Heft 
(1995) 9
Seite
139
Einzelbild herunterladen

3. die Leistungsnachweise über den erfolgreichen Ab­schluß von folgenden Lehrveranstaltungen: brika) obligatorische Lehrveranstaltungen( Testate) gua- Evolutionsbiologie,

- Verhaltensbiologie,

Jos- Grundlagen der Ökologie,

gro Biostatistik,

Biostatistik, died brado

An Funkt. Anatomie des Menschen, Bio- Molekularbiologie I und

is b) Wahlpflichtveranstaltungen

nodda Vorlesungen und Seminare in der gewählten gdgibo Spezialisierungsrichtung( 12 SWS),

add- Praktika in der gewählten Spezialisierungsrich­Mitung( 25 SWS), und

obb- biologische Disziplinen außerhalb der Speziali­asgifine sierungsrichtung( 9 SWS) und Spe- nichtbiologisches Fach( 6 SWS). c) Freies Studium( 16 SWS);

Boga d) Berufspraktikum( 6 Wochen);

e) zehn Biologische Exkursionen.

4. die Bescheinigung über die Teilnahme an der in der Studienordnung vorgeschriebenen Studienberatung; 5. eine Erklärung des Kandidaten, daß ihm diese Prü­fungsordnung bekannt ist;

6. eine Erklärung darüber, ob er bereits eine Diplom­edAprüfung im Studiengang Biologie an einer Universi­de tät oder einer gleichgestellten Hochschule im Gel­tungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgül­tig nicht bestanden hat oder ob er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet;

7. der Antrag auf Ausgabe eines Themas für die Di­plomarbeit.

( 3) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Prü­fungsausschuẞ.

§ 24

Diplomarbeit

( 1) Die Diplomarbeit soll zeigen, daß der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem no aus seinem Fach selbständig nach wissenschaftlichen no Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht 19 darzustellen.

( 2) Das Thema der Diplomarbeit wird von dem vom Prü­46fungsausschuß dafür bestellten Betreuer gestellt. Soll die Diplomarbeit in einer Einrichtung außerhalb der Hoch­schule durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zu­stimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Die Kandidaten können für das Thema Vorschläge ein­reichen; dies begründet jedoch keinen Anspruch. Das Thema und die Aufgabenstellung für die Diplomarbeit müssen so lauten, daß die zur Bearbeitung vorgesehene Frist eingehalten werden kann.

( 3) Die Ausgabe des Themas erfolgt über den Vorsitzen­den des Prüfungsausschusses durch das Prüfungsamt. Der Zeitpunkt der Ausgabe wird dort aktenkundig gemacht. Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt min­destens sechs und höchstens neun Monate. Der Bearbei­tungszeitraum sollte so gestaltet sein, daß die Regelstudi­enzeit eingehalten werden kann. Die Frist läuft vom Tage der Ausgabe beim Prüfungsamt an. Sie wird durch die

Abgabe der Diplomarbeit beim Prüfungsamt oder bei der Poststelle der Universität gewahrt.

( 4) Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben wer­den.

( 5) Versäumt der Kandidat die Abgabefrist schuldhaft, so gilt die Arbeit als mit" nicht ausreichend"( 5,0) bewertet. Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumen der Frist vor, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit dem Betreuer eine Fristverlängerung bis zu einem Monat, im Krankheitsfall entsprechend der Dauer der Krankschreibung, gewähren. Dia( 6)

( 6) Die Diplomarbeit ist eine für die Diplomprüfung ei­gens angefertigte Arbeit in deutscher Sprache. In einzel­nen, begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsaus­schuß auf Antrag des Kandidaten und nach Anhörung des Betreuers die Anfertigung der Diplomarbeit auch in einer anderen Sprache zulassen. Ist die Arbeit in einer Fremd­sprache verfaßt, muß sie als Anhang eine kurze Zusam­menfassung in deutscher Sprache enthalten.

M

( 7) Die Diplomarbeit ist möglichst mit Maschine ge­schrieben und gebunden in drei Exemplaren vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu versehen. Die Passagen der Arbeit, die fremden Wer­ken wörtlich oder sinngemäß entnommen sind, müssen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet sein. Die Ar­beit soll in der Regel 100 Seiten DIN A 4 nicht über­schreiten. Am Schluß der Arbeit hat der Kandidat zu versichern, daß er sie selbstständig verfaßt sowie keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen be­nutzt hat.

( 8) Die Diplomarbeit kann vom themenstellenden Be­treuer in Ausnahmefällen, über die der Prüfungsausschuẞ entscheidet, auch in Form einer Gruppenarbeit zugelas­sen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Kandidaten aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und den gene­rellen Anforderungen entspricht.

( 9) Die Diplomarbeit wird von zwei Gutachtern bewertet. Der Prüfer, der das Thema der Diplomarbeit gestellt hat, begutachtet die Arbeit schriftlich und begründet seine Benotung gemäß§ 14. Der zweite Gutachter wird vom Prüfungsausschuß bestellt. Beträgt die Differenz in der Bewertung 2,0 oder mehr, oder bewertet nur einer der beiden Prüfer die Arbeit mit" nicht ausreichend", kann vom Prüfungsausschuß ein dritter Prüfer zur Bewertung der Diplomarbeit bestellt werden. In diesem Fall wird die Note der Diplomarbeit aus dem arithmetischen Mittel der drei Einzelbewertungen gebildet. Die Diplomarbeit kann jedoch nur dann als" ausreichend" oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei der drei Noten " ausreichend" oder besser sind.

139