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künstlerische Entwicklungsvorhaben an der Universität Beachtung.
( 3) Die Entscheidungen der Vergabekommission zur Gewährung des Stipendiums werden bis zum 10. Arbeitstag des Vormonats der erstmaligen Stipendiengewährung getroffen.
Termin: März und September
( 4) Die Entscheidungen werden im Protokoll festgehalten. Den Antragstellern wird in Schriftform das Ergebnis der Bearbeitung ihres Antrages( Bewilligung/ Nichtbewilligung) in Verbindung mit einer Rechtsmittelbelehrung durch das Dezernat 2 mitgeteilt.
§ 4
Weiterbewilligung des Stipendiums
( 1) Vor Abschluß des ersten Bewilligungsjahres ist gemäß§ 10 der Graduiertenförderungsverordnung die Weiterbewilligung zu beantragen. Dem Antrag ist ein Arbeitsbericht, der Arbeits- und Zeitplan für den Abschluß des Vorhabens sowie ein Betreuergutachten beizulegen. Die Unterlagen sind im Dezernat 2 einzureichen.
Termin: 01.02. und 01.08.
( 2) Die Entscheidungen der Vergabekommission zur Weitergewährung des Stipendiums werden bis zum 10. Arbeitstag des letzten Monats des laufenden Gewährungszeitraumes getroffen.
Termin: März und September
( 3) Die Entscheidungen werden im Protokoll festgehalten. Den Antragstellern wird in Schriftform das Ergebnis der Bearbeitung ihres Antrages( Bewilligung/ Nichtbewilligung) in Verbindung mit einer Rechtsmittelbelehrung durch das Dezernat 2 mitgeteilt.
§ 5 Abschlußbericht
( 1) Der Stipendiat legt spätestens 2 Monate nach Beendigung der Förderung
eine Bestätigung der Fakultät über die Einreichung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit oder
bei Nichteinreichung der Arbeit einen Bericht über Stand und Fortgang seiner wissenschaftlichen oder künstlerischen Tätigkeit
im Dezernat 2 vor.
( 2) Die Vergabekommission nutzt Erkenntnisse aus den Abschlußberichten zur weiteren Gestaltung der Nachwuchsförderung.
§ 6
Widerruf des Stipendiums
( 1) Eine Förderung ist ausgeschlossen oder zu widerrufen, wenn der Stipendiat durch Ausübung einer bezahlten Tätigkeit daran gehindert ist, sich ganz oder überwiegend der Arbeit, für die die Förderung vorgesehen ist, zu widmen. Dies gilt nicht für eine Lehrtätigkeit von höchstens vier Wochenstunden.
Der Stipendiat ist verpflichtet, nach Bekanntwerden bzw. Eintreten der neuen Umstände das Dezernat 2 sofort zu informieren, damit spätestens zum folgenden Monat die Förderung eingestellt bzw. ausgesetzt werden kann.
( 2) Der Bewilligungsbescheid ist mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, wenn Tatsachen erkennen lassen, daß sich der Stipendiat nicht in erforderlichem Maße um die Verwirklichung des Zwecks der Förderung bemüht.
Über den Widerruf wird von der Vergabekommission nach Anhörung des Stipendiaten entschieden. Die Einstellung der Zahlung wird durch das Dezernat 2 veranlaßt.
§ 7
Weitere Förderungsmöglichkeiten
( 1) Die Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses zur Erlangung der Promotion erfolgt auch durch verschiedene Stiftungen in Deutschland bzw. in Europa oder aus Drittmitteln.
( 2) Der Hochschulabsolvent, der die Zulassung zur Promotion und eine Förderung anstrebt, ist für die Nutzung der existierenden Möglichkeiten selbst verantwortlich. Er wird in seinem Bemühen durch den betreuenden Hochschullehrer und das Dezernat 2 unterstützt.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Arbeitsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den" Amtlichen Bekanntmachungen" in Kraft.
J. Prüß Kanzler
Potsdam, 28.04.1992
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