Vorschläge unterbreiten. Die Prüfungsanforderungen in den einzelnen Stoffgebieten sind soweit wie möglich konkret zu beschreiben, zu begrenzen und den Studierenden bekanntzugeben.
( 3) Die Klausuren und die mündliche Prüfung im ersten Hauptfach sowie die Klausur und die mündliche Prüfung im zweiten Hauptfach bzw. den beiden Nebenfächern werden jeweils als Blockprüfung abgelegt. Die Prüfungszeiträume werden vom zuständigen Prüfungsausschuẞ festgesetzt und im dem Prüfungszeitraum vorangehenden Semester zusammen mit den Meldeterminen vom Prüfungsamt bekanntgegeben.
( 4) Die Magisterprüfung ist innerhalb eines Jahres abzulegen.
§ 21
Antrag auf Zulassung zur Magisterprüfung
( 1) Die Anmeldung zur Magisterprüfung erfolgt beim Prüfungsamt der Universität.
( 2) Der Antrag auf Zulassung zur Magisterprüfung ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
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2.
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4.
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7.
8.
Der Nachweis der Immatrikulation an der Universität Potsdam im Fach, in dessen Rahmen die beabsichtigte Prüfung stattfinden soll; der Nachweis darüber, daß die Zwischenprüfung in den beantragten Fächern erfolgreich abgelegt wurde;
die in den besonderen Prüfungsbestimmungen für die Fächer geforderten fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, insbesondere die nach Art und Zahl vorgeschriebenen Leistungsnachweise über den erfolgreichen Abschluß von Lehrveranstaltungen;
die Bescheinigung über die Teilnahme an der in der jeweiligen Studienordnung vorgeschriebenen Studienberatung;
eine Erklärung des Kandidaten, daß ihm die Magisterprüfungsordnung bekannt ist; eine Erklärung des Kandidaten, ob er bereits eine Magisterprüfung in demselben Fach an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder ob er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet; die Einverständniserklärung der Prüfers; Antrag auf Ausgabe eines Themas für die Magisterarbeit.
( 3) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der zuständige Prüfungsausschuẞ.
§ 22 Magisterarbeit
( 1) Die Magisterarbeit soll zeigen, daß der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen.
( 2) Das Thema der Magisterarbeit ist dem ersten Hauptfach zu entnehmen. Jeder in Lehre und Forschung tätige Professor und jede andere gemäß dem Brandenburgischen Hochschulgesetz prüfungsbefugte Person ist berechtigt, das Thema der Magisterarbeit zu stellen und die Magisterarbeit zu betreuen. Die Kandidaten können für das Thema Vorschläge einreichen; dies begründet jedoch keinen Anspruch. Das Thema und die Aufgabenstellung für die Magisterarbeit müssen so lauten, daß die zur Bearbeitung vorgesehene Frist eingehalten werden kann.
( 3) Die Ausgabe des Themas erfolgt über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch das Prüfungsamt. Der Zeitpunkt der Ausgabe wird dort aktenkundig gemacht. Die Bearbeitungszeit für das Thema der Magisterarbeit beträgt vier Monate. Die Frist läuft vom Tage der Ausgabe beim Prüfungsamt an. Sie wird durch die Abgabe der Magisterarbeit beim Prüfungsamt oder bei der Poststelle der Universität gewahrt. Die Beantragung der Themenstellung ist an keinen Meldetermin gebunden.
( 4) Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.
( 5) Versäumt der Kandidat die Abgabefrist schuldhaft, so gilt die Magisterarbeit als mit" nicht ausreichend"( 5,0) bewertet. Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumen der Frist vor, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine Fristverlängerung bis zu einem Monat, im Krankheitsfall entsprechend der Dauer der Krankschreibung gewähren.
( 6) Das Thema für die Magisterarbeit kann in begründeten Fällen auf Antrag des Kandidaten bereits vor der Zulassung zu den Fachprüfungen gestellt werden. Die Entscheidung darüber trifft der zuständige Prüfungsausschuß. Dies bedeutet keine Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung.
( 7) Die Magisterarbeit ist eine für die Magisterprüfung eigens angefertigte Arbeit in deutscher Sprache. In einzelnen begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuß auf Antrag des Kandidaten und nach Anhörung des Betreuers die Anfertigung der Magisterarbeit auch in einer anderen Sprache zulassen. Ist die Arbeit in einer Fremdsprache verfaßt, muß sie als Anhang eine Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten.
( 8) Die Magisterarbeit ist möglichst mit Schreibmaschine geschrieben und gebunden in drei Exemplaren vorzule
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