veranstaltungen frei auswählen, sofern dem keine besonderen Bestimmungen entgegenstehen. In Lehrveranstaltungen mit Leistungsnachweis tragen sie sich rechtzeitig, spätestens zu Beginn der zweiten Sitzung, in die Teilnehmerlisten ein.
1.
Politische Geschichte
kund
Verfassungs-, Verwaltungs- und Rechtsgeschichte
2.
3.
Wirtschafts- und Sozialgeschichte
4.
Militärgeschichte
5.
Religions- und Kirchengeschichte
6.
Deutsch- jüdische Geschichte
7.
Geistes- und Kulturgeschichte
8.
Kunstgeschichte
9.
Wissenschafts- und Technikgeschichte
10.
Landes- und Regionalgeschichte
11.
§ 8 Leistungskontrolle und Leistungsnachweise
( 1) Die Kontrolle über den erreichten Wissensstand erfolgt durch die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen, in studienbegleitenden Leistungsüberprüfungen(§ 10 C Abs. 2) sowie in Prüfungen beim Abschluß des Grundstudiums und des Hauptstudiums.
( 2) Bei Lehrveranstaltungen mit Leistungsnachweis sind folgende Anforderungen zu erfüllen:
a) Regelmäßige Teilnahme: Diese ist gewährleistet, wenn nicht mehr als zwei Sitzungen versäumt worden sind. Über begründete Ausnahmen entscheidet der Dozent.
b) Aktive Beteiligung und Vorlage einer schriftlichen Ausarbeitung, eines Referats, einer Klausur und/ oder anderer schriftlicher bzw. mündlicher Nachweise gemäß§ 10 B Abs. 2 und§ 10 C Abs. 2.
( 3) Die geforderten Semesterwochenstunden werden durch Beleglisten, in denen die Themen der besuchten Lehrveranstaltungen angegeben werden müssen, nach
gewiesen.
II. INHALT UND AUFBAU DES STUDIUMS
§ 9 Ausbildungsinhalte
( 1) Das Studium des Faches Geschichte erstreckt sich auf folgende Bereiche( mit Teilbereichen im Bereich Neuzeit):
12.
Theorie, Methodologie und Geschichte der Geschichtswissenschaft
Fachdidaktik
bau nom
( 0)
( 4) Das Studium der Historischen Hilfswissenschaften kann einerseits die traditionellen Gebiete- wie Paläographie, Urkunden- und Aktenlehre, Numismatik usw.- berücksichtigen, sollte andererseits aber auch in die Möglichkeiten der Elektronischen Datenverarbeitung für Historiker einführen.
( 5) Bei der inhaltlichen Gestaltung des Studiums sollen die Studenten nicht nur die chronologische Einteilung mit den jeweiligen Bereichen bzw. Teilbereichen gemäß Absatz 1, sondern auch die regionalen und sachlichen Kriterien der Geschichte berücksichtigen. Insbesondere die obligatorischen Lehrveranstaltungen mit Leistungsnachweis sollten so gewählt werden, daß sie jeweils verschiedene Bereiche bzw. Teilbereiche mit unterschiedlichen Regionen und Sachgebieten abdecken.
( 6) Lehrveranstaltungen anderer Institute der Universität Potsdam können das Geschichtsstudium ergänzen. Sie gehören jedoch nicht zu den Lehrveranstaltungen des Faches Geschichte. Von anderen Instituten angebotene Lehrveranstaltungen, die eine historische Thematik haben, können Bestandteil des Studiums im Fach Geschichte werden, wenn eine entsprechende Vereinbarung mit dem Historischen Institut vorliegt. Die Entscheidung über derartige Vereinbarungen trifft der Institutsrat.
§ 10
Aufbau des Studiums
A) Allgemeines
der Uni
-23
1.
Altertum
2.
Mittelalter
Neuzeit
a.
b.
4.
Frühe Neuzeit( 16.- 18. Jahrhundert)
Moderne Geschichte( 19. und 20. Jahrhundert einschließlich Zeitgeschichte)
Fachdidaktik nsibu
( 2) Die Ausbildungsinhalte des Faches Geschichte lassen sich nicht nur chronologisch, sondern auch systematisch nach regionalen und sachlichen Kriterien erfassen. Diese Gesichtspunkte können je nach dem Stand der wissenschaftlichen Diskussion, den Bedürfnissen der Ausbildung, den Möglichkeiten des Instituts und den begründeten Interessen der Dozenten und Studenten verschieden stark betont werden.
( 3) Unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen lassen sich Schwerpunkte vor allem aus folgenden Sachgebieten bilden:
rdnen
( 1) Das Studium im Fach Geschichte gliedert sich in Grundstudium und Hauptstudium.
( 2) Das Grundstudium wird durch die Zwischenprüfung abgeschlossen. Näheres regeln die Magisterprüfungsordnung bzw. die Zwischenprüfungsordnung für Lehramtsstudiengänge sowie die Besonderen Prüfungsbestimmungen im Fach Geschichte.in
( 3) Das Hauptstudium wird durch die Magisterprüfung bzw. die Erste Staatsprüfung abgeschlossen. Näheres regeln die Magisterprüfungsordnung bzw. die Lehramtsprüfungsordnung sowie die Besonderen Prüfungsbestimmungen im Fach Geschichte.
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