Heft 
(1996) 1
Seite
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Teil 1 Allgemeiner, Teil

§ 1

Zweck der Prüfung

Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifizieren­den Abschluß des Studiums der Informatik. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die Zusammenhänge auf dem Gebiet der Informatik überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Me­thoden und Erkenntnisse anzuwenden, und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat.

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§ 2

Diplomgrad

Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung verleiht dié Universität Potsdam durch die Mathematisch- Naturwis­senschaftliche Fakultät den akademischen Grad" Diplom­Informatiker" bzw." Diplom- Informatikerin"( abgekürzt: Dipl.- Inform.).

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Gliederung des Studiums und Studiendauer

( 1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Di­plomprüfung neun Semester. Die Betriebspraktika sind in das Studium integriert und werden innerhalb der Regel­studienzeit abgeleistet. Auf die Regelstudienzeit werden Studienzeiten bis zu zwei Semestern, in denen die für das Studium der Informatik erforderlichen speziellen Sprachkenntnisse erworben werden müssen, nicht ange­

rechnet.

( 2) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium von vier Semestern, das mit der Diplom- Vorprüfung ab­schließt, und das Hauptstudium von höchstens fünf Se­mestern, das die Zeit für die Absolvierung der Diplom­prüfung mit einschließt.

( 3) Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester und umfaßt Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahl­pflichtbereiches sowie Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden mit einem Umfang von minde­stens 16 Semesterwochenstunden. Der zeitliche Gesamt­umfang aller für den erfolgreichen Abschluß des Studi­ums erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt 160 Se­mesterwochenstunden. In die Zeit von 160 Semesterwo­chenstunden ist nicht der Umfang der beiden Betriebs­praktika einbezogen. Es ist auf ein angemessenes Ver­hältnis von Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen zu achten. Das Nähere regelt die Studienordnung für den Diplomstudiengang Informatik.

§ 4

Prüfungsausschuẞ

( 1) Auf Vorschlag des Instituts für Informatik wird vom Fakultätsrat der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät ein Prüfungsausschuẞ bestellt, der sich wie folgt zusammensetzt: drei Professoren, ein wissenschaftlicher Mitarbeiter und ein Student, der das Grundstudium er­folgreich absolviert hat.

( 2) Die Amtszeit des Prüfungsausschusses beträgt drei Jahre, die des studentischen Mitgliedes ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Ausschusses üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode weiter aus, bis Nachfolger gewählt worden sind und diese ihr Amt angetreten haben. Der Rat der Mathematisch- Naturwis­senschaftlichen Fakultät kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit einen neuen Prü­fungsausschuẞ bestellen.

( 3) Der Prüfungsausschuß wählt aus dem Kreise der ihm angehörenden Professoren einen Vorsitzenden und sei­nen Stellvertreter. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Ausschuß ist beschlußfä­hig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Über die Sitzungen des Ausschusses wird Protokoll ge­führt. Der Prüfungsausschuẞ kann sich eine Geschäfts­ordnung geben.

( 4) Der Prüfungsausschuẞ achtet darauf, daß die Be­stimmungen dieser Ordnung eingehalten werden und ent­scheidet in Auslegungsfragen zu dieser Prüfungsordnung. Er berichtet regelmäßig der Mathematisch- Na­turwissenschaftlichen Fakultät über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tatsäch­lichen Bearbeitungszeiten für die Diplomarbeit, gibt An­regungen zur Reform der Prüfungs- und Studienordnung und legt die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten of­fen. Der Prüfungsausschuß ist insbesondere zuständig für 1. die Organisation der Prüfungen,

2.

3.

die Anerkennung von Studien- und Prüfungslei­stungen,

die Entscheidung über die Aufnahme des Haupt­studiums vor Abschluß des Grundstudiums,

4.

5.

die Aufstellung der Verzeichnisse der Prüfer, die Gewährung von Prüfungserleichterungen für behinderte Studierende.

( 5) Der Prüfungsausschuß kann durch Beschluß Zustän­digkeiten auf den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter übertragen. Übertragene Entscheidungen werden auf Antrag der Betroffenen dem Prüfungsausschuß zur Ent­scheidung vorgelegt.

( 6) Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mit­glied des Prüfungsausschusses haben das Recht, den Prü­fungen beizuwohnen und sich über die Einhaltung der Prüfungsordnung zu informieren.

( 7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter sind zur Amtsverschwiegenheit verpflich­tet. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch den Vorsitzenden entsprechend zu ver­pflichten.

§ 5 Prüfer und Beisitzer

( 1) Der Prüfungsausschuß bestellt nach Maßgabe der Regelungen des Brandenburgischen Hochschulgesetzes- jeweils für ein akademisches Jahr die Prüfer für jedes

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