Heft 
(1995) 9
Seite
141
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Anlage 1

Angebot biologischer Prüfungsfächer

in der Diplomprüfung

Angewandte Botanik( Nutzpflanzenkunde, Phytopatho­logie)

Angewandte Zoologie( Nutztierkunde, Parasitologie) Biochemie

Genetik

1)

Humanbiologie

Immunologie

Mikrobiologie

Molekularbiologie

Ökologie 2)

Pflanzenphysiologie

Spezielle Botanik

1)

Studienordnung

der Teilstudiengänge des Faches Geschichte am Historischen Institut der Universität Potsdam

Vom 4. Mai 1995

Gemäß§ 92 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hoch­schulgesetzes vom 24. Juni 1991( GVB1. S. 156) hat der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät I der Universi­tät Potsdam am 4. Mai 1995 die folgende Studienord­nung erlassen: 1 2

Spezielle Zoologie

Tierphysiologie

1)

Verhaltensbiologie

bn Zellbiologie

§ 1

§ 2

1)= nicht wählbar bei Hauptprüfung Physiologie und Biochemie 2)= nicht wählbar bei Hauptprüfung Ökologie und Naturschutz

§ 3

§ 4

§ 5

INHALTSVERZEICHNIS

I. Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Beschreibung der Geschichtswissenschaft an der Universität Potsdam

Ausbildungsziele

Sprachenkenntnisse

Lehrveranstaltungen/ Vermitt- lungsformen

§ 6

Studienfachberatung

Anlage 2

Angebot nicht- biologischer Prüfungsfächer in der Diplomprüfung Biologie an der Universität Potsdam

Bodenkunde

Chemie

§ 7

Studienorganisation

§

8

Leistungskontrolle und Leistungsnachweise

II. Inhalt und Aufbau des Studiums

§

9 Ausbildungsinhalte

§

10

Aufbau des Studiums

Geologie

Geographie

A.

Allgemeines

B.

Grundstudium

Geoökologie

Informatik

Mathematik

C.

Hauptstudium

§ 11

Lebensmittelchemie

Paläontologie

Physik

Politikwissenschaft

Psychologie

Magisterstudiengänge

§ 12 Lehramtsstudiengänge

III. Schlußteil

§ 13 Übergangs- und Schlußbestimmungen

Rechtswissenschaft

Soziologie

Toxikologie

Wirtschaftswissenschaft

Der vorgenannte Katalog kann durch Neuberufungen er­weitert werden. Entsprechend den belegten Lehrveran­staltungen wird in der Regel nur ein Spezialgebiet der oben genannten Fächer geprüft. Der Prüfende benennt Schwerpunkte zur Eingrenzung.

§

14 Inkrafttreten

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1

Geltungsbereich

tod

( 1) Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg vom 24. Juni 1991, der Lehramtsprüfungsordnung( LPO) vom 14. Juni 1994, der Zwischenprüfungsordnung für Lehramtsstudiengänge an der Universität Potsdam( ZPO) vom 5. Mai 1994 sowie der Magisterprüfungsordnung

1

Personenbezeichnungen, die sich geschlechtsspezifisch oder geschlechtsneutral verstehen lassen, sind in dieser Ordnung ge­schlechtsneutral zu verstehen, soweit sich nichts anderes ergibt. Dies gilt insbesondere für Personenbezeichnungen, die durch Bezug auf Amt, Dienststellung, Status, Funktion, Beruf, akademischen Grad, Ti­tel oder öffentliche Würde von Personen bestimmbar sind.

2

Bestätigt vom MWFK mit Schreiben vom 21. September 1995

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