Heft 
(1995) 10
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§ 18 und§ 19 Abs. 4 Satz 3 sowie gegebenenfalls die Zusatzfächer gemäß§ 22 zu bezeichnen. Im übrigen gelten die§§ 9 und 10 entsprechend.

( 7) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung erfolgt getrennt für die Diplomarbeit( Absatz 1) sowie für die Fachprüfungen( Absatz 2 bis 6) innerhalb der jeweils durch Aushang bekanntgegebenen Frist beim Prüfungs­amt. Die Zulassungen werden jeweils in das Studienbuch eingetragen. Zu jeder Fachprüfung gemäß§ 18 Abs. 3 ist eine gesonderte Anmeldung beim Prüfungsamt erforder­lich. Die Zulassung zum zweiten Teil der Diplomprüfung wird für jedes Fach gesondert in das Studienbuch einge­tragen. Die Scheine zu Absatz 2 müssen spätestens im Zeitpunkt der Diplomklausur für das jeweils betroffene Fach vorliegen.

§ 18

Umfang und Art der Prüfung

( 1) Die Diplomprüfung besteht aus der Diplomarbeit (§ 19), den Klausurarbeiten, den mündlichen Prüfungen (§ 21) und wird zeitlich in der genannten Reihenfolge abgelegt.

( 2) Der zweite Teil der Diplomprüfung im Studiengang Betriebswirtschaftslehre erstreckt sich auf folgende fünf

Fächer:

1. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 2. Allgemeine Volkswirtschaftslehre,

eine Spezielle Betriebswirtschaftslehre gemäß Absatz 4,

4. eine zweite Spezielle Betriebswirtschaftslehre gemäß Absatz 4 und

5. ein Wahlpflichtfach gemäß Absatz 5.

( 3) Die Prüfung der fünf Fächer gemäß Absatz 2 erfolgt in einem Prüfungstermin( Blockprüfung). Einzelne dieser fünf Fachprüfungen können aber auf Prüfungstermine vor Beginn des neunten Studiensemesters vorgezogen werden ( gestreckte Prüfung); die nicht vorgezogenen Fachprü­fungen sind dann gemäß Satz 1 als Blockprüfung abzule­gen.

( 4) Folgende Spezielle Betriebswirtschaftslehren kann der Kandidat wählen:

1. Marketing( Absatz und Beschaffung), 2. Organisation und Personalwesen,

3. Rechnungswesen und Wirtschaftsprüfung oder 4. Finanzierung und Banken.

( 5) Als Wahlpflichtfach im Studiengang Betriebswirt­schaftslehre kann der Kandidat wählen:

1. Eine weitere Spezielle Betriebswirtschaftslehre gemäß Absatz 4,

2.

3.

4.

5.

de 6.

7.

Statistik,

Volkswirtschaftstheorie,

Wirtschaftspolitik,

Finanzwissenschaften,

Recht für Wirtschaftswissenschaftler, Politikwissenschaft oder

8. Soziologie.

Soweit Fächer in der Lehre größere sachliche Über­schneidungen aufweisen, kann der Prüfungsausschuß ihre Kombination in einer Prüfung ausschließen oder fordern.

( 6) Jede Fachprüfung nach Absatz 2, 4, 5 und 6 besteht aus einer Klausurarbeit und gegebenenfalls einer mündli­chen Prüfung nach Maßgabe des§ 21. Klausurarbeit und mündliche Prüfung eines Faches werden in einem Prü­fungstermin innerhalb von 4 Monaten abgelegt. Dies gilt nicht für Nachprüfungen im Sinne des§ 8 Abs. 2 Satz 2 und für die Fälle, in denen auf Wunsch des Kandidaten seine Prüfung verschoben wird, weil der vorgesehene Prüfer z.B. wegen Erkrankung nicht prüfen kann.

-

( 7) Wird das Lehrangebot zum Wahlpflichtfach gemäß Absatz 4 bis 6 nicht von der Wirtschafts- und Sozialwis­senschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam erbracht und hat die das Lehrangebot erbringende Fakultät in ihrer Prüfungsordnung andere Prüfungsmodalitäten als in Absatz 8, so regeln die Ausführungsbestimmungen, ob in diesem Wahlpflichtfach die Prüfungsmodalitäten der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät Pots­dam oder die Prüfungsmodalitäten der das Lehrangebot erbringenden Fakultät anzuwenden sind.

( 8) Gegenstand der Fachprüfungen ist der Inhalt der den Fächern jeweils zugeordneten Lehrgebiete.

( 9) Macht ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen länger andauernder oder ständi­ger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, gestattet der Vorsitzende des Prüfungsaus­schusses dem Kandidaten, gleichwertige Prüfungslei­stungen in einer anderen Form zu erbringen.

§ 19

Diplomarbeit

( 1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit. Sie soll zeigen, daß der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus seinem Fach selb­ständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Der Kandidat hat sich dabei zwischen der Diplomarbeit A oder der Diplomarbeit B zu entscheiden.

( 2) Das Thema der Diplomarbeit im Studiengang Be­triebswirtschaftslehre ist grundsätzlich den Fächern All­gemeine Betriebswirtschaftslehre, Allgemeine Volkswirt­schaftslehre, einer Speziellen Betriebswirtschaftslehre gemäß§ 18 Abs. 4 oder einem Wahlpflichtfach gemäß§ 18 Abs. 5 Nr. 2 bis 5 zu entnehmen. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuẞ.

( 3) Das Thema der Diplomarbeit wird in der Regel von einem der in§ 6 Abs. 1 Satz 3, in Ausnahmefällen von einem der in§ 6 Abs. 1 Satz 4 genannten Prüfer verge­ben. Das Prüfungsamt gibt für jeden Prüfungstermin die Namen der Prüfer bekannt, die in den einzelnen Fächern Diplomarbeitsthemen stellen.

( 4) Den Kandidaten ist nach Möglichkeit die Wahl zwi­schen verschiedenen Fächern und bei mehreren Prüfern

in einem Fach die Wahl zwischen diesen Prüfern einzu­

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