Heft 
(1994) 3. Nr.3
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Kandidaten gewählten Fächer gesondert abgelegt. Die Zwischenprüfung besteht je nach Festlegung der beson­deren Prüfungsbestimmungen für die Fächer aus einer Klausur und/ oder einer mündlichen Prüfung in jedem Fach. Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt im Hauptfach 30 Minuten und in jedem Nebenfach 15 Mi­nuten. Die besonderen Prüfungsbestimmungen für die einzelnen Fächer können eine Unterteilung der Klausu­ren und mündlichen Prüfungen in einzelne Stoffgebiete vorsehen. Die Fachprüfung insgesamt soll jedoch inner­halb desselben Prüfungszeitraumes abgeschlossen wer­den.

( 4) Die Prüfungszeiträume werden vom zuständigen Prüfungsausschuß festgesetzt und im dem Prüfungszeit­raum vorangehenden Semester zusammen mit den Mel­determinen vom Prüfungsamt veröffentlicht.

§ 17

Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung

( 1) Die Anmeldung zur Zwischenprüfung erfolgt beim Prüfungsamt der Universität. Die Meldetermine für die Zwischenprüfungen werden rechtzeitig durch Aushang bekanntgegeben.

( 2) Der Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

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8.

Der Nachweis der Immatrikulation an der Uni­versität Potsdam im Fach, in dessen Rahmen die beabsichtigte Prüfung stattfinden soll; die in den besonderen Prüfungsbestimmungen der Fächer geforderten fachlichen Vorausset­zungen für die Zulassung zur Prüfung, insbe­sondere die nach Art und Zahl vorgeschriebe­nen Leistungsnachweise über den erfolgreichen Abschluß von Lehrveranstaltungen;

die Bescheinigung über die Teilnahme an der in der jeweiligen Studienordnung vorgeschriebe­nen Studienberatung;

ggf. der Nachweis der gemäß der Studienord­nung des Faches geforderten Sprachkenntnisse; der Feststellungsbescheid über die Genehmi­gung der Fächerkombination gemäß§ 2; eine Erklärung des Kandidaten, daß ihm die Magisterprüfungsordnung bekannt ist; eine Erklärung des Kandidaten, ob er bereits eine Zwischenprüfung in demselben Fach an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hoch­schulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder ob er sich in einem schwebenden Prü­fungsverfahren befindet;

die Einverständniserklärung des Prüfers.

( 3) Es sind jeweils nur die zu der beabsichtigten Prüfung gehörenden Unterlagen einzureichen. Ist es dem Kandi­daten nicht möglich, diese in der vorgeschriebenen Wei­

se beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen. Die besonderen Prü­fungsbestimmungen für die einzelnen Fächer können eine Regelung treffen, daß innerhalb einer festgelegten Frist bis zu zwei Leistungsnachweise aus dem laufenden Seme­ster nachgereicht werden können.

( 4) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der zu­ständige Prüfungsausschuẞ.

§ 18

Ergebnis der Zwischenprüfung, Gesamtnote

( 1) Die Prüfungsleistungen werden vom jeweiligen Prüfer mit einer Note gemäß§ 12 bewertet.

( 2) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn das Prädi­kat jeder Fachnote mindestens ausreichend lautet.

( 3) Die Gesamtnote wird gemäß§ 12 Abs. 2 und 3 fest­gelegt.

§ 19

Wiederholung der Zwischenprüfung

( 1) Erzielt der Kandidat in einer Prüfungsleistung gemäß §§ 9 bis 11 keine ausreichende Leistung, muß der ent­sprechende Prüfungsteil wiederholt werden.

( 2) Im Falle der erfolglosen Durchführung eines Prü­fungsteils oder der gesamten Prüfung können diese bis zu zweimal wiederholt werden.

( 3) Die Wiederholungsprüfung ist im Rahmen der Prü­fungstermine des jeweils folgenden Semesters abzulegen.

Teil III

§ 20

Formen der Magisterprüfung

( 1) Die Magisterprüfung besteht aus der Magisterarbeit, einer Klausur und einer mündlichen Prüfung im ersten Hauptfach, sowie je einer Klausur und einer mündlichen Prüfung im zweiten Hauptfach bzw. den beiden Neben­fächern. Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt in einem Hauptfach 60, in einem Nebenfach 30 Minuten. Die besonderen Prüfungsbestimmungen für die einzelnen Fächer können eine Unterteilung der Klausuren und mündlichen Prüfungen in einzelne Stoffgebiete vorsehen.

( 2) Der Prüfungsstoff soll durch die Bildung von Prü­fungsschwerpunkten konzentriert werden, in denen das Verständnis des Kandidaten für die größeren Zusammen­hänge sowie spezielle Fähigkeiten und Kenntnisse exem­plarisch geprüft werden können. Der Kandidat kann dazu

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