( 5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten soweit die Notensysteme vergleichbar sind zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk" bestanden" aufgenommen und im Zeugnis mit einem entsprechenden Vermerk gekennzeichnet. -dobe nego
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( 6) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten können anerkannt werden.
( 7) Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die Studierenden haben die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
( 8) Anerkennungsprüfungen dienen allein der Feststellung, ob die zu fordernden Mindestkenntnisse vorliegen. Sie werden bei nicht gegebener Gleichwertigkeit gemäß Absatz 2 auferlegt. Anerkennungsprüfungen erfordern keine Übungsleistungen und werden nur mit dem Urteil " bestanden" oder" nicht bestanden" versehen. Im Falle des Nichtbestehens ist die Prüfung als Ausgleichsprüfung gemäß Absatz 9 durchzuführen.
( 9) Ausgleichsprüfungen sind reguläre Prüfungen gemäß dieser Prüfungsordnung, die dann auferlegt werden, wenn bei einem Wechsel des Studienganges oder des Studienortes mit abgeschlossenem Grund- oder Hauptstudium eine oder mehrere im neuen Studiengang an der Universität Potsdam vorgeschriebene Prüfungen noch nachzuholen sind. Ein Zeugnis darüber wird nicht ausgestellt, sondern nur eine vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterschriebene Bescheinigung darüber, daß damit die Gleichstellung des Kandidaten mit den Absolventen der entsprechenden Gesamtprüfung erfolgt.
( 10) Die Meldung zu Anerkennungs- und Ausgleichsprüfungen erfolgt beim Prüfungsamt der Universität und wird gemäß den Vorschriften dieser Prüfungsordnung durchgeführt. Anerkennungsprüfungen können mit Genehmigung des Prüfungsausschusses auch außerhalb der normalen Prüfungszeiträume abgelegt werden.
§7 Prüfungsanspruch
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( 1) Die Prüfungen können auch vor Ablauf der festgesetzten Fristen abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur jeweiligen Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden.
( 2) Wird die Zulassung zu einer Prüfung versagt, so ist der Kandidat spätestens vier Wochen nach der Antragstellung durch schriftlichen Bescheid des Prüfungsausschusses davon zu unterrichten. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 8 Freiversuch
( 1) Erstmals nicht bestandene Fachprüfungen der Diplomprüfung gelten als nicht unternommen, wenn sie in
nerhalb der Regelstudienzeit, d. h. spätestens im Verlauf des 9. Semesters, abgelegt werden. Diese Regelung findet nur dann Anwendung, wenn sämtliche Prüfungsleistungen der Diplomprüfung innerhalb der Regelstudienzeit erbracht werden.
( 2) Im Rahmen des Freiversuchs bestandene Fachprüfungen können zur Notenverbesserung innerhalb von 6 Wochen einmal wiederholt werden, dabei zählt das jeweils bessere Ergebnis.co
( 3) Auf Antrag des Studenten können Unterbrechungen des Studiums wegen Krankheit oder anderer zwingender Gründe sowie Studienzeiten im Ausland auf die Regelstudienzeit nicht angerechnet werden.
§ 9
Prüfungsformen
( 1) Prüfungsformen sind die Diplomarbeit(§ 24), die Klausurarbeiten(§ 10) und die mündlichen Prüfungen (§ 11). Schriftliche Prüfungen nach dem Multiple- choiceVerfahren sind ausgeschlossen.
( 2) Macht ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen länger anhaltender oder ständiger körperlicher Beschwerden nicht in der Lage ist, die Prüfungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, soll der Prüfungsausschuß gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen; entsprechendes gilt für Studienleistungen.
§ 10
Klausurarbeiten
( 1) Klausuren im Rahmen des Prüfungsverfahrens sind schriftliche Prüfungen, die unter Aufsicht in begrenzter Zeit von mindestens zwei und höchstens vier Stunden Dauer mit zugelassenen Hilfsmitteln durchgeführt werden. Eine abschließende Liste der zugelassenen Hilfsmittel ist gleichzeitig mit der Ankündigung des Prüfungstermins bekanntzugeben. Über die Zulassung der Hilfsmittel entscheidet der vom Prüfungsausschuß benannte Prüfer, der die Arbeit auch begutachtet und benotet. Die Arbeit ist von zwei Gutachtern zu bewerten.
( 2) Den Studierenden werden für die Klausur oder für einen Klausurteil( Stoffgebiet) von dem vom Prüfungsausschuß benannten Prüfer entweder eine obligatorische Aufgabensammlung oder zwei Themen zur Wahl gestellt. Der Termin der Klausur wird den Studierenden mindestens 10 Tage vorher mitgeteilt.
( 3) Wurde eine Klausurarbeit wiederholt und erneut mit " nicht ausreichend" bewertet, kann sich der Kandidat auf Antrag beim Prüfer einer einmaligen mündlichen Ergänzungsprüfung unterziehen; eine Meldung beim Prüfungsamt der Universität ist hierbei nicht notwendig. Das dadurch ermittelte Ergebnis(" ausreichend" oder" nicht ausreichend") wird als Klausurnote gewertet.
( 4) Die Klausuren sind in der Regel in deutscher Sprache zu schreiben.
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