Heft 
(1994) 3. Nr.3
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Vorschläge unterbreiten. Die Prüfungsanforderungen in den einzelnen Stoffgebieten sind soweit wie möglich konkret zu beschreiben, zu begrenzen und den Studieren­den bekanntzugeben.

( 3) Die Klausuren und die mündliche Prüfung im ersten Hauptfach sowie die Klausur und die mündliche Prüfung im zweiten Hauptfach bzw. den beiden Nebenfächern werden jeweils als Blockprüfung abgelegt. Die Prüfungs­zeiträume werden vom zuständigen Prüfungsausschuẞ festgesetzt und im dem Prüfungszeitraum vorangehenden Semester zusammen mit den Meldeterminen vom Prü­fungsamt bekanntgegeben.

( 4) Die Magisterprüfung ist innerhalb eines Jahres ab­zulegen.

§ 21

Antrag auf Zulassung zur Magisterprüfung

( 1) Die Anmeldung zur Magisterprüfung erfolgt beim Prüfungsamt der Universität.

( 2) Der Antrag auf Zulassung zur Magisterprüfung ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

1.

2.

3.

4.

5.

6.

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7.

8.

Der Nachweis der Immatrikulation an der Uni­versität Potsdam im Fach, in dessen Rahmen die beabsichtigte Prüfung stattfinden soll; der Nachweis darüber, daß die Zwischenprü­fung in den beantragten Fächern erfolgreich abgelegt wurde;

die in den besonderen Prüfungsbestimmungen für die Fächer geforderten fachlichen Voraus­setzungen für die Zulassung zur Prüfung, ins­besondere die nach Art und Zahl vorgeschrie­benen Leistungsnachweise über den erfolgrei­chen Abschluß von Lehrveranstaltungen;

die Bescheinigung über die Teilnahme an der in der jeweiligen Studienordnung vorgeschriebe­nen Studienberatung;

eine Erklärung des Kandidaten, daß ihm die Magisterprüfungsordnung bekannt ist; eine Erklärung des Kandidaten, ob er bereits eine Magisterprüfung in demselben Fach an einer wissenschaftlichen Hochschule im Gel­tungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder ob er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet; die Einverständniserklärung der Prüfers; Antrag auf Ausgabe eines Themas für die Ma­gisterarbeit.

( 3) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der zu­ständige Prüfungsausschuẞ.

§ 22 Magisterarbeit

( 1) Die Magisterarbeit soll zeigen, daß der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Pro­blem selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen.

( 2) Das Thema der Magisterarbeit ist dem ersten Haupt­fach zu entnehmen. Jeder in Lehre und Forschung tätige Professor und jede andere gemäß dem Brandenburgischen Hochschulgesetz prüfungsbefugte Person ist berechtigt, das Thema der Magisterarbeit zu stellen und die Magi­sterarbeit zu betreuen. Die Kandidaten können für das Thema Vorschläge einreichen; dies begründet jedoch keinen Anspruch. Das Thema und die Aufgabenstellung für die Magisterarbeit müssen so lauten, daß die zur Bearbeitung vorgesehene Frist eingehalten werden kann.

( 3) Die Ausgabe des Themas erfolgt über den Vorsitzen­den des Prüfungsausschusses durch das Prüfungsamt. Der Zeitpunkt der Ausgabe wird dort aktenkundig gemacht. Die Bearbeitungszeit für das Thema der Magisterarbeit beträgt vier Monate. Die Frist läuft vom Tage der Aus­gabe beim Prüfungsamt an. Sie wird durch die Abgabe der Magisterarbeit beim Prüfungsamt oder bei der Post­stelle der Universität gewahrt. Die Beantragung der The­menstellung ist an keinen Meldetermin gebunden.

( 4) Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.

( 5) Versäumt der Kandidat die Abgabefrist schuldhaft, so gilt die Magisterarbeit als mit" nicht ausreichend"( 5,0) bewertet. Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumen der Frist vor, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschus­ses eine Fristverlängerung bis zu einem Monat, im Krank­heitsfall entsprechend der Dauer der Krankschreibung gewähren.

( 6) Das Thema für die Magisterarbeit kann in begründe­ten Fällen auf Antrag des Kandidaten bereits vor der Zulassung zu den Fachprüfungen gestellt werden. Die Entscheidung darüber trifft der zuständige Prüfungsaus­schuß. Dies bedeutet keine Entscheidung über die Zulas­sung zur Prüfung.

( 7) Die Magisterarbeit ist eine für die Magisterprüfung eigens angefertigte Arbeit in deutscher Sprache. In einzel­nen begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsaus­schuß auf Antrag des Kandidaten und nach Anhörung des Betreuers die Anfertigung der Magisterarbeit auch in einer anderen Sprache zulassen. Ist die Arbeit in einer Fremdsprache verfaßt, muß sie als Anhang eine Zusam­menfassung in deutscher Sprache enthalten.

( 8) Die Magisterarbeit ist möglichst mit Schreibmaschine geschrieben und gebunden in drei Exemplaren vorzule­

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