Kandidaten gewählten Fächer gesondert abgelegt. Die Zwischenprüfung besteht je nach Festlegung der besonderen Prüfungsbestimmungen für die Fächer aus einer Klausur und/ oder einer mündlichen Prüfung in jedem Fach. Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt im Hauptfach 30 Minuten und in jedem Nebenfach 15 Minuten. Die besonderen Prüfungsbestimmungen für die einzelnen Fächer können eine Unterteilung der Klausuren und mündlichen Prüfungen in einzelne Stoffgebiete vorsehen. Die Fachprüfung insgesamt soll jedoch innerhalb desselben Prüfungszeitraumes abgeschlossen werden.
( 4) Die Prüfungszeiträume werden vom zuständigen Prüfungsausschuß festgesetzt und im dem Prüfungszeitraum vorangehenden Semester zusammen mit den Meldeterminen vom Prüfungsamt veröffentlicht.
§ 17
Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung
( 1) Die Anmeldung zur Zwischenprüfung erfolgt beim Prüfungsamt der Universität. Die Meldetermine für die Zwischenprüfungen werden rechtzeitig durch Aushang bekanntgegeben.
( 2) Der Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
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8.
Der Nachweis der Immatrikulation an der Universität Potsdam im Fach, in dessen Rahmen die beabsichtigte Prüfung stattfinden soll; die in den besonderen Prüfungsbestimmungen der Fächer geforderten fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, insbesondere die nach Art und Zahl vorgeschriebenen Leistungsnachweise über den erfolgreichen Abschluß von Lehrveranstaltungen;
die Bescheinigung über die Teilnahme an der in der jeweiligen Studienordnung vorgeschriebenen Studienberatung;
ggf. der Nachweis der gemäß der Studienordnung des Faches geforderten Sprachkenntnisse; der Feststellungsbescheid über die Genehmigung der Fächerkombination gemäß§ 2; eine Erklärung des Kandidaten, daß ihm die Magisterprüfungsordnung bekannt ist; eine Erklärung des Kandidaten, ob er bereits eine Zwischenprüfung in demselben Fach an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder ob er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet;
die Einverständniserklärung des Prüfers.
( 3) Es sind jeweils nur die zu der beabsichtigten Prüfung gehörenden Unterlagen einzureichen. Ist es dem Kandidaten nicht möglich, diese in der vorgeschriebenen Wei
se beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen. Die besonderen Prüfungsbestimmungen für die einzelnen Fächer können eine Regelung treffen, daß innerhalb einer festgelegten Frist bis zu zwei Leistungsnachweise aus dem laufenden Semester nachgereicht werden können.
( 4) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der zuständige Prüfungsausschuẞ.
§ 18
Ergebnis der Zwischenprüfung, Gesamtnote
( 1) Die Prüfungsleistungen werden vom jeweiligen Prüfer mit einer Note gemäß§ 12 bewertet.
( 2) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn das Prädikat jeder Fachnote mindestens ausreichend lautet.
( 3) Die Gesamtnote wird gemäß§ 12 Abs. 2 und 3 festgelegt.
§ 19
Wiederholung der Zwischenprüfung
( 1) Erzielt der Kandidat in einer Prüfungsleistung gemäß §§ 9 bis 11 keine ausreichende Leistung, muß der entsprechende Prüfungsteil wiederholt werden.
( 2) Im Falle der erfolglosen Durchführung eines Prüfungsteils oder der gesamten Prüfung können diese bis zu zweimal wiederholt werden.
( 3) Die Wiederholungsprüfung ist im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils folgenden Semesters abzulegen.
Teil III
§ 20
Formen der Magisterprüfung
( 1) Die Magisterprüfung besteht aus der Magisterarbeit, einer Klausur und einer mündlichen Prüfung im ersten Hauptfach, sowie je einer Klausur und einer mündlichen Prüfung im zweiten Hauptfach bzw. den beiden Nebenfächern. Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt in einem Hauptfach 60, in einem Nebenfach 30 Minuten. Die besonderen Prüfungsbestimmungen für die einzelnen Fächer können eine Unterteilung der Klausuren und mündlichen Prüfungen in einzelne Stoffgebiete vorsehen.
( 2) Der Prüfungsstoff soll durch die Bildung von Prüfungsschwerpunkten konzentriert werden, in denen das Verständnis des Kandidaten für die größeren Zusammenhänge sowie spezielle Fähigkeiten und Kenntnisse exemplarisch geprüft werden können. Der Kandidat kann dazu
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