Heft 
(1995) 10
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( 5) Studenten, die sich in einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zuge­lassen, sofern nicht ein Kandidat widerspricht. Die Zulas­sung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekannt­gabe des Prüfungsergebnisses.

( 6) Der Antrag auf mündliche Ergänzungsprüfung gemäß § 11 Abs. 6 ist innerhalb der vom Prüfungsausschuß bestimmten Frist zu stellen.§ 14 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 gelten entsprechend.

§ 16

Zeugnis

( 1) Über die bestandene Diplom- Vorprüfung wird un­verzüglich, möglichst innerhalb von sechs Wochen nach dem Erbringen der letzten Prüfungsleistung, ein Zeugnis ausgestellt, das die Bezeichnung des Studiengangs ( Betriebswirtschaftslehre), die Prüfungsfächer und Prü­fer, die einzelnen Fachnoten sowie die Gesamtnote ent­hält. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsaus­schusses zu unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht ist.

( 2) Ist die Diplom- Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, erteilt der Vorsitzende des Prü­fungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schrift­lichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb wel­cher Frist Prüfungsleistungen der Diplom- Vorprüfung wiederholt werden können.

( 3) Der Bescheid über die nicht bestandene Diplom­Vorprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu ver­sehen.

( 4) Hat der Kandidat die Diplom- Vorprüfung nicht be­standen, wird ihm auf Antrag gegen Vorlage der entspre­chenden Nachweise und der Exmatrikulationsbescheini­gung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, welche die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zum Bestehen der Diplom- Vorprüfung noch fehlen­den Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Diplom- Vorprüfung nicht bestanden ist. Hat der Kandidat die Diplom- Vorprüfung endgültig nicht bestan­den oder den Prüfungsanspruch wegen Fristversäumnis gemäß§ 14 Abs. 2 verloren, ist dies in der Bescheini­gung zu vermerken.

III. DIPLOMPRÜFUNG

§ 17 Zulassung zur Prüfung

( 1) Zum ersten Teil der Diplomprüfung( Diplomarbeit) kann nur zugelassen werden, wer

das Zeugnis der Hochschulreife( allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder ein durch Rechtsvorschrift

( 2)

oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt,

2. die Diplom- Vorprüfung in den Studiengängen Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre sozialwissenschaftlicher

Richtung oder Wirtschaftswissenschaften oder eine gemäß§ 7 Abs. 2 als gleichwertig angerech­nete Prüfung bestanden hat und

an der Universität Potsdam für den Diplomstudi­engang Betriebswirtschaftslehre eingeschrieben ist.

Zum zweiten Teil der Diplomprüfung ( Fachprüfungen) kann nur zugelassen werden, wer dar­über hinaus

1. die Diplomarbeit(§ 19) mit Erfolg abgeschlossen hat;

2. einen Übungs- oder Seminarschein" Wirt­schaftsenglisch" vorlegt;

3. Übungs- oder Seminarscheine aus dem Haupt­studium gemäß Absatz 3 vorlegt;

4. ein gelenktes Pflichtpraktikum(§ 17 Abs. 4) ab­solviert hat.

( 3) Im Studiengang Betriebswirtschaftslehre müssen folgende Übungs- oder Seminarscheine aus Prüfungsfä­chern gemäß§ 18 Abs. 3 vorgelegt werden:

1. ein Schein aus dem Prüfungsgebiet Allgemeine Betriebswirtschaftslehre,

2. ein Schein aus dem Prüfungsgebiet Allgemeine Volkswirtschaftslehre,

3. ein Schein aus dem Prüfungsgebiet einer Speziel­len Betriebswirtschaftslehre,

4. ein Schein aus dem Prüfungsgebiet einer zweiten Speziellen Betriebswirtschaftslehre,

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5. ein Schein aus dem Prüfungsgebiet eines Wahl­pflichtfaches.

( 4) Das gelenkte Pflichtpraktikum gemäß Absatz 2 um­faßt eine Dauer von vier Monaten. Es kann durch eine abgeschlossene kaufmännische Lehre oder eine gleich­wertige praktische Tätigkeit ersetzt werden; die Einzel­heiten des gelenkten Pflichtpraktikums regelt die Prakti­kantenordnung.

( 5) Die Übungs- oder Seminarscheine gemäß Absatz 2 und 3 müssen mindestens zwei mit" ausreichend" oder besser bewertete schriftliche Leistungen bescheinigen, wobei eine Klausurarbeit über mindestens drei Zeitstun­den als zwei Leistungen gilt.

( 6) In dem Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung sind jeweils die gewählten Prüfungsfächer und Prüfer gemäß

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