Heft 
(1995) 9
Seite
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Prüfungsordnung

für den Diplomstudiengang Biologie

an der Universität Potsdam

Vom 22. Juni 1995

Der Fakultätsrat der Mathematisch- Naturwissenschaft­lichen Fakultät der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BBHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156) am 22. Juni 1995 folgende Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Biologie erlassen: 12

Teil 1 Allgemeiner Teil

Teil 1

§ 1

Zweck der Prüfung

Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifizieren­den Abschluß des Studiums der Biologie. Durch die Di­plomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die Zusammenhänge seines Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden, und die für den Übergang in die Berufs­praxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erwor­ben hat.

Gliederung des Studiums und der Studiendauer

§ 2 Diplomgrad

Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung verleiht die Universität Potsdam durch die Mathematisch- Naturwis­senschaftliche Fakultät den akademischen Grad" Diplom­Biologe" bzw." Diplom- Biologin"( Dipl.- Biol.).

§ 1

Zweck der Prüfung

§ 2

Diplomgrad

§ 3

§ 4

Prüfungsausschuẞ

§ 5

Prüfer und Beisitzer

§ 6

Anerkennung von Studienzeiten, Prüfungs- und

-

Studienleistungen

§ 3

§ 7

Prüfungsanspruch

§ 8

§ 9

Prüfungsformen

§ 10

Klausurarbeiten

§ 11

Mündliche Prüfungen

§ 12

Abweichende Prüfungsformen

§ 13

Zusatzprüfungen

§ 14

Bewertung der Prüfungsleistungen

§ 15

Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

Freiversuch

§ 16 Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen § 17 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung

Teil 2 Diplom- Vorprüfung

§ 18 Ziel, Umfang und Formen der Diplom- Vorprüfung § 19 Antrag auf Zulassung zur Diplom- Vorprüfung § 20 Ergebnis der Diplom- Vorprüfung, Gesamtnote § 21 Wiederholung der Diplom- Vorprüfung

Teil 3 Diplomprüfung

§ 22 Formen der Diplomprüfung

Gliederung des Studiums und Studiendauer

( 1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Di­plomprüfung zehn Semester. Exkursionen und Praktika sind in das Studium zu integrieren und innerhalb der Re­gelstudienzeit abzuleisten.

( 2) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium von vier Semestern, das mit der Diplom- Vorprüfung ab­schließt, und das Hauptstudium von sechs Semestern, das die Zeit für die Absolvierung der Diplomprüfung mit ein­schließt.

( 3) Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester und umfaßt Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahl­pflichtbereiches sowie Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden mit einem Umfang von 16 Seme­sterwochenstunden( SWS). Der zeitliche Gesamtumfang aller für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erfor­derlichen Lehrveranstaltungen beträgt 160 SWS. Für den Umfang von Exkursionen und Praktika wird durch Be­schluß des Fakultätsrates ein Semesterwochenstun­denäquivalent festgelegt. Das Nähere regelt die Studien­ordnung für den Diplomstudiengang Biologie.

§ 23

§ 24

Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung Diplomarbeit

§ 25 Ergebnis der Diplomprüfung, Gesamtnote

§ 26 Wiederholung der Diplomprüfung

Teil 4 Schlußbestimmungen

Einsicht in die Prüfungsakten Ungültigkeit der Prüfung Inkrafttreten

§ 27

§ 28

§ 29

1 Weibliche Amts- und Funktionsträgerinnen sowie Kandidatinnen führen weibliche Bezeichnungen. Aus Gründen der sprachlichen Ver­einfachung und zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text die männliche Form verwendet.

2

Bestätigt durch Schreiben des MWFK vom 2. Oktober 1995

§ 4

Prüfungsausschuẞ

( 1) Für den Studiengang Biologie wird vom Fakultätsrat der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät ein Prüfungsausschuß bestellt, dem neben drei Vertretern der Gruppe der Professoren ein wissenschaftlicher Mitarbei­ter und ein Student, der das Grundstudium erfolgreich absolviert hat, angehören müssen.

( 2) Die Amtszeit des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitgliedes ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Ausschusses üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode weiter aus, bis Nachfolger gewählt worden sind und diese ihr Amt angetreten haben. Der zuständige Fakultätsrat kann mit

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