Heft 
(1995) 10
Seite
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räumen. Die Anzahl der zu vergebenden Diplomarbeiten kann für den einzelnen Prüfer mit dem Ziel beschränkt werden, auf eine nach Fächern und Prüfern gleichmäßige Verteilung der Diplomarbeiten hinzuwirken; die Ent­scheidung trifft der Prüfungsausschuß auf Antrag des Prüfers. Bei der Anmeldung zum ersten Teil der Diplom­prüfung hat deshalb der Kandidat zwei Ersatzprüfer und ggf. bis zu zwei Ersatzfächer anzugeben, welche bei einer Beschränkung gemäß Satz 2 nach Möglichkeit berück­sichtigt werden.

( 5) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit A beträgt sechs Monate. Sie beginnt mit dem Tag der Zuteilung des Themas. Der Kandidat hat innerhalb des gewählten Prü­fungsfaches ein Vorschlagsrecht für das Themengebiet oder Thema. Der Prüfer soll sachlich vertretbare Vor­schläge berücksichtigen. Der Prüfer( Themensteller) gibt das mit dem Kandidaten vereinbarte Thema dem Prü­fungsamt bekannt. Eine Verlängerung der Bearbeitungs­zeit ist nicht möglich.

( 6) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit B beträgt drei Monate. Sie beginnt mit dem Tag der Zuteilung des Themas. Das vom Prüfer gestellte Thema muß so be­schaffen sein, daß ein Abschluß innerhalb der vorgege­benen Frist möglich ist. Ausnahmsweise kann der Vorsit­zende des Prüfungsausschusses auf begründeten Antrag und mit Zustimmung des Themenstellers im Einzelfall die Bearbeitungszeit um bis zu vier Wochen verlängern.

( 7) In begründeten Ausnahmefällen kann das Thema der Diplomarbeit nur einmal und nur innerhalb der ersten vier Wochen zurückgegeben werden. Hierüber entschei­det der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

( 8) Der Kandidat hat der Diplomarbeit ein Verzeichnis der von ihm benutzten Literatur und anderen Quellen beizufügen. Alle Ausführungen, die wörtlich oder sinn­gemäß Veröffentlichungen oder anderen Quellen ent­nommen wurden, sind eindeutig als solche kenntlich zu machen. Der Kandidat hat eine eigenhändig unterschrie­bene Versicherung abzugeben, daß er die Arbeit selb­ständig und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel angefertigt hat. Die Versicherung hat auch die Erklärung zu enthalten, daß die Arbeit in gleicher oder ähnlicher Form noch keiner anderen Prüfungsbehörde vorgelegen hat.

( 9) Jede vollständige oder teilweise Publikation der Di­plomarbeit vor Abschluß der Diplomprüfung bedarf der Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Einverständnis mit dem Themensteller.

§ 20 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit

( 1) Die Diplomarbeit ist fristgemäß beim Prüfungsamt in zweifacher Ausfertigung abzuliefern; der Abgabezeit­punkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie gemäß§ 8 Abs. 1 Satz 2 als mit" nicht ausreichend"( 5,0) bewertet.

( 2) Die Diplomarbeit ist von zwei fachlich zuständigen Prüfern zu begutachten und zu bewerten. Der Themen­

steller der Arbeit ist einer dieser Prüfer. Von der Bewer­tung durch zwei Prüfer kann nur aus zwingenden Grün­den durch Beschluß des Prüfungsausschusses abgewichen werden; die Gründe sind aktenkundig zu machen. Die Diplomarbeit ist in jedem Fall dann von einem zweiten Prüfer zu begutachten und zu bewerten, wenn der The­mensteller sie mit" nicht ausreichend" bewertet hat. Der zweite Prüfer wird auf Vorschlag des Themenstellers vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Die einzelne Bewertung ist entsprechend§ 13 Abs. 1 vorzunehmen und schriftlich zu begründen. Die Note der Diplomarbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der beiden Einzelbewertungen gebildet. Beträgt die Differenz 2,0 oder mehr oder bewertet nur einer der beiden Prüfer die Arbeit mit" nicht ausreichend", wird vom Prüfungs­ausschuß ein dritter Prüfer zur Bewertung der Diplomar­beit bestimmt. In diesem Fall wird die Note der Diplo­marbeit aus dem arithmetischen Mittel der drei Einzel­bewertungen gebildet. Die Diplomarbeit kann jedoch nur dann als" ausreichend" oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei der drei Noten" ausreichend" oder besser sind.

§ 21

Klausurarbeiten und mündliche Prüfungen

( 1) Die schriftlichen Prüfungsleistungen der fünf Fach­prüfungen(§ 18 Abs. 2) bestehen aus je einer Klausurar­beit von fünf Zeitstunden. Die Ausführungsbestimmun­gen können eine Aufspaltung in Teilklausurarbeiten von zusammen fünf Stunden vorsehen. Für Kandidaten aus dem fremdsprachigen Ausland wird die Bearbeitungs­dauer auf Antrag auf sechs Stunden verlängert.§ 12 Abs. 1 gilt entsprechend.

( 2) Jede Klausurarbeit ist von zwei Prüfern(§ 6) gemäß § 13 Abs. 1 zu bewerten. Von der Bewertung durch zwei Prüfer kann nur aus zwingenden Gründen durch Be­schluß des Prüfungsausschusses abgewichen werden; die Gründe sind aktenkundig zu machen. Die Note der Klau­surarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der beiden Einzelbewertungen. Die Klausurarbeit ist auf jeden Fall dann von einem zweiten Prüfer zu bewerten, wenn der erste Prüfer sie mit" nicht ausreichend" bewer­tet hat. obnoglof()

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( 3) Auf Beschluß des Prüfungsausschusses kann bei besonderen Gegebenheiten in einzelnen Fächern die Anrechnung der Note eines Übungs- oder Seminarschei­nes auf die Note der Klausurarbeit mit einem Gewicht von bis zu 20 v.H. eingeführt werden. Die Anrechnung erfolgt auf Antrag des Kandidaten bei der Meldung zur Prüfung.

( 4) Die mündliche Prüfung schließt sich gemäß§ 18 Abs. 1 und 9 an die schriftliche Prüfung an. Eine mündliche Prüfung findet stets in den Fächern gemäß§ 18 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 statt. In den übrigen Fächern findet sie nur statt, wenn die Klausurarbeit mit" nicht ausreichend" bewertet wurde oder der Kandidat innerhalb der vom Prüfungsausschuẞ dafür bestimmten Frist einen Antrag auf mündliche Prüfung stellt.

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