T
d
den. Die Beschluß fassung nach Satz 1 und 3 erfolgt mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
( 2) Der Vorschlag des Bewerbers muß drei sich nicht inhaltlich überschneidende Themen enthalten, die sich vom Thema der Habilitationsschrift und der Dissertation deutlich unterscheiden.
§ 14
( 1) Durch den wissenschaftlichen Vortrag und durch das Kolloquium soll der Bewerber dartun, daß er zum akademischen Lehrer geeignet ist.
( 2) Die Dauer des Vortrages soll 45 Minuten nicht überschreiten. Das anschließende wissenschaftliche Kolloquium kann sich auf alle Fachgebiete erstrecken, für die der Bewerber die venia legendi beantragt hat.
( 3) Vortrag und Kolloquium finden vor dem Fakultätsrat
statt.
Die auswärtigen Gutachter und die Interessenten anderer Fakultäten/ Fachbereiche(§ 8) sind zu Vortrag und Kolloquium einzuladen. Jeder Anwesende kann sich an dem Kolloquium beteiligen.
§ 15
Entscheidung über die venia legendi
( 1) Im Anschluß an das Kolloquium ist im Fakultätsrat in nicht öffentlicher Sitzung über die Erteilung der beantragten venia legendi zu beschließen. Dabei sind die erbrachten Habilitationsleistungen sowie die sonstigen Veröffentlichungen danach zu beurteilen, ob die Fähigkeit zu selbständiger wissenschaftlicher Forschung und Lehre dargetan ist.
( 2) Die venia legendi wird für bestimmte rechtswissenschaftliche Fachgebiete erteilt. Mit Zustimmung des Bewerbers kann sie eine gegenüber seinem Antrag erweiterte Fassung erhalten. Die Erteilung erfolgt für jedes Fachgebiet gesondert. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit gemäß§ 5 Abs. 2 S. 3.
( 3) Nach der Beschluß fassung teilt der Dekan oder das von ihm beauftragte Mitglied des Fakultätsrates dem Bewerber die venia legendi mit; damit erhält der Bewerber das Recht, die Bezeichnung" Privatdozent" und den Doktor mit dem Zusatz" habilitatus" zu führen. Von der Erteilung sind Rektor und Senat sowie der zuständige Minister zu unterrichten.
( 4) Vortrag und Kolloquium können nicht wiederholt werden.
( 5) Wird die beantragte venia legendi ganz oder teilwei
Gr
se versagt, so ist dies dem Bewerber zu eröffnen;§ 6 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 16
Antrittsvorlesung und Übergabe der Urkunde
( 1) Der Privatdozent ist verpflichtet, spätestens im Semester nach der Habilitation eine öffentliche Antrittsvorlesung über ein Thema aus einem seiner Fachgebiete zu halten. Der Zeitpunkt für die öffentliche Antrittsvorlesung wird vom Dekan im Einvernehmen mit dem Privatdozenten festgelegt. Zu der Antrittsvorlesung werden durch den Dekan der Rektor, die Dekane der anderen Fakultäten/ Fachbereiche, die Mitglieder des Fakultätsrates, die auswärtigen Gutachter und die Interessenten anderer Fakultäten/ Fachbereiche(§ 8) schriftlich eingeladen. Durch Aushang wird die Antrittsvorlesung öffentlich bekanntgemacht.
( 2) Unmittelbar vor der Antrittsvorlesung wird dem Privatdozenten vom Dekan die Urkunde über die erteilte venia legendi ausgehändigt. Die Urkunde trägt das Datum der Erteilung der venia legendi.
§ 17 Umhabilitation
( 1) Ein Privatdozent, der an einer anderen Hochschule eine rechtswissenschaftliche venia legendi erhalten hat, kann auf Antrag zur Juristischen Fakultät der Universität Potsdam umhabilitiert werden.
( 2) Für die Zulassung, Durchführung und Entscheidung gelten die Vorschriften dieser Ordnung entsprechend. Der Fakultätsrat entscheidet mit der Mehrheit gemäß§ 5 Abs. 2 S. 3, ob auf bestimmte Habilitationsleistungen verzichtet werden soll.
( 3) Die Umhabilitation wird erst wirksam, wenn der Privatdozent auf seine bisherige venia legendi verzichtet hat.
§ 18
Erweiterung der venia legendi
Aufgrund späterer Veröffentlichungen kann der Privatdozent die Erweiterung der venia legendi beantragen. Die§§ 7 und 12 gelten entsprechend.
§ 19
Rechte und Pflichten des Privatdozenten
( 1) Der Privatdozent hat das Recht, im Rahmen seiner venia legendi Lehrveranstaltungen abzuhalten. Er ist verpflichtet, in jedem Semester wenigstens eine zweistündige Lehrveranstaltung anzukündigen.
5