Heft 
(1992) 1
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die bei den Akten der Juristischen Fakultät verbleiben:

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a)

b)

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A

W

ed

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d)

e)

f)

g)

h)

ein Lebenslauf mit vollständigen Angaben über den wissenschaftlichen und beruflichen Werde­gang des Bewerbers,

die Promotionsurkunde sowie die Zeugnisse über die beiden juristischen Staatsprüfungen oder die nach§ 2 Abs. 3 erforderlichen Unter­lagen und Anträge,

die Dissertation,

ein vollständiges Schriftenverzeichnis,

die Habilitationsschrift bzw. die nach§ 4 Abs. 2 an ihre Stelle tretenden Veröffentlichungen in je 3 Exemplaren,

ein Verzeichnis der durchgeführten Lehrver­anstaltungen,

eine Erklärung über frühere und gegenwärtige anderweitige Habilitationsversuche,

ein polizeiliches Führungszeugnis und die Er­klärung über anhängige Strafverfahren; bei Bewerbern, die in öffentlichem oder kirchli­chem Dienst stehen, wird auf das Füh­rungszeugnis verzichtet,

§ 5 Zulassungsbeschluß

( 1) Über die Zulassung entscheidet der Fakultätsrat unter der Leitung des Dekans. Dem Fakultätsrat gehören die planmäßigen Professoren und habilitierten Mitglieder der Fakultät sowie je zwei Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Studenten an.

( 2) Vor der Beschlußfassung berichtet der Dekan oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Fakultätsrates in nicht öffentlicher Sitzung über die wissenschaftliche Persönlichkeit des Bewerbers, über dessen fachlichen Werdegang sowie über die vorgelegten Arbeiten. Die Beschlußfassung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Fakul­tätsrates. Dabei haben alle der Fakultät angehörenden Professoren die Möglichkeit der stimmberechtigten Mitwirkung(§ 90 Abs. 3 Brandenburgisches Hochschul­gesetz).

§ 6

Ablehnung der Zulassung

( 1) Die Zulassung zum Habilitationsverfahren wird versagt,

a)

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C)

.i).

a

eine Erklärung über die Bereitschaft, an der Universität Potsdam regelmäßig zu lehren.

b)

A)

( 3) Anstelle von Urkunden und Schriften, die nicht beigebracht werden können, kann der Dekan andere Beweismittel zulassen. Statt Originalurkunden können beglaubigte Abschriften vorgelegt werden.

c)

d)

2)

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X

§ 4 Habilitationsschrift

( 1) Die Habilitationsschrift muß in einem der von der beantragten venia legendi umfaßten Fachgebiete eine selbständige wissenschaftliche Forschungsleistung dar­stellen und eine wesentliche Förderung der Wissenschaft bedeuten. Sie soll ein anderes Thema behandeln als die Dissertation und darf noch nicht veröffentlicht sein. Die Habilitationsschrift muß in deutscher Sprache abgefaßt sein; der Fakultätsrat kann in besonders begründeten Ausnahmefällen eine andere Sprache gestatten.

( 2) In Ausnahmefällen kann der Fakultätsrat von bereits vorliegenden Veröffentlichungen des Bewerbers eine oder mehrere aus der jüngsten Zeit als Habilitations­schrift zulassen, die im übrigen den Anforderungen von Abs. 1 genügen.

e)

wenn der Bewerber an anderer Stelle einen Antrag auf Habilitation gestellt hat und dieses Verfahren noch nicht beendet ist;

oder wenn bei dem Bewerber die Gründe vor­liegen, bei denen ein Beamtenverhältnis endet;

oder wenn die erstrebte venia legendi nicht in das Wissenschaftsgebiet der Fakultät fällt;

oder wenn das Thema der Habilitationsschrift nicht in das Wissenschaftsgebiet der Juristi­schen Fakultät fällt oder wenn die Habilita­tionsschrift nicht in deutscher oder einer gemäß § 4 Abs. 1 zugelassenen anderen Sprache ab­gefaßt ist;

oder wenn die Unterlagen und Nachweise nach § 3 Abs. 2 nicht vollständig vorliegen und auch nicht in angemessener Frist erbracht werden.

( 2) Die Ablehnung der Zulassung der Habilitation wird dem Bewerber begründet und, mit Rechtsbehelfsbeleh­rung versehen, schriftlich bekanntgegeben. Ein Vorver­fahren findet nicht statt.

§ 7

Bestellung von Gutachtern

( 1) Beschließt der Fakultätsrat die Zulassung zur Habili­

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