Heft 
(1992) 1
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künstlerische Entwicklungsvorhaben an der Universität Beachtung.

( 3) Die Entscheidungen der Vergabekommission zur Gewährung des Stipendiums werden bis zum 10. Ar­beitstag des Vormonats der erstmaligen Stipendienge­währung getroffen.

Termin: März und September

( 4) Die Entscheidungen werden im Protokoll festgehal­ten. Den Antragstellern wird in Schriftform das Ergeb­nis der Bearbeitung ihres Antrages( Bewilligung/ Nicht­bewilligung) in Verbindung mit einer Rechtsmittelbeleh­rung durch das Dezernat 2 mitgeteilt.

§ 4

Weiterbewilligung des Stipendiums

( 1) Vor Abschluß des ersten Bewilligungsjahres ist gemäß§ 10 der Graduiertenförderungsverordnung die Weiterbewilligung zu beantragen. Dem Antrag ist ein Arbeitsbericht, der Arbeits- und Zeitplan für den Ab­schluß des Vorhabens sowie ein Betreuergutachten bei­zulegen. Die Unterlagen sind im Dezernat 2 einzurei­chen.

Termin: 01.02. und 01.08.

( 2) Die Entscheidungen der Vergabekommission zur Weitergewährung des Stipendiums werden bis zum 10. Arbeitstag des letzten Monats des laufenden Gewäh­rungszeitraumes getroffen.

Termin: März und September

( 3) Die Entscheidungen werden im Protokoll festgehal­ten. Den Antragstellern wird in Schriftform das Ergeb­nis der Bearbeitung ihres Antrages( Bewilligung/ Nicht­bewilligung) in Verbindung mit einer Rechtsmittelbeleh­rung durch das Dezernat 2 mitgeteilt.

§ 5 Abschlußbericht

( 1) Der Stipendiat legt spätestens 2 Monate nach Beendi­gung der Förderung

eine Bestätigung der Fakultät über die Einrei­chung der wissenschaftlichen oder künstleri­schen Arbeit oder

bei Nichteinreichung der Arbeit einen Bericht über Stand und Fortgang seiner wissenschaftli­chen oder künstlerischen Tätigkeit

im Dezernat 2 vor.

( 2) Die Vergabekommission nutzt Erkenntnisse aus den Abschlußberichten zur weiteren Gestaltung der Nach­wuchsförderung.

§ 6

Widerruf des Stipendiums

( 1) Eine Förderung ist ausgeschlossen oder zu widerru­fen, wenn der Stipendiat durch Ausübung einer bezahl­ten Tätigkeit daran gehindert ist, sich ganz oder über­wiegend der Arbeit, für die die Förderung vorgesehen ist, zu widmen. Dies gilt nicht für eine Lehrtätigkeit von höchstens vier Wochenstunden.

Der Stipendiat ist verpflichtet, nach Bekanntwerden bzw. Eintreten der neuen Umstände das Dezernat 2 sofort zu informieren, damit spätestens zum folgenden Monat die Förderung eingestellt bzw. ausgesetzt werden kann.

( 2) Der Bewilligungsbescheid ist mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, wenn Tatsachen erkennen las­sen, daß sich der Stipendiat nicht in erforderlichem Maße um die Verwirklichung des Zwecks der Förderung bemüht.

Über den Widerruf wird von der Vergabekommission nach Anhörung des Stipendiaten entschieden. Die Ein­stellung der Zahlung wird durch das Dezernat 2 ver­anlaßt.

§ 7

Weitere Förderungsmöglichkeiten

( 1) Die Förderung des wissenschaftlichen und künst­lerischen Nachwuchses zur Erlangung der Promotion erfolgt auch durch verschiedene Stiftungen in Deutsch­land bzw. in Europa oder aus Drittmitteln.

( 2) Der Hochschulabsolvent, der die Zulassung zur Promotion und eine Förderung anstrebt, ist für die Nut­zung der existierenden Möglichkeiten selbst verantwort­lich. Er wird in seinem Bemühen durch den betreuenden Hochschullehrer und das Dezernat 2 unterstützt.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Arbeitsordnung tritt am Tage nach der Veröffent­lichung in den" Amtlichen Bekanntmachungen" in Kraft.

J. Prüß Kanzler

Potsdam, 28.04.1992

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