Heft 
(1994) 3. Nr.3
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§ 13

Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse

Ergebnisse von Prüfungen werden den Kandidaten un­verzüglich nach Abschluß einer Prüfung im Fach bzw. nach der Magisterprüfung bekanntgegeben. Entscheidun­gen, die den Erfolg einer Prüfung verneinen, werden dem Kandidaten außerdem schriftlich mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung mitgeteilt.

§ 14

Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen

( 1) Nach dem erfolgreichen Abschluß der Zwischenprü­fung und dem erfolgreichen Abschluß der Magisterprü­fung wird jeweils ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis über die Zwischenprüfung enthält die Angabe der Teil­prüfungsleistungen mit den entsprechenden Noten, die Fachnoten und die Gesamtnote. Das Zeugnis der Magi­sterprüfung enthält die Fachnoten, die Gesamtnote sowie das Thema und die Note der Magisterarbeit. Auf Antrag des Kandidaten kann auch die im Magisterstudiengang bis zum Abschluß der Magisterprüfung benötigte Stu­diendauer und die Notenangabe in Ziffern in das Zeugnis aufgenommen werden.

( 2) Wurden im Zeugnis anzugebende Leistungen nicht im gewählten Fach oder nicht an der Universität Pots­dam erbracht, so wird dies im Zeugnis vermerkt.

( 3) Das Zeugnis wird mit dem Datum des Tages ausge­stellt, an dem die letzte zu der betreffenden Prüfung gehörende Leistung erbracht wurde und vom Vorsitzen­den des zuständigen Prüfungsausschusses unterzeichnet. Es trägt das Siegel der Universität Potsdam.

( 4) Neben dem Zeugnis über die Magisterprüfung wird mit gleichem Datum eine Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades" Magister Artium" bzw." Ma­gistra Artium"( M.A) ausgestellt. Die Urkunde enthält auch die Angabe zum Gesamturteil und wird vom Dekan der Fakultät, zu der das erste Hauptfach des Kandidaten gehört und dem Vorsitzenden des zuständigen Prüfungs­ausschusses unterzeichnet. Die Urkunde trägt das Siegel der Universität Potsdam.

( 5) Mit der Aushändigung der Urkunde wird die Berech­tigung zu Führung des akademischen Grades" Magister Artium" bzw." Magistra Artium"( M.A.) erworben.

( 6) Über den erfolgreichen Abschluß von Teilprüfungen, Zusatz- und Ausgleichsprüfungen wird auf Antrag des Kandidaten eine Bescheinigung ausgestellt, die vom Vor­sitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses unter­zeichnet wird. Hat der Kandidat die Prüfung nicht be­standen, enthält solche Bescheinigung auch die Angabe, daß die Prüfung nicht bestanden wurde und welche Prü­fungsleistungen noch fehlen.

§ 15

Versäumnis, Rücktritt, Täuschung

( 1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit" nicht ausreichend" bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

( 2) Die für das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfer und dem Vorsitzenden des Prüfungs­ausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaub­haft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes innerhalb von fünf Werktagen erforderlich. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegen­den Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

( 3) Die Kandidaten haben das Recht, bis spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin ohne Angabe von Grün­den von der Prüfung zurückzutreten.

( 4) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungs­leistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelas­sener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die entsprechende Prüfungsleistung als mit" nicht ausreichend" bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichts­führenden von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlos­sen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungs­leistung als mit" nicht ausreichend" bewertet. In schwer­wiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß den Kandi­daten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. Die Entscheidung trifft der Prüfungsaus­schuß nach Anhörung des Kandidaten.

( 5) Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mit Begrün­dung und Rechtsbehelfsbelehrung mitzuteilen.

Teil II

§ 16

Ziel, Umfang und Formen der Zwischenprüfung

( 1) Durch die Zwischenprüfung soll der Kandidat nach­weisen, daß er sich Kenntnisse und Fähigkeiten angeeig­net hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.

( 2) Die Zwischenprüfung kann studienbegleitend oder im Prüfungszeitraum am Ende der Lehrveranstaltungen des Grundstudiums oder in einer Kombination beider Prü­fungsarten durchgeführt werden. Sie ist im Regelfall bis zum Beginn der Vorlesungszeit des fünften Semesters abzuschließen.

( 3) Die Zwischenprüfung wird in jedem der von dem

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