Heft 
(1995) 7
Seite
106
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I. Rechts- und

Verwaltungsvorschriften

für

Studienordnung für

das Studium der Fächer

Französische Philologie( Galloromanistik), Italienische Philologie( Italianistik) und Spa­nische Philologie( Hispanistik) als Haupt- und Nebenfächer im Magisterstudiengang und für das Studium der Fächer Französisch, Italienisch und Spanisch in Lehramtsstudiengängen an der Universität Potsdam

Vom 20. Oktober 1994

Gemäß§ 92 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hoch­schulgesetzes vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156) hat der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät I der Universität Potsdam am 20. Oktober 1994 die nachfolgende Studien­ordnung erlassen. Dieser Ordnung wurde vom Senat der Universität Potsdam am 15. Dezember 1994 zugestimmt.

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

§ 3 Studienbeginn

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

§ 4 Studienzeit

§ 6 Studienziele

§ 5 Vermittlungsformen

§ 7 Studienberatung

§ 8 Umfang des Studiums

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II. Inhalt und Aufbau des Studiums

§ 9 Bereiche des Studiums

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§10 Aufbau des Studiums- Allgemeines

§ 11 Lehramtsstudienänge

§ 12 Magisterstudiengänge

III. Weitere Bestimmungen

§ 13 Studienangebot

§ 14 Anrechnung von Studienleistungen

§ 15 Übergangsbestimmungen

§ 16 Inkrafttreten

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I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

( 1) Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg vom 24. Juni 1991, der Lehramtsprüfungsordnung für die Erste Staatsprüfung im Land Brandenburg, der Rahmen­studienordnung und der Prüfungsordnung für den Stu­diengang Magister Artium vom 10. Juni 1993 und der Zwischenprüfungsordnung für Lehramtsstudiengänge an der Universität Potsdam Ziel, Inhalt und Aufbau des CE Studiums in den Fächern Französisch, Italienisch und Spa­nisch in den Lehramtsstudiengängen sowie Französische Philologie( Galloromanistik), Italienische Philologie ( Italianistik) und Spanische Philologie( Hispanistik) im Studiengang Magister Artium an der Universität Potsdam. ( 2) Im Rahmen des Magisterstudiengangs können die Fächer Französische Philologie( Galloromanistik), Italienische Philologie( Italianistik) und Spanische Philologie( Hispanistik) als Hauptfächer und als Neben­fächer studiert werden. Wird ein Fach aus der romanisti­schen Fächergruppe im Magisterstudiengang als Hauptfach studiert, so darf nur eines der Nebenfächer gleichfalls dieser Fächergruppe entnommen werden. Weitere Ein­schränkungen über die Kombinierbarkeit sollen durch diese Studienordnung nicht vorgenommen werden, sie können sich jedoch aus den Studien- und Prüfungsordnungen der beabsichtigten Kopplungsfächer ergeben, so daß in jedem Fall Studienberatung erforderlich ist.

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( 3) Die Fächer Französisch, Italienisch und Spanisch sind im Sinne der Lehramtsprüfungsordnung für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung im Land Brandenburg in den dort festgelegten Kombinationen wählbar. Es wird dringend empfohlen, in anderen Bundesländern bestehende Einschränkungen der Kombinierbarkeit zu beachten.

( 4) Die Studienordnung geht von der Eigenverantwortung sbet der Studierenden bei der Gestaltung ihres Studiums aus und hält daher die obligatorischen Anforderungen so gering, wie es im Rahmen bestehender Prüfungsordnungen möglich ist. Sie spricht Empfehlungen für den sachgerech­ten Verlauf des Studiums aus und gibt Hinweise auf zusätzliche, insbesondere auch fachübergreifende Studien­bergreifende Stud gebiete.

( 5) Die vorliegende Studienordnung geht von den grund­sätzlichen Gemeinsamkeiten in der wissenschaftlichen Ausbildung von Magister- und Lehramtsstudenten aus, die insbesondere das Grundstudium betreffen und eine de­finitive Entscheidung für Lehramts- oder Magisterstudien­gang bis zur Zwischenprüfung offenhalten.

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§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

( 1) Abgesehen von den Voraussetzungen für die Ein­