Heft 
(1995) 9
Seite
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§ 11

Mündliche Prüfungen

( 1) Die mündlichen Prüfungen werden vor mindestens zwei Prüfern( Kollegialprüfung) oder vor einem Prüfer mit einem Beisitzer abgelegt. Hierbei wird jeder Kandi­dat in einem Stoffgebiet grundsätzlich nur von einem Prüfer geprüft. Die Dauer der mündlichen Prüfung be­trägt je Kandidat mindestens 20 Minuten, höchstens je­doch 40 Minuten im Einzelfall. Vor der Festsetzung der Note gemäß§ 14 hört der Prüfer die anderen an einer Prüfung mitwirkenden Prüfer an.

( 2) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungen sind in einem Protokoll festzuhal­

ten.

( 3) Studierende, die sich der gleichen Prüfung unterzie­hen wollen, werden als Zuhörer zugelassen, solange und soweit die Durchführung der Prüfung dadurch nicht be­einträchtigt wird und der Kandidat nicht widerspricht. Die Zulassung der Öffentlichkeit erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungser­gebnisse an die Kandidaten.

( 4) Die mündliche Prüfung kann aus einem wichtigen Grund unterbrochen werden. Ein neuer Prüfungstermin ist so festzusetzen, daß die Prüfung unverzüglich nach Fortfall des Unterbrechungsgrundes stattfindet. Die be­reits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind anzurechnen. Eine erneute Anmeldung zur Prüfung ist in diesem Falle nicht erforderlich. Die Gründe, die zur Unterbrechung einer Prüfung geführt haben, werden dem Prüfungsaus­schuß mitgeteilt.

§ 12

Abweichende Prüfungsformen

Für begründete Einzelfälle kann der Prüfungsausschuẞ abweichende Prüfungsformen zulassen.

§ 13 Zusatzprüfungen

( 1) Die Studierenden können sich im Rahmen der Di­plom- Vorprüfung oder der Diplomprüfung außer in den vorgeschriebenen Fachprüfungen der Biologie auch in zusätzlich gewählten Fächern prüfen lassen.

( 2) Diese Prüfungen unterliegen den allgemeinen Be­stimmungen des Studienganges, deren Teil sie sind. Die Ergebnisse dieser Prüfungen werden auf Antrag des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, bei der Be­rechnung der Gesamtnote jedoch nicht berücksichtigt. Die Prüfungsmeldung zu einer Zusatzprüfung muẞ spä­testens vor Abschluß der letzten vorgeschriebenen Prü­fungsleistung erfolgen.

§ 14

Bewertung der Prüfungsleistungen

( 1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen wer­den von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Be­wertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1= sehr gut( eine hervorragende Leistung) bbw( a) gut( eine Leistung, die erheblich über den durch­schnittlichen Anforderungen liegt)

2

3= befriedigend( eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht)

4= ausreichend( eine Leistung, die trotz ihrer Mängel die noch den Anforderungen genügt)

5= nicht ausreichend( eine Leistung, die wegen erheb­slicher Mängel den Anforderungen nicht mehr ge­

nügt)

Die Noten können zur besseren Differenzierung um 0,3 erhöht oder erniedrigt werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

( 2) Bei der Bildung von Fachnoten aus den Noten mehre­rer einzelner Teilprüfungsleistungen wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.b

= sehr gut = gut bi

( 3) Die Noten in den Fachprüfungen lauten: list mob tim un sbisw bo bei einem Durchschnitt bis 1,5 bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 bei einem Durchschnitt über 4,0

§ 15

= befriedigend = ausreichend

= nicht ausrei­chend.

Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse

Ergebnisse von Prüfungen werden den Kandidaten un­verzüglich nach Abschluß einer Prüfung im Fach bzw. nach der Diplomprüfung bekanntgegeben. Entscheidun­gen, die den Erfolg einer Prüfung verneinen, werden dem Kandidaten außerdem schriftlich mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung mitgeteilt.

§ 16 Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen

( 1) Nach dem erfolgreichen Abschluß der Diplom­Vorprüfung und dem erfolgreichen Abschluß der Di­plomprüfung wird jeweils ein Zeugnis ausgestellt. Die Zeugnisse enthalten die Angabe der einzelnen Fachnoten und die Gesamtnote, sowie im Falle des§ 13 Abs. 2 die Note/ n der Zusatzprüfung/ en. Das Zeugnis der Diplom­prüfung enthält darüber hinaus das Thema und die Note der Diplomarbeit. Auf Antrag des Kandidaten können auch die im Fachstudiengang bis zum Abschluß der Di­plomprüfung benötigte Studiendauer und die Notenanga­be in Ziffern in das Zeugnis aufgenommen werden. enle

( 2) Wurden im Zeugnis anzugebende Leistungen nicht im Fachstudiengang oder nicht an der Universität Potsdam erbracht, so wird dies im Zeugnis vermerkt.

( 3) Das Zeugnis wird mit dem Datum des Tages ausge­stellt, an dem die letzte zu der betreffenden Prüfung ge­hörende Leistung erbracht wurde, und vom Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses unterzeichnet. Es trägt das Siegel der Universität Potsdam.( 1)

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