Heft 
(1995) 9
Seite
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veranstaltungen frei auswählen, sofern dem keine beson­deren Bestimmungen entgegenstehen. In Lehrveranstal­tungen mit Leistungsnachweis tragen sie sich rechtzeitig, spätestens zu Beginn der zweiten Sitzung, in die Teil­nehmerlisten ein.

1.

Politische Geschichte

kund

Verfassungs-, Verwaltungs- und Rechtsgeschichte

2.

3.

Wirtschafts- und Sozialgeschichte

4.

Militärgeschichte

5.

Religions- und Kirchengeschichte

6.

Deutsch- jüdische Geschichte

7.

Geistes- und Kulturgeschichte

8.

Kunstgeschichte

9.

Wissenschafts- und Technikgeschichte

10.

Landes- und Regionalgeschichte

11.

§ 8 Leistungskontrolle und Leistungsnachweise

( 1) Die Kontrolle über den erreichten Wissensstand er­folgt durch die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrver­anstaltungen, in studienbegleitenden Leistungsüberprü­fungen(§ 10 C Abs. 2) sowie in Prüfungen beim Ab­schluß des Grundstudiums und des Hauptstudiums.

( 2) Bei Lehrveranstaltungen mit Leistungsnachweis sind folgende Anforderungen zu erfüllen:

a) Regelmäßige Teilnahme: Diese ist gewährleistet, wenn nicht mehr als zwei Sitzungen versäumt worden sind. Über begründete Ausnahmen entscheidet der Dozent.

b) Aktive Beteiligung und Vorlage einer schriftlichen Ausarbeitung, eines Referats, einer Klausur und/ oder anderer schriftlicher bzw. mündlicher Nachweise ge­mäß§ 10 B Abs. 2 und§ 10 C Abs. 2.

( 3) Die geforderten Semesterwochenstunden werden durch Beleglisten, in denen die Themen der besuchten Lehrveranstaltungen angegeben werden müssen, nach­

gewiesen.

II. INHALT UND AUFBAU DES STUDIUMS

§ 9 Ausbildungsinhalte

( 1) Das Studium des Faches Geschichte erstreckt sich auf folgende Bereiche( mit Teilbereichen im Bereich Neu­zeit):

12.

Theorie, Methodologie und Geschichte der Geschichtswissenschaft

Fachdidaktik

bau nom

( 0)

( 4) Das Studium der Historischen Hilfswissenschaften kann einerseits die traditionellen Gebiete- wie Paläogra­phie, Urkunden- und Aktenlehre, Numismatik usw.- be­rücksichtigen, sollte andererseits aber auch in die Mög­lichkeiten der Elektronischen Datenverarbeitung für Hi­storiker einführen.

( 5) Bei der inhaltlichen Gestaltung des Studiums sollen die Studenten nicht nur die chronologische Einteilung mit den jeweiligen Bereichen bzw. Teilbereichen gemäß Ab­satz 1, sondern auch die regionalen und sachlichen Kri­terien der Geschichte berücksichtigen. Insbesondere die obligatorischen Lehrveranstaltungen mit Leistungsnach­weis sollten so gewählt werden, daß sie jeweils verschie­dene Bereiche bzw. Teilbereiche mit unterschiedlichen Regionen und Sachgebieten abdecken.

( 6) Lehrveranstaltungen anderer Institute der Universität Potsdam können das Geschichtsstudium ergänzen. Sie gehören jedoch nicht zu den Lehrveranstaltungen des Fa­ches Geschichte. Von anderen Instituten angebotene Lehrveranstaltungen, die eine historische Thematik ha­ben, können Bestandteil des Studiums im Fach Geschich­te werden, wenn eine entsprechende Vereinbarung mit dem Historischen Institut vorliegt. Die Entscheidung über derartige Vereinbarungen trifft der Institutsrat.

§ 10

Aufbau des Studiums

A) Allgemeines

der Uni

-23

1.

Altertum

2.

Mittelalter

Neuzeit

a.

b.

4.

Frühe Neuzeit( 16.- 18. Jahrhundert)

Moderne Geschichte( 19. und 20. Jahrhundert einschließlich Zeitgeschichte)

Fachdidaktik nsibu

( 2) Die Ausbildungsinhalte des Faches Geschichte lassen sich nicht nur chronologisch, sondern auch systematisch nach regionalen und sachlichen Kriterien erfassen. Diese Gesichtspunkte können je nach dem Stand der wissen­schaftlichen Diskussion, den Bedürfnissen der Ausbil­dung, den Möglichkeiten des Instituts und den begründe­ten Interessen der Dozenten und Studenten verschieden stark betont werden.

( 3) Unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen lassen sich Schwerpunkte vor allem aus folgenden Sach­gebieten bilden:

rdnen

( 1) Das Studium im Fach Geschichte gliedert sich in Grundstudium und Hauptstudium.

( 2) Das Grundstudium wird durch die Zwischenprüfung abgeschlossen. Näheres regeln die Magisterprüfungsord­nung bzw. die Zwischenprüfungsordnung für Lehramts­studiengänge sowie die Besonderen Prüfungsbestimmun­gen im Fach Geschichte.in

( 3) Das Hauptstudium wird durch die Magisterprüfung bzw. die Erste Staatsprüfung abgeschlossen. Näheres re­geln die Magisterprüfungsordnung bzw. die Lehramtsprü­fungsordnung sowie die Besonderen Prüfungsbestim­mungen im Fach Geschichte.

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