Heft 
(1995) 9
Seite
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§ 25

Ergebnis der Diplomprüfung, Gesamtnote

( 1) Die Prüfungsleistungen werden vom jeweiligen Prüfer mit einer Note gemäß§ 14 bewertet. Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn das Prädikat jeder Fachnote und der Diplomarbeit mindestens" ausreichend" lautet.

( 2) Sind die Fachprüfungen bestanden, so wird aus allen Fachnoten und der Note der Diplomarbeit die Gesamtno­te gebildet. Bei der Ermittlung der Gesamtnote wird die Diplomarbeit dreifach und die Schwerpunktprüfung dop­arpelt gewichtet.

( 3) Die Gesamtnote lautet:

a= sehr gut = guten

bei einem Durchschnitt bis 1,5 bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 bei einem Durchschnitt über 4,0

= befriedigend = ausreichend A= nicht be­standen

( 4) Bei einem Notendurchschnitt von unter 1,3 wird we­gen hervorragender Leistungen das Gesamturteil" Mit Auszeichnung" vergeben.

( 5) Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

§ 26

Wiederholung der Diplomprüfung

( 1) Wird eine Fachprüfung oder die Diplomprüfung ins­gesamt nicht bestanden, so kann sie, mit Ausnahme der Diplomarbeit, in der Regel innerhalb eines Jahres bis zu zweimal wiederholt werden. Die Wiederholung einer be­standenen Fach- oder Teilprüfung ist mit Ausnahme des Freiversuchs nicht zulässig. Eine Änderung der Wahl­pflichtfächer ist dabei nicht möglich. In Prüfungsfächern, die nur aus schriftlichen Prüfungsleistungen bestehen, findet die zweite Wiederholungsprüfung grundsätzlich als mündliche Prüfung statt.

( 2) Eine mit" nicht ausreichend" bewertete Diplomarbeit kann nur einmal, und zwar mit neuem Thema, wiederholt werden. Die Ausgabe des Themas erfolgt spätestens drei Monate nach dem endgültigen Urteil über die erste Ar­beit. Eine Rückgabe des Themas ist nur dann zulässig, wenn bei der Anfertigung der ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht wurde.

§ 28

Ungültigkeit der Prüfungus. sib Adel nobnoglo nov Buldoe ( 1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeug­nisses bekannt, kann der Prüfungsausschuß im Benehmen mit dem zuständigen Fakultätsrat nachträglich die betrof­fenen Noten entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. der but I sigoloidlusioM

( 2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu ei­ner Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zu­lassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß im Benehmen mit dem zuständigen Fakultätsrat über die Rücknahme des Zeugnisses.

( 3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegen­heit zur Äußerung zu geben. ndex( s

( 4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungs­zeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschung für" nicht bestan­den" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach den Absät­zen 1 und 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. Die­se Vorschriften gelten auch für die Ausstellung von Be­scheinigungen.

( 5) Die Bestimmungen über die Entziehung von akade­mischen Graden bleiben unberührt.

§ 29

Inkrafttreten

( 1) Diese Prüfungsordnung gilt für alle Studierenden, die nach Inkrafttreten dieser Ordnung im Diplomstudiengang Biologie an der Universität Potsdam immatrikuliert wer­den. Die Studierenden, die ihr Studium bereits vor In­krafttreten dieser Ordnung begonnen haben, können wählen, ob sie ihre Diplomprüfung nach den bisherigen vorläufigen Prüfungsbestimmungen oder gemäß dieser Ordnung ablegen wollen.

( 2) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach der Veröf­fentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

Teil 4

§ 27 Einsicht in die Prüfungsakten

Innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungsver­fahrens wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in sei- d ne schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle ge- d währt.

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