körperlicher Beschwerden nicht in der Lage ist, die Prüfungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, soll der Prüfungsausschuß dem Kandidaten gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.
ist so festzusetzen, daß die Prüfung unverzüglich nach Fortfall des Unterbrechungsgrundes stattfindet. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind anzurechnen. Eine erneute Anmeldung zur Prüfung ist in diesem Falle nicht erforderlich. Die Gründe, die zur Unterbrechung einer Prüfung geführt haben, werden dem Prüfungsausschuẞ mitgeteilt.
§ 9 Klausurarbeiten
( 1) Klausuren im Rahmen des Magisterprüfungsverfahrens sind schriftliche Prüfungen, die unter Aufsicht in vier Zeitstunden mit zugelassenen Hilfsmitteln durchgeführt werden. Eine abschließende Liste der zugelassenen Hilfsmittel ist gleichzeitig mit der Ankündigung des Prüfungstermins bekanntzugeben. Über die Zulassung der Hilfsmittel entscheidet der vom Prüfungsausschuẞ benannte Prüfer, der die Arbeit auch begutachtet und benotet. Die Arbeit ist von zwei Prüfern zu bewerten.
( 2) Den Studierenden werden für die Klausur oder für einen Klausurteil( Stoffgebiet) von dem vom Prüfungsausschuß benannten Prüfer bis zu drei Themen schriftlich zur Wahl gestellt. In einzelnen Fächern können abweichende Regelungen getroffen werden. Der Termin der Klausur wird den Studierenden mindestens 10 Tage vorher mitgeteilt.
( 3) Die Klausuren sind in der Regel in deutscher Sprache zu schreiben. In den fremdsprachlichen Fächern können sie ganz oder teilweise in der betreffenden Sprache durchgeführt werden.
§ 10 Mündliche Prüfungen
( 1) Mündliche Prüfungen werden vor mindestens zwei Prüfern( Kollegialprüfung) oder vor einem Prüfer mit einem Beisitzer als Gruppen- oder Einzelprüfung abgelegt. Hierbei wird jeder Kandidat in einem Stoffgebiet grundsätzlich nur von einem Prüfer geprüft. Vor der Festsetzung der Note gemäß§ 12 Abs. 2 hört der Prüfer die anderen an einer Prüfung mitwirkenden Prüfer an.
( 2) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungen sind in einem Protokoll festzuhalten.
( 3) Studierende, die sich der gleichen Prüfung unterziehen wollen, werden als Zuhörer zugelassen, solange und soweit die Durchführung der Prüfung dadurch nicht beeinträchtigt wird und der Kandidat dem zustimmt. Die Zulassung der Öffentlichkeit erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an die Kandidaten.
( 4) Die mündliche Prüfung kann aus einem wichtigen Grund unterbrochen werden. Ein neuer Prüfungstermin
§ 11
Prüfungsrelevante Studienleistungen
Die besonderen Prüfungsbestimmungen der einzelnen Fächer können für die Zwischenprüfung anstelle der Klausur oder der mündlichen Prüfung studienbegleitende benotete Leistungsnachweise vorsehen, wenn die Studienleistung nach Anforderung und Verfahren einer Prüfungsleistung gleichwertig ist. Es können bis zu drei dieser Leistungen zu einer Fachnote zusammengefaßt werden. Die Benotung richtet sich nach§ 12 dieser Ordnung.
§ 12
Bewertung der Prüfungsleistungen
( 1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
1= sehr gut 2= gut
3= befriedigend
4= ausreichend
5= nicht ausreichend
- eine hervorragende Leistung - eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt
- eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht
- eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt
-
- eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
Die Noten können zur besseren Differenzierung um 0,3 erhöht oder erniedrigt werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
( 2) Bei der Bildung von Noten aus den Noten mehrerer Prüfungsleistungen wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
( 3) Die Noten in den Fachprüfungen lauten: bei einem Durchschnitt bis 1.5
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 bei einem Durchschnitt über 4,0
sehr gut gut
befriedigend ausreichend nicht ausreichend.
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