Heft 
(1994) 3. Nr.3
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gen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfs­mittel zu versehen. Die Passagen der Arbeit, die fremden Werken wörtlich oder sinngemäß entnommen sind, müs­sen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet sein. Die Arbeit soll in der Regel 100 Seiten DIN A 4 nicht über­schreiten. Am Schluß der Arbeit hat der Kandidat zu versichern, daß er sie selbständig verfaßt, sowie keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen benutzt hat.

( 9) Die Magisterarbeit kann auch in Form einer Grup­penarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungs­leistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Kandidaten aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Ab­grenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und be­wertbar ist und den generellen Anforderungen entspricht.

( 10) Die Magisterarbeit wird von 2 Gutachtern bewertet. Der Prüfer, der das Thema der Magisterarbeit gestellt hat, begutachtet die Arbeit schriftlich und begründet seine Benotung gemäß§ 12. Der zweite Gutachter wird vom Prüfungsausschuß bestellt. Bei voneinander abwei­chender Benotung der beiden Gutachter entscheidet der Prüfungsausschuß nach Anhörung der Gutachter im Rahmen der von den Gutachtern vorgegebenen Noten über die abschließende Benotung der Arbeit, wobei das studentische Mitglied nur über eine beratende Stimme verfügt.

( 5) Bei einem Notendurchschnitt von unter 1,3 wird we­gen hervorragender Leistungen das Gesamturteil" Mit Auszeichnung" vergeben.

( 6) Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle wei­teren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

§ 24

Wiederholung der Magisterprüfung

( 1) Wird eine Prüfungsleistung gemäß den§§ 9 bis 11 oder die Magisterprüfung insgesamt nicht bestanden, so kann sie, mit Ausnahme der Magisterarbeit, innerhalb eines Jahres zweimal wiederholt werden. Eine Änderung der Fächerkombination in der Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig.

( 2) Eine nicht ausreichende Magisterarbeit kann nur ein­mal, und zwar mit neuem Thema wiederholt werden. Die Ausgabe des Themas erfolgt spätestens drei Monate nach dem endgültigen Urteil über die erste Arbeit. Eine Rück­gabe des Themas ist nur dann zulässig, wenn der Kandi­dat bei der Anfertigung seiner ersten Magisterarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.

Teil IV

§ 23

Ergebnis der Magisterprüfung, Gesamtnote

( 1) Die Prüfungsleistungen werden vom jeweiligen Prü­fer mit einer Note gemäß§ 12 bewertet.

( 2) Die Magisterprüfung ist bestanden, wenn das Prädi­kat jeder Fachnote und der Magisterarbeit mindestens ausreichend lautet.

( 3) Sind die Fachprüfungen bestanden, so wird aus allen Fachnoten und der Magisterarbeit die Gesamtnote gebil­det. Bei der Ermittlung der Gesamtnote werden die Einzelnoten wie folgt gewertet:

1. Die Note der Magisterarbeit mit dem Gewicht 3, 2. jede Hauptfachnote mit dem Gewicht 2 und 3. jede Nebenfachnote mit dem Gewicht 1.

( 4) Die Gesamtnote lautet:

bei einem Durchschnitt bis 1,5 bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 bei einem Durchschnitt über 4,0

sehr gut

gut

befriedigend ausreichend nicht bestanden.

§ 25

Einsicht in die Prüfungsakten

Innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungsver­fahrens wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle ge­währt.

§ 26

Ungültigkeit der Prüfung

( 1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnis­ses bekannt, kann der Prüfungsausschuß im Benehmen mit dem zuständigen Fakultätsrat nachträglich die betrof­fenen Noten entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

( 2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat täu­schen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushän­digung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entschei­det der Prüfungsausschuß im Benehmen mit dem zustän­digen Fakultätsrat über die Rücknahme des Zeugnisses.

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