§ 13
Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse
Ergebnisse von Prüfungen werden den Kandidaten unverzüglich nach Abschluß einer Prüfung im Fach bzw. nach der Magisterprüfung bekanntgegeben. Entscheidungen, die den Erfolg einer Prüfung verneinen, werden dem Kandidaten außerdem schriftlich mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung mitgeteilt.
§ 14
Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen
( 1) Nach dem erfolgreichen Abschluß der Zwischenprüfung und dem erfolgreichen Abschluß der Magisterprüfung wird jeweils ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis über die Zwischenprüfung enthält die Angabe der Teilprüfungsleistungen mit den entsprechenden Noten, die Fachnoten und die Gesamtnote. Das Zeugnis der Magisterprüfung enthält die Fachnoten, die Gesamtnote sowie das Thema und die Note der Magisterarbeit. Auf Antrag des Kandidaten kann auch die im Magisterstudiengang bis zum Abschluß der Magisterprüfung benötigte Studiendauer und die Notenangabe in Ziffern in das Zeugnis aufgenommen werden.
( 2) Wurden im Zeugnis anzugebende Leistungen nicht im gewählten Fach oder nicht an der Universität Potsdam erbracht, so wird dies im Zeugnis vermerkt.
( 3) Das Zeugnis wird mit dem Datum des Tages ausgestellt, an dem die letzte zu der betreffenden Prüfung gehörende Leistung erbracht wurde und vom Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses unterzeichnet. Es trägt das Siegel der Universität Potsdam.
( 4) Neben dem Zeugnis über die Magisterprüfung wird mit gleichem Datum eine Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades" Magister Artium" bzw." Magistra Artium"( M.A) ausgestellt. Die Urkunde enthält auch die Angabe zum Gesamturteil und wird vom Dekan der Fakultät, zu der das erste Hauptfach des Kandidaten gehört und dem Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses unterzeichnet. Die Urkunde trägt das Siegel der Universität Potsdam.
( 5) Mit der Aushändigung der Urkunde wird die Berechtigung zu Führung des akademischen Grades" Magister Artium" bzw." Magistra Artium"( M.A.) erworben.
( 6) Über den erfolgreichen Abschluß von Teilprüfungen, Zusatz- und Ausgleichsprüfungen wird auf Antrag des Kandidaten eine Bescheinigung ausgestellt, die vom Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses unterzeichnet wird. Hat der Kandidat die Prüfung nicht bestanden, enthält solche Bescheinigung auch die Angabe, daß die Prüfung nicht bestanden wurde und welche Prüfungsleistungen noch fehlen.
§ 15
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung
( 1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit" nicht ausreichend" bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
( 2) Die für das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfer und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes innerhalb von fünf Werktagen erforderlich. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.
( 3) Die Kandidaten haben das Recht, bis spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen von der Prüfung zurückzutreten.
( 4) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die entsprechende Prüfungsleistung als mit" nicht ausreichend" bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit" nicht ausreichend" bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuß nach Anhörung des Kandidaten.
( 5) Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung mitzuteilen.
Teil II
§ 16
Ziel, Umfang und Formen der Zwischenprüfung
( 1) Durch die Zwischenprüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er sich Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignet hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.
( 2) Die Zwischenprüfung kann studienbegleitend oder im Prüfungszeitraum am Ende der Lehrveranstaltungen des Grundstudiums oder in einer Kombination beider Prüfungsarten durchgeführt werden. Sie ist im Regelfall bis zum Beginn der Vorlesungszeit des fünften Semesters abzuschließen.
( 3) Die Zwischenprüfung wird in jedem der von dem
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