räumen. Die Anzahl der zu vergebenden Diplomarbeiten kann für den einzelnen Prüfer mit dem Ziel beschränkt werden, auf eine nach Fächern und Prüfern gleichmäßige Verteilung der Diplomarbeiten hinzuwirken; die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuß auf Antrag des Prüfers. Bei der Anmeldung zum ersten Teil der Diplomprüfung hat deshalb der Kandidat zwei Ersatzprüfer und ggf. bis zu zwei Ersatzfächer anzugeben, welche bei einer Beschränkung gemäß Satz 2 nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
( 5) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit A beträgt sechs Monate. Sie beginnt mit dem Tag der Zuteilung des Themas. Der Kandidat hat innerhalb des gewählten Prüfungsfaches ein Vorschlagsrecht für das Themengebiet oder Thema. Der Prüfer soll sachlich vertretbare Vorschläge berücksichtigen. Der Prüfer( Themensteller) gibt das mit dem Kandidaten vereinbarte Thema dem Prüfungsamt bekannt. Eine Verlängerung der Bearbeitungszeit ist nicht möglich.
( 6) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit B beträgt drei Monate. Sie beginnt mit dem Tag der Zuteilung des Themas. Das vom Prüfer gestellte Thema muß so beschaffen sein, daß ein Abschluß innerhalb der vorgegebenen Frist möglich ist. Ausnahmsweise kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf begründeten Antrag und mit Zustimmung des Themenstellers im Einzelfall die Bearbeitungszeit um bis zu vier Wochen verlängern.
( 7) In begründeten Ausnahmefällen kann das Thema der Diplomarbeit nur einmal und nur innerhalb der ersten vier Wochen zurückgegeben werden. Hierüber entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
( 8) Der Kandidat hat der Diplomarbeit ein Verzeichnis der von ihm benutzten Literatur und anderen Quellen beizufügen. Alle Ausführungen, die wörtlich oder sinngemäß Veröffentlichungen oder anderen Quellen entnommen wurden, sind eindeutig als solche kenntlich zu machen. Der Kandidat hat eine eigenhändig unterschriebene Versicherung abzugeben, daß er die Arbeit selbständig und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel angefertigt hat. Die Versicherung hat auch die Erklärung zu enthalten, daß die Arbeit in gleicher oder ähnlicher Form noch keiner anderen Prüfungsbehörde vorgelegen hat.
( 9) Jede vollständige oder teilweise Publikation der Diplomarbeit vor Abschluß der Diplomprüfung bedarf der Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Einverständnis mit dem Themensteller.
§ 20 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit
( 1) Die Diplomarbeit ist fristgemäß beim Prüfungsamt in zweifacher Ausfertigung abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie gemäß§ 8 Abs. 1 Satz 2 als mit" nicht ausreichend"( 5,0) bewertet.
( 2) Die Diplomarbeit ist von zwei fachlich zuständigen Prüfern zu begutachten und zu bewerten. Der Themen
steller der Arbeit ist einer dieser Prüfer. Von der Bewertung durch zwei Prüfer kann nur aus zwingenden Gründen durch Beschluß des Prüfungsausschusses abgewichen werden; die Gründe sind aktenkundig zu machen. Die Diplomarbeit ist in jedem Fall dann von einem zweiten Prüfer zu begutachten und zu bewerten, wenn der Themensteller sie mit" nicht ausreichend" bewertet hat. Der zweite Prüfer wird auf Vorschlag des Themenstellers vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Die einzelne Bewertung ist entsprechend§ 13 Abs. 1 vorzunehmen und schriftlich zu begründen. Die Note der Diplomarbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der beiden Einzelbewertungen gebildet. Beträgt die Differenz 2,0 oder mehr oder bewertet nur einer der beiden Prüfer die Arbeit mit" nicht ausreichend", wird vom Prüfungsausschuß ein dritter Prüfer zur Bewertung der Diplomarbeit bestimmt. In diesem Fall wird die Note der Diplomarbeit aus dem arithmetischen Mittel der drei Einzelbewertungen gebildet. Die Diplomarbeit kann jedoch nur dann als" ausreichend" oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei der drei Noten" ausreichend" oder besser sind.
§ 21
Klausurarbeiten und mündliche Prüfungen
( 1) Die schriftlichen Prüfungsleistungen der fünf Fachprüfungen(§ 18 Abs. 2) bestehen aus je einer Klausurarbeit von fünf Zeitstunden. Die Ausführungsbestimmungen können eine Aufspaltung in Teilklausurarbeiten von zusammen fünf Stunden vorsehen. Für Kandidaten aus dem fremdsprachigen Ausland wird die Bearbeitungsdauer auf Antrag auf sechs Stunden verlängert.§ 12 Abs. 1 gilt entsprechend.
( 2) Jede Klausurarbeit ist von zwei Prüfern(§ 6) gemäß § 13 Abs. 1 zu bewerten. Von der Bewertung durch zwei Prüfer kann nur aus zwingenden Gründen durch Beschluß des Prüfungsausschusses abgewichen werden; die Gründe sind aktenkundig zu machen. Die Note der Klausurarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der beiden Einzelbewertungen. Die Klausurarbeit ist auf jeden Fall dann von einem zweiten Prüfer zu bewerten, wenn der erste Prüfer sie mit" nicht ausreichend" bewertet hat. obnoglof()
K
( 3) Auf Beschluß des Prüfungsausschusses kann bei besonderen Gegebenheiten in einzelnen Fächern die Anrechnung der Note eines Übungs- oder Seminarscheines auf die Note der Klausurarbeit mit einem Gewicht von bis zu 20 v.H. eingeführt werden. Die Anrechnung erfolgt auf Antrag des Kandidaten bei der Meldung zur Prüfung.
( 4) Die mündliche Prüfung schließt sich gemäß§ 18 Abs. 1 und 9 an die schriftliche Prüfung an. Eine mündliche Prüfung findet stets in den Fächern gemäß§ 18 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 statt. In den übrigen Fächern findet sie nur statt, wenn die Klausurarbeit mit" nicht ausreichend" bewertet wurde oder der Kandidat innerhalb der vom Prüfungsausschuẞ dafür bestimmten Frist einen Antrag auf mündliche Prüfung stellt.
162