Prüfungsordnung
für den Diplomstudiengang Biologie
an der Universität Potsdam
Vom 22. Juni 1995
Der Fakultätsrat der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BBHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156) am 22. Juni 1995 folgende Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Biologie erlassen: 12
Teil 1 Allgemeiner Teil
Teil 1
§ 1
Zweck der Prüfung
Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums der Biologie. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die Zusammenhänge seines Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden, und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat.
Gliederung des Studiums und der Studiendauer
§ 2 Diplomgrad
Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung verleiht die Universität Potsdam durch die Mathematisch- Naturwissenschaftliche Fakultät den akademischen Grad" DiplomBiologe" bzw." Diplom- Biologin"( Dipl.- Biol.).
§ 1
Zweck der Prüfung
§ 2
Diplomgrad
§ 3
§ 4
Prüfungsausschuẞ
§ 5
Prüfer und Beisitzer
§ 6
Anerkennung von Studienzeiten, Prüfungs- und
-
Studienleistungen
§ 3
§ 7
Prüfungsanspruch
§ 8
§ 9
Prüfungsformen
§ 10
Klausurarbeiten
§ 11
Mündliche Prüfungen
§ 12
Abweichende Prüfungsformen
§ 13
Zusatzprüfungen
§ 14
Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 15
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
Freiversuch
§ 16 Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen § 17 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung
Teil 2 Diplom- Vorprüfung
§ 18 Ziel, Umfang und Formen der Diplom- Vorprüfung § 19 Antrag auf Zulassung zur Diplom- Vorprüfung § 20 Ergebnis der Diplom- Vorprüfung, Gesamtnote § 21 Wiederholung der Diplom- Vorprüfung
Teil 3 Diplomprüfung
§ 22 Formen der Diplomprüfung
Gliederung des Studiums und Studiendauer
( 1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Diplomprüfung zehn Semester. Exkursionen und Praktika sind in das Studium zu integrieren und innerhalb der Regelstudienzeit abzuleisten.
( 2) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium von vier Semestern, das mit der Diplom- Vorprüfung abschließt, und das Hauptstudium von sechs Semestern, das die Zeit für die Absolvierung der Diplomprüfung mit einschließt.
( 3) Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester und umfaßt Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereiches sowie Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden mit einem Umfang von 16 Semesterwochenstunden( SWS). Der zeitliche Gesamtumfang aller für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt 160 SWS. Für den Umfang von Exkursionen und Praktika wird durch Beschluß des Fakultätsrates ein Semesterwochenstundenäquivalent festgelegt. Das Nähere regelt die Studienordnung für den Diplomstudiengang Biologie.
§ 23
§ 24
Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung Diplomarbeit
§ 25 Ergebnis der Diplomprüfung, Gesamtnote
§ 26 Wiederholung der Diplomprüfung
Teil 4 Schlußbestimmungen
Einsicht in die Prüfungsakten Ungültigkeit der Prüfung Inkrafttreten
§ 27
§ 28
§ 29
1 Weibliche Amts- und Funktionsträgerinnen sowie Kandidatinnen führen weibliche Bezeichnungen. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text die männliche Form verwendet.
2
Bestätigt durch Schreiben des MWFK vom 2. Oktober 1995
§ 4
Prüfungsausschuẞ
( 1) Für den Studiengang Biologie wird vom Fakultätsrat der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät ein Prüfungsausschuß bestellt, dem neben drei Vertretern der Gruppe der Professoren ein wissenschaftlicher Mitarbeiter und ein Student, der das Grundstudium erfolgreich absolviert hat, angehören müssen.
( 2) Die Amtszeit des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitgliedes ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Ausschusses üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode weiter aus, bis Nachfolger gewählt worden sind und diese ihr Amt angetreten haben. Der zuständige Fakultätsrat kann mit
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