Heft 
(1994) 3. Nr.3
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körperlicher Beschwerden nicht in der Lage ist, die Prüfungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, soll der Prüfungsausschuß dem Kandidaten gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.

ist so festzusetzen, daß die Prüfung unverzüglich nach Fortfall des Unterbrechungsgrundes stattfindet. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind anzurechnen. Eine erneute Anmeldung zur Prüfung ist in diesem Falle nicht erforderlich. Die Gründe, die zur Unterbrechung einer Prüfung geführt haben, werden dem Prüfungsausschuẞ mitgeteilt.

§ 9 Klausurarbeiten

( 1) Klausuren im Rahmen des Magisterprüfungsverfah­rens sind schriftliche Prüfungen, die unter Aufsicht in vier Zeitstunden mit zugelassenen Hilfsmitteln durch­geführt werden. Eine abschließende Liste der zugelasse­nen Hilfsmittel ist gleichzeitig mit der Ankündigung des Prüfungstermins bekanntzugeben. Über die Zulassung der Hilfsmittel entscheidet der vom Prüfungsausschuẞ benannte Prüfer, der die Arbeit auch begutachtet und benotet. Die Arbeit ist von zwei Prüfern zu bewerten.

( 2) Den Studierenden werden für die Klausur oder für einen Klausurteil( Stoffgebiet) von dem vom Prüfungs­ausschuß benannten Prüfer bis zu drei Themen schrift­lich zur Wahl gestellt. In einzelnen Fächern können abweichende Regelungen getroffen werden. Der Termin der Klausur wird den Studierenden mindestens 10 Tage vorher mitgeteilt.

( 3) Die Klausuren sind in der Regel in deutscher Spra­che zu schreiben. In den fremdsprachlichen Fächern können sie ganz oder teilweise in der betreffenden Spra­che durchgeführt werden.

§ 10 Mündliche Prüfungen

( 1) Mündliche Prüfungen werden vor mindestens zwei Prüfern( Kollegialprüfung) oder vor einem Prüfer mit einem Beisitzer als Gruppen- oder Einzelprüfung abge­legt. Hierbei wird jeder Kandidat in einem Stoffgebiet grundsätzlich nur von einem Prüfer geprüft. Vor der Festsetzung der Note gemäß§ 12 Abs. 2 hört der Prüfer die anderen an einer Prüfung mitwirkenden Prüfer an.

( 2) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungen sind in einem Protokoll festzu­halten.

( 3) Studierende, die sich der gleichen Prüfung unterzie­hen wollen, werden als Zuhörer zugelassen, solange und soweit die Durchführung der Prüfung dadurch nicht beeinträchtigt wird und der Kandidat dem zustimmt. Die Zulassung der Öffentlichkeit erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergeb­nisse an die Kandidaten.

( 4) Die mündliche Prüfung kann aus einem wichtigen Grund unterbrochen werden. Ein neuer Prüfungstermin

§ 11

Prüfungsrelevante Studienleistungen

Die besonderen Prüfungsbestimmungen der einzelnen Fächer können für die Zwischenprüfung anstelle der Klausur oder der mündlichen Prüfung studienbegleitende benotete Leistungsnachweise vorsehen, wenn die Studien­leistung nach Anforderung und Verfahren einer Prüfungs­leistung gleichwertig ist. Es können bis zu drei dieser Leistungen zu einer Fachnote zusammengefaßt werden. Die Benotung richtet sich nach§ 12 dieser Ordnung.

§ 12

Bewertung der Prüfungsleistungen

( 1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen wer­den von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Be­wertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1= sehr gut 2= gut

3= befriedigend

4= ausreichend

5= nicht ausreichend

- eine hervorragende Leistung - eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt

- eine Leistung, die durch­schnittlichen Anforderungen entspricht

- eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderun­gen genügt

-

- eine Leistung, die wegen er­heblicher Mängel den Anfor­derungen nicht mehr genügt.

Die Noten können zur besseren Differenzierung um 0,3 erhöht oder erniedrigt werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

( 2) Bei der Bildung von Noten aus den Noten mehrerer Prüfungsleistungen wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

( 3) Die Noten in den Fachprüfungen lauten: bei einem Durchschnitt bis 1.5

bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 bei einem Durchschnitt über 4,0

sehr gut gut

befriedigend ausreichend nicht ausreichend.

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