( 5) Studenten, die sich in einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen, sofern nicht ein Kandidat widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
( 6) Der Antrag auf mündliche Ergänzungsprüfung gemäß § 11 Abs. 6 ist innerhalb der vom Prüfungsausschuß bestimmten Frist zu stellen.§ 14 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 gelten entsprechend.
§ 16
Zeugnis
( 1) Über die bestandene Diplom- Vorprüfung wird unverzüglich, möglichst innerhalb von sechs Wochen nach dem Erbringen der letzten Prüfungsleistung, ein Zeugnis ausgestellt, das die Bezeichnung des Studiengangs ( Betriebswirtschaftslehre), die Prüfungsfächer und Prüfer, die einzelnen Fachnoten sowie die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht ist.
( 2) Ist die Diplom- Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist Prüfungsleistungen der Diplom- Vorprüfung wiederholt werden können.
( 3) Der Bescheid über die nicht bestandene DiplomVorprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
( 4) Hat der Kandidat die Diplom- Vorprüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise und der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, welche die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zum Bestehen der Diplom- Vorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Diplom- Vorprüfung nicht bestanden ist. Hat der Kandidat die Diplom- Vorprüfung endgültig nicht bestanden oder den Prüfungsanspruch wegen Fristversäumnis gemäß§ 14 Abs. 2 verloren, ist dies in der Bescheinigung zu vermerken.
III. DIPLOMPRÜFUNG
§ 17 Zulassung zur Prüfung
( 1) Zum ersten Teil der Diplomprüfung( Diplomarbeit) kann nur zugelassen werden, wer
das Zeugnis der Hochschulreife( allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder ein durch Rechtsvorschrift
( 2)
oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt,
2. die Diplom- Vorprüfung in den Studiengängen Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre sozialwissenschaftlicher
Richtung oder Wirtschaftswissenschaften oder eine gemäß§ 7 Abs. 2 als gleichwertig angerechnete Prüfung bestanden hat und
an der Universität Potsdam für den Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre eingeschrieben ist.
Zum zweiten Teil der Diplomprüfung ( Fachprüfungen) kann nur zugelassen werden, wer darüber hinaus
1. die Diplomarbeit(§ 19) mit Erfolg abgeschlossen hat;
2. einen Übungs- oder Seminarschein" Wirtschaftsenglisch" vorlegt;
3. Übungs- oder Seminarscheine aus dem Hauptstudium gemäß Absatz 3 vorlegt;
4. ein gelenktes Pflichtpraktikum(§ 17 Abs. 4) absolviert hat.
( 3) Im Studiengang Betriebswirtschaftslehre müssen folgende Übungs- oder Seminarscheine aus Prüfungsfächern gemäß§ 18 Abs. 3 vorgelegt werden:
1. ein Schein aus dem Prüfungsgebiet Allgemeine Betriebswirtschaftslehre,
2. ein Schein aus dem Prüfungsgebiet Allgemeine Volkswirtschaftslehre,
3. ein Schein aus dem Prüfungsgebiet einer Speziellen Betriebswirtschaftslehre,
4. ein Schein aus dem Prüfungsgebiet einer zweiten Speziellen Betriebswirtschaftslehre,
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5. ein Schein aus dem Prüfungsgebiet eines Wahlpflichtfaches.
( 4) Das gelenkte Pflichtpraktikum gemäß Absatz 2 umfaßt eine Dauer von vier Monaten. Es kann durch eine abgeschlossene kaufmännische Lehre oder eine gleichwertige praktische Tätigkeit ersetzt werden; die Einzelheiten des gelenkten Pflichtpraktikums regelt die Praktikantenordnung.
( 5) Die Übungs- oder Seminarscheine gemäß Absatz 2 und 3 müssen mindestens zwei mit" ausreichend" oder besser bewertete schriftliche Leistungen bescheinigen, wobei eine Klausurarbeit über mindestens drei Zeitstunden als zwei Leistungen gilt.
( 6) In dem Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung sind jeweils die gewählten Prüfungsfächer und Prüfer gemäß
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