Heft 
(1992) 1
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UNIVERSITÄT POTSDAM Amtliche Bekanntmachungen

Herausgeber:

Verantwortlich:

Der Gründungsrektor der Universität Potsdam Am Neuen Palais 10, 0-1571 Potsdam Dezernat für akadem. und student. Angelegenheiten und Referat für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit/ Internationale Beziehungen

Jahrgang 1

5. Mai 1992

Nr.1

INHALT:

I.

II.

III.

Arbeitsordnung zur Herausgabe der" Amtli­chen Bekanntmachungen" der Universität Potsdam

Habilitationsordnung der Juristischen Fakul­

tät

Arbeitsordnung zur Graduiertenförderung an der Universität Potsdam

I. Arbeitsordnung zur Herausgabe der " Amtlichen Bekanntmachungen" der Uni­versität Potsdam

§ 1 Grundlagen

Als Amtsblatt der Universität Potsdam erscheinen die " Amtlichen Bekanntmachungen" der Universität Pots­dam auf der Basis der Grundordnung der Universität, vorläufig jedoch auf der Grundlage einer Entscheidung des Gründungsrektors vom 11.03.1992.

§ 2 Inhalt

( 1) In den" Amtlichen Bekanntmachungen" werden alle Ordnungen und Festlegungen veröffentlicht, die für Lehre, Forschung und Verwaltung an der Universität von Bedeutung sind( z. B. Prüfungs- und Studienord­nungen, Gremienzusammensetzung, Vorlesungszeiten

und wichtige Termine im Kalenderjahr, Benutzerord­nungen, Gebührenordnungen, innerbetriebliche Regelun­gen, Anzeigen zu Personaldateien u. ä.).

( 2) Diese Ordnungen wurden durch den Senat beschlos­sen oder durch den Rektor bzw. Kanzler erlassen oder/ und durch das zuständige Landesministerium bestätigt.

( 3) In den" Amtlichen Bekanntmachungen" können auch Jahresberichte der Universität und Universitätsstatistiken veröffentlicht werden.

§ 3

Veranlassung der Veröffentlichung

( 1) Ordnungen, Berichte, Statuten erscheinen in den " Amtlichen Bekanntmachungen", nachdem die in§ 2 ( 1,2) genannten Bedingungen erfüllt sind und die Ver­öffentlichung durch den Verantwortlichen( Direktor des Fachbereiches, Dezernent, Leiter einer zentralen Ein­richtung) beim Dezernenten für akademische und studen­tische Angelegenheiten angemeldet bzw. beantragt wur­de.

( 2) Der Anmeldende äußert seine Vorstellungen zur Auflagenhöhe aufgrund des eigenen Bedarfs.

( 3) Nachauflagen werden unter Verweis auf vorhandene Manuskripte bzw. Erstveröffentlichungen mit Angabe des erneuten Erscheinungstermins und der Auflagenhöhe beim Dezernenten für akademische und studentische Angelegenheiten angemeldet.

§ 4 Bearbeitung

( 1) Die redaktionelle Bearbeitung der eingereichten

folgende