Heft 
(1992) 1
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den. Die Beschluß fassung nach Satz 1 und 3 erfolgt mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

( 2) Der Vorschlag des Bewerbers muß drei sich nicht inhaltlich überschneidende Themen enthalten, die sich vom Thema der Habilitationsschrift und der Dissertation deutlich unterscheiden.

§ 14

( 1) Durch den wissenschaftlichen Vortrag und durch das Kolloquium soll der Bewerber dartun, daß er zum aka­demischen Lehrer geeignet ist.

( 2) Die Dauer des Vortrages soll 45 Minuten nicht überschreiten. Das anschließende wissenschaftliche Kolloquium kann sich auf alle Fachgebiete erstrecken, für die der Bewerber die venia legendi beantragt hat.

( 3) Vortrag und Kolloquium finden vor dem Fakultätsrat

statt.

Die auswärtigen Gutachter und die Interessenten anderer Fakultäten/ Fachbereiche(§ 8) sind zu Vortrag und Kol­loquium einzuladen. Jeder Anwesende kann sich an dem Kolloquium beteiligen.

§ 15

Entscheidung über die venia legendi

( 1) Im Anschluß an das Kolloquium ist im Fakultätsrat in nicht öffentlicher Sitzung über die Erteilung der bean­tragten venia legendi zu beschließen. Dabei sind die erbrachten Habilitationsleistungen sowie die sonstigen Veröffentlichungen danach zu beurteilen, ob die Fähig­keit zu selbständiger wissenschaftlicher Forschung und Lehre dargetan ist.

( 2) Die venia legendi wird für bestimmte rechtswissen­schaftliche Fachgebiete erteilt. Mit Zustimmung des Bewerbers kann sie eine gegenüber seinem Antrag er­weiterte Fassung erhalten. Die Erteilung erfolgt für jedes Fachgebiet gesondert. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit gemäß§ 5 Abs. 2 S. 3.

( 3) Nach der Beschluß fassung teilt der Dekan oder das von ihm beauftragte Mitglied des Fakultätsrates dem Bewerber die venia legendi mit; damit erhält der Bewer­ber das Recht, die Bezeichnung" Privatdozent" und den Doktor mit dem Zusatz" habilitatus" zu führen. Von der Erteilung sind Rektor und Senat sowie der zuständige Minister zu unterrichten.

( 4) Vortrag und Kolloquium können nicht wiederholt werden.

( 5) Wird die beantragte venia legendi ganz oder teilwei­

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se versagt, so ist dies dem Bewerber zu eröffnen;§ 6 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 16

Antrittsvorlesung und Übergabe der Urkunde

( 1) Der Privatdozent ist verpflichtet, spätestens im Se­mester nach der Habilitation eine öffentliche Antritts­vorlesung über ein Thema aus einem seiner Fachgebiete zu halten. Der Zeitpunkt für die öffentliche Antrittsvor­lesung wird vom Dekan im Einvernehmen mit dem Privatdozenten festgelegt. Zu der Antrittsvorlesung werden durch den Dekan der Rektor, die Dekane der anderen Fakultäten/ Fachbereiche, die Mitglieder des Fa­kultätsrates, die auswärtigen Gutachter und die Inter­essenten anderer Fakultäten/ Fachbereiche(§ 8) schriftlich eingeladen. Durch Aushang wird die Antritts­vorlesung öffentlich bekanntgemacht.

( 2) Unmittelbar vor der Antrittsvorlesung wird dem Privatdozenten vom Dekan die Urkunde über die erteilte venia legendi ausgehändigt. Die Urkunde trägt das Da­tum der Erteilung der venia legendi.

§ 17 Umhabilitation

( 1) Ein Privatdozent, der an einer anderen Hochschule eine rechtswissenschaftliche venia legendi erhalten hat, kann auf Antrag zur Juristischen Fakultät der Universität Potsdam umhabilitiert werden.

( 2) Für die Zulassung, Durchführung und Entscheidung gelten die Vorschriften dieser Ordnung entsprechend. Der Fakultätsrat entscheidet mit der Mehrheit gemäß§ 5 Abs. 2 S. 3, ob auf bestimmte Habilitationsleistungen verzichtet werden soll.

( 3) Die Umhabilitation wird erst wirksam, wenn der Privatdozent auf seine bisherige venia legendi verzichtet hat.

§ 18

Erweiterung der venia legendi

Aufgrund späterer Veröffentlichungen kann der Privat­dozent die Erweiterung der venia legendi beantragen. Die§§ 7 und 12 gelten entsprechend.

§ 19

Rechte und Pflichten des Privatdozenten

( 1) Der Privatdozent hat das Recht, im Rahmen seiner venia legendi Lehrveranstaltungen abzuhalten. Er ist ver­pflichtet, in jedem Semester wenigstens eine zweistündi­ge Lehrveranstaltung anzukündigen.

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