Potsdam
Habilitationsordnung der Juristischen Fakul
tät
Arbeitsordnung zur Graduiertenförderung an der Universität Potsdam
I. Arbeitsordnung zur Herausgabe der " Amtlichen Bekanntmachungen" der Universität Potsdam
§ 1 Grundlagen
Als Amtsblatt der Universität Potsdam erscheinen die " Amtlichen Bekanntmachungen" der Universität Potsdam auf der Basis der Grundordnung der Universität, vorläufig jedoch auf der Grundlage einer Entscheidung des Gründungsrektors vom 11.03.1992.
§ 2 Inhalt
( 1) In den" Amtlichen Bekanntmachungen" werden alle Ordnungen und Festlegungen veröffentlicht, die für Lehre, Forschung und Verwaltung an der Universität von Bedeutung sind( z. B. Prüfungs- und Studienordnungen, Gremienzusammensetzung, Vorlesungszeiten
und wichtige Termine im Kalenderjahr, Benutzerordnungen, Gebührenordnungen, innerbetriebliche Regelungen, Anzeigen zu Personaldateien u. ä.).
( 2) Diese Ordnungen wurden durch den Senat beschlossen oder durch den Rektor bzw. Kanzler erlassen oder/ und durch das zuständige Landesministerium bestätigt.
( 3) In den" Amtlichen Bekanntmachungen" können auch Jahresberichte der Universität und Universitätsstatistiken veröffentlicht werden.
§ 3
Veranlassung der Veröffentlichung
( 1) Ordnungen, Berichte, Statuten erscheinen in den " Amtlichen Bekanntmachungen", nachdem die in§ 2 ( 1,2) genannten Bedingungen erfüllt sind und die Veröffentlichung durch den Verantwortlichen( Direktor des Fachbereiches, Dezernent, Leiter einer zentralen Einrichtung) beim Dezernenten für akademische und studentische Angelegenheiten angemeldet bzw. beantragt wurde.
( 2) Der Anmeldende äußert seine Vorstellungen zur Auflagenhöhe aufgrund des eigenen Bedarfs.
( 3) Nachauflagen werden unter Verweis auf vorhandene Manuskripte bzw. Erstveröffentlichungen mit Angabe des erneuten Erscheinungstermins und der Auflagenhöhe beim Dezernenten für akademische und studentische Angelegenheiten angemeldet.
§ 4 Bearbeitung
( 1) Die redaktionelle Bearbeitung der eingereichten
folgende