Heft 
(1995) 9
Seite
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( 4) Neben dem Zeugnis über die Diplomprüfung wird mit gleichem Datum eine Urkunde über die Verleihung des akademischen Diplomgrades ausgestellt. Die Urkunde wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und vom Dekan der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät unterzeichnet. Die Urkunde trägt das Siegel der Universität Potsdam.

( 5) Mit der Aushändigung der Urkunde wird die Berech­tigung zur Führung des akademischen Grades gemäß§ 2 erworben.

( 6) Über den erfolgreichen Abschluß von Teilprüfungen, Zusatz- und Ausgleichsprüfungen wird auf Antrag des Kandidaten eine Bescheinigung ausgestellt, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet wird. Hat der Kandidat die Prüfung nicht bestanden, ent­hält solche Bescheinigung auch die Angabe, daß die Prü­fung nicht bestanden wurde und welche Prüfungsleistun­gen noch fehlen.

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§ 17 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung

( 1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit" nicht ausreichend" bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit er­bracht wird.

( 2) Die für das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfer und dem Vorsitzenden des Prüfungs­ausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaub­haft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes innerhalb von fünf Werktagen erforderlich; der zuständige Prüfungsaus­schuẞ kann in Einzelfällen die Vorlage eines amtsärztli­chen Attestes verlangen. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorlie­genden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurech­

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( 3) Die Kandidaten haben das Recht, bis spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen von der Prüfung zurückzutreten.

( 4) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungs­leistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelas­sener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die entsprechende Prüfungsleistung als mit" nicht ausreichend" bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prü­fung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Auf­sichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfung ausge­schlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prü­fungsleistung als mit" nicht ausreichend" bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungslei­stungen ausschließen. Die Entscheidung trifft der Prü­fungsausschuß nach Anhörung des Kandidaten.

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( 5) Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mit Be­gründung und Rechtsbehelfsbelehrung mitzuteilen.

Teil 2

§ 18

Ziel, Umfang und Formen der Diplom- Vorprüfung

( 1) Durch die Diplom- Vorprüfung sollen die Kandidaten nachweisen, daß sie das Ziel des Grundstudiums erreicht haben und daß sie insbesondere die inhaltlichen Grundla­gen ihres Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben haben, die er­forderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.

( 2) Die Diplom- Vorprüfung umfaßt folgende mündliche Prüfungen:

1. Botanik

( Schwerpunkte: Spezielle Botanik und Pflanzenphysiologie- Kollegialprüfung) 2. Zoologie( Schwerpunkte: Spezielle Zoologie und Tierphysiologie- Kollegialprüfung) zwei Einzelprüfungen in zwei der folgen­den drei Fachgebiete: Genetik, Mikrobio­logie, Zellbiologie nach Wahl der Studen­

3. und 4.

5. Chemie

6. Physik

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Einzelprüfung in einem der folgenden Fachgebiete: Biochemie oder Organische Chemie oder Anorganische Chemie oder Physikalische Chemie nach Wahl der Stu­denten

oder Mathematik, Einzelprüfung nach Wahl der Studenten.

( 3) Die Prüfungsdauer je Kandidat soll 20 bis 30 Minuten betragen.

( 4) Die Prüfungen in den vier biologischen Fächern sind im Prüfungszeitraum des 4. Semesters abzulegen. Die Physik-, Mathematik- und Chemieprüfungen können studienbegleitend abgelegt werden, spätestens jedoch im Zeitraum des Vordiploms.

( 5) Die Prüfungszeiträume werden vom Prüfungsaus­schuß festgesetzt und in dem dem Prüfungszeitraum vor­angehenden Semester zusammen mit den Meldeterminen vom Prüfungsamt veröffentlicht.

§ 19

Antrag auf Zulassung zur Diplom- Vorprüfung

( 1) Die Anmeldung zur Diplom- Vorprüfung erfolgt beim Prüfungsamt der Universität. Die Meldetermine werden rechtzeitig durch Aushang bekanntgegeben.

( 2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom- Vorprüfung ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

1.

Der Nachweis der Immatrikulation an der Universi­tät Potsdam im Studiengang Biologie;

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