Heft 
(1995) 9
Seite
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( 5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten soweit die Notensysteme vergleichbar sind zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Prü­fungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzu­beziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk" bestanden" aufgenommen und im Zeugnis mit einem entsprechenden Vermerk gekennzeichnet. -dobe nego

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( 6) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten können anerkannt werden.

( 7) Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistun­gen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die Studierenden haben die für die Aner­kennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

( 8) Anerkennungsprüfungen dienen allein der Feststel­lung, ob die zu fordernden Mindestkenntnisse vorliegen. Sie werden bei nicht gegebener Gleichwertigkeit gemäß Absatz 2 auferlegt. Anerkennungsprüfungen erfordern keine Übungsleistungen und werden nur mit dem Urteil " bestanden" oder" nicht bestanden" versehen. Im Falle des Nichtbestehens ist die Prüfung als Ausgleichsprüfung gemäß Absatz 9 durchzuführen.

( 9) Ausgleichsprüfungen sind reguläre Prüfungen gemäß dieser Prüfungsordnung, die dann auferlegt werden, wenn bei einem Wechsel des Studienganges oder des Stu­dienortes mit abgeschlossenem Grund- oder Hauptstudi­um eine oder mehrere im neuen Studiengang an der Uni­versität Potsdam vorgeschriebene Prüfungen noch nach­zuholen sind. Ein Zeugnis darüber wird nicht ausgestellt, sondern nur eine vom Vorsitzenden des Prüfungsaus­schusses unterschriebene Bescheinigung darüber, daß damit die Gleichstellung des Kandidaten mit den Absol­venten der entsprechenden Gesamtprüfung erfolgt.

( 10) Die Meldung zu Anerkennungs- und Ausgleichsprü­fungen erfolgt beim Prüfungsamt der Universität und wird gemäß den Vorschriften dieser Prüfungsordnung durchgeführt. Anerkennungsprüfungen können mit Ge­nehmigung des Prüfungsausschusses auch außerhalb der normalen Prüfungszeiträume abgelegt werden.

§7 Prüfungsanspruch

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( 1) Die Prüfungen können auch vor Ablauf der festge­setzten Fristen abgelegt werden, sofern die für die Zulas­sung zur jeweiligen Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden.

( 2) Wird die Zulassung zu einer Prüfung versagt, so ist der Kandidat spätestens vier Wochen nach der Antrag­stellung durch schriftlichen Bescheid des Prüfungsaus­schusses davon zu unterrichten. Der Bescheid ist mit ei­ner Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 8 Freiversuch

( 1) Erstmals nicht bestandene Fachprüfungen der Di­plomprüfung gelten als nicht unternommen, wenn sie in­

nerhalb der Regelstudienzeit, d. h. spätestens im Verlauf des 9. Semesters, abgelegt werden. Diese Regelung findet nur dann Anwendung, wenn sämtliche Prüfungsleistun­gen der Diplomprüfung innerhalb der Regelstudienzeit erbracht werden.

( 2) Im Rahmen des Freiversuchs bestandene Fachprüfun­gen können zur Notenverbesserung innerhalb von 6 Wo­chen einmal wiederholt werden, dabei zählt das jeweils bessere Ergebnis.co

( 3) Auf Antrag des Studenten können Unterbrechungen des Studiums wegen Krankheit oder anderer zwingender Gründe sowie Studienzeiten im Ausland auf die Regel­studienzeit nicht angerechnet werden.

§ 9

Prüfungsformen

( 1) Prüfungsformen sind die Diplomarbeit(§ 24), die Klausurarbeiten(§ 10) und die mündlichen Prüfungen (§ 11). Schriftliche Prüfungen nach dem Multiple- choice­Verfahren sind ausgeschlossen.

( 2) Macht ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen länger anhaltender oder ständi­ger körperlicher Beschwerden nicht in der Lage ist, die Prüfungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, soll der Prüfungsausschuß gestatten, gleich­wertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu er­bringen; entsprechendes gilt für Studienleistungen.

§ 10

Klausurarbeiten

( 1) Klausuren im Rahmen des Prüfungsverfahrens sind schriftliche Prüfungen, die unter Aufsicht in begrenzter Zeit von mindestens zwei und höchstens vier Stunden Dauer mit zugelassenen Hilfsmitteln durchgeführt wer­den. Eine abschließende Liste der zugelassenen Hilfsmit­tel ist gleichzeitig mit der Ankündigung des Prüfungs­termins bekanntzugeben. Über die Zulassung der Hilfs­mittel entscheidet der vom Prüfungsausschuß benannte Prüfer, der die Arbeit auch begutachtet und benotet. Die Arbeit ist von zwei Gutachtern zu bewerten.

( 2) Den Studierenden werden für die Klausur oder für einen Klausurteil( Stoffgebiet) von dem vom Prüfungs­ausschuß benannten Prüfer entweder eine obligatorische Aufgabensammlung oder zwei Themen zur Wahl gestellt. Der Termin der Klausur wird den Studierenden minde­stens 10 Tage vorher mitgeteilt.

( 3) Wurde eine Klausurarbeit wiederholt und erneut mit " nicht ausreichend" bewertet, kann sich der Kandidat auf Antrag beim Prüfer einer einmaligen mündlichen Ergän­zungsprüfung unterziehen; eine Meldung beim Prüfungs­amt der Universität ist hierbei nicht notwendig. Das da­durch ermittelte Ergebnis(" ausreichend" oder" nicht aus­reichend") wird als Klausurnote gewertet.

( 4) Die Klausuren sind in der Regel in deutscher Sprache zu schreiben.

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