Heft 
(1992) 1
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tation, so bestellt er nachfolgend aus dem Kreis der stimmberechtigten Fachvertreter mindestens zwei Gut­achter für die Habilitationsschrift; er kann zusätzlich einen auswärtigen Fachgutachter bestellen.

( 2) Nach der Bestellung der Gutachter beschließt der Fakultätsrat eine angemessene Frist, innerhalb der die Gutachten vorzulegen sind.

( 3) Die Beschlußfassung nach Abs. 1 und Abs. 2 erfolgt mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Fakultätsrates.

§8

Mitwirkung gebietsverwandter Fakultäten/ Fachberei­

che

Der Beschluß über die Zulassung zum Habilitationsver­fahren wird dem Senat unverzüglich bekanntgemacht. Interessierte habilitierte Mitglieder gebietsverwandter Fakultäten, die unverzüglich nach der Bekanntgabe der Zulassung im Senat dem Dekan der Juristischen Fakultät ihr Interesse an der Mitwirkung bei der Habilitation bekundet haben, werden vom Dekan zur Abgabe be­gründeter Stellungnahmen über die Habilitationsschrift eingeladen. Erklären sie, daß sie die Abgabe einer Stellungnahme erwägen, übersendet ihnen der Dekan ein Exemplar der Habilitationsschrift zur Einsichtnahme.

§9

Rücktritt vom Habilitationsverfahren

Der Bewerber kann jederzeit vom Verfahren zurück­

treten.

§ 10

Beurteilung der Habilitationsschrift

Die Gutachten über die Habilitationsschrift müssen schriftlich und unabhängig voneinander gefertigt und eingehend begründet sein. Sie sollen die wesentliche Förderung der Wissenschaft durch die Arbeit sowie die Befähigung des Bewerbers zu selbständiger Forschung dartun. Dabei sollen auch die sonstigen wissenschaftli­chen Arbeiten in die Beurteilung einbezogen werden. Das Gutachten muß die Annahme oder Ablehnung der Habilitation empfehlen.

§ 11

Auslage und Stellungnahmen

( 1) Der Dekan legt die Habilitationsschrift mit den eingegangenen Gutachten und Stellungnahmen während der Vorlesungszeit vier Wochen im Dekanat aus. Zur Einsichtnahme in die Gutachten und Stellungnahmen berechtigt sind die Mitglieder des Fakultätsrates, die

auswärtigen Gutachter nach Abgabe ihres Gutachtens und die Interessenten anderer Fakultäten/ Fachbereiche (§ 8). Den zur Einsichtnahme Berechtigten ist von der Auslage Mitteilung zu machen.

( 2) Die planmäßigen Professoren und habilitierten Mit­glieder der Juristischen Fakultät erhalten Umlaufexem­plare der Habilitationsschrift mit den eingegangenen Gutachten und Stellungnahmen; sie können innerhalb einer Frist von 10 Tagen eine schriftliche Stellungnahme abgeben, die den übrigen Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen ist.

§ 12

Entscheidung über die Annahme der Habilitationsschrift

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( 1) Nach Ablauf der Auslegungsfrist beruft der Dekan den Fakultätsrat unter ausdrücklichem Hinweis auf die nach Abs. 2 vorgeschriebene Mehrheit zur Entscheidung über die Annahme der Habilitationsschrift ein. Der auswärtige Fachgutachter und die Interessenten anderer Fakultäten/ Fachbereiche(§ 8) werden zur Mitberatung

eingeladen.

( 2) Vor der Beschluß fassung berichtet der Dekan oder das von ihm beauftragte Mitglied des Fakultätsrates über die vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen. Die Annahme der Habilitationsschrift bedarf der Zustim­mung einer Mehrheit gemäß§ 5 Abs. 2 S. 3. Beratung und Beschlußfassung über die Annahme der Habilita­tionsschrift finden in nicht öffentlicher Sitzung statt.

( 3) Haftet der Habilitationsschrift nach Ansicht einer Mehrheit gemäß§ 5 Abs. 2 S. 3 ein behebbarer Mangel an, so ist sie dem Bewerber zur Umarbeitung zurück­zugeben. Für die Umarbeitung ist eine angemessene Frist zu bestimmen.

( 4) Für die Ablehnung der Habilitationsschrift und für die Rückgabe zur Umarbeitung gilt§ 6 Abs. 2 entspre­chend.

( 5) Nach der Beschlußfassung kann der Bewerber die Gutachten einsehen.

§ 13

Wissenschaftlicher Vortrag und Kolloquium

( 1) Nach der Annahme der Habilitationsschrift wählt der Fakultätsrat aus dem Vorschlag des Bewerbers das Thema des wissenschaftlichen Vortrags aus, bestimmt den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Themas an den Bewerber und den Zeitpunkt des Probevortrages. Der Vortrag findet frühestens zwei Wochen nach Bekannt­gabe des ausgewählten Themas an den Bewerber statt. Auf Antrag des Bewerbers kann die Frist verkürzt wer­

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