Heft 
(1995) 9
Seite
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der Mehrheit seiner Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit einen neuen Prüfungsausschuß bestellen.

( 3) Der Prüfungsausschuß wählt aus dem Kreise der ihm angehörenden Professoren einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vor­sitzende oder sein Stellvertreter, anwesend ist. Über die Sitzungen des Ausschusses wird Protokoll geführt. Der Prüfungsausschuẞ kann sich eine Geschäftsordnung ge­

ben.

( 4) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestim­mungen dieser Ordnung eingehalten werden und ent­scheidet in Auslegungsfragen zu dieser Prüfungsordnung. Er berichtet regelmäßig der zuständigen Fakultät über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließ­lich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Diplo­marbeit, gibt Anregungen zur Reform der Prüfungs- und Studienordnung und legt die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten offen. Der Prüfungsausschuß ist insbeson­dere zuständig für

1. die Organisation der Prüfungen,

2. die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistun­gen,

3. die Entscheidung über die Aufnahme des Hauptstu­diums vor Abschluß des Grundstudiums,

4. die Aufstellung der Verzeichnisse der Prüfer, 5. die Gewährung von Prüfungserleichterungen für be­hinderte Studierende.

( 5) Der Prüfungsausschuß kann durch Beschluß Zustän­digkeiten auf den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter übertragen. Übertragene Entscheidungen werden auf An­trag der Betroffenen dem Prüfungsausschuß zur Ent­scheidung vorgelegt.

( 6) Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mit­glied des Prüfungsausschusses haben das Recht, den Prü­fungen beizuwohnen und sich über die Einhaltung der Prüfungsordnung zu informieren.

( 7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch den Vorsitzenden entsprechend zu verpflichten.

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Prüfer und Beisitzer

( 1) Der zuständige Prüfungsausschuß bestellt- nach Maßgabe der Regelungen des Brandenburgischen Hoch­schulgesetzes- jeweils für ein akademisches Jahr die Prü­fer für jedes Prüfungsfach und trägt sie als Prüfungsbe­rechtigte im Prüferverzeichnis ein.

( 2) Enthält das Prüferverzeichnis mehrere Prüfungsbe­rechtigte für ein Fach, hat der Kandidat die Möglichkeit, unter diesen einen als Prüfer vorzuschlagen. Die Ent­scheidung über die Benennung trifft der Prüfungsaus­schuß.

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( 3) Im Rahmen der mündlichen Prüfungen bedarf es Ber bei Kollegialprüfungen mit mindestens zwei Prüfern­der Hinzuziehung eines Beisitzers. Die Beisitzer werden von den Prüfern eingesetzt und führen das Protokoll. Der Beisitzer hat keine Entscheidungsbefugnis. Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer im Studiengang Biologie die Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung ab­gelegt hat.

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( 4) Die Namen der jeweils für die einzelnen Fächer zur Verfügung stehenden Prüfer werden vom Prüfungsaus­schuß über das Prüfungsamt der Universität durch An­schlag bekanntgegeben. Sollte ein Prüfer aus zwingenden und nicht vorhersehbaren Gründen Prüfungen nicht oder nur mit erheblichen Terminverschiebungen abnehmen können, kann der Prüfungsausschuß einen anderen Prüfer benennen.

( 5) Für die Prüfer und Beisitzer gilt§ 4 Abs. 7 entspre­

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§ 6

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Anerkennung von Studienzeiten, Prüfungs­und Studienleistungen sagutin

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( 1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungslei­stungen an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmen­gesetzes im Studiengang Biologie werden ohne Gleich­wertigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für Diplom­Vorprüfungen. Soweit die Diplom- Vorprüfung Fächer nicht enthält, die an der Universität Potsdam Gegenstand der Diplom- Vorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, erfolgt die Anerkennung mit der Auflage, diese Prü­fungsleistungen als Ausgleichsprüfung vor der ersten Meldung zur Diplomprüfung nachzuholen. Die Anerken­nung von Teilen der Diplomprüfung kann versagt wer­den, wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen oder die Diplomarbeit anerkannt werden sollen.

( 2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungslei­stungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, so­weit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den An­forderungen denjenigen des entsprechenden Faches an der Universität Potsdam im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Ge­samtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Wird eine Gleichwertigkeit nicht festgestellt, kann der Prüfungsausschuß eine Anerkennungsprüfung ansetzen.

( 3) Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienlei­stungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Gel­tungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquiva­lenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.

( 4) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungs­leistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

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