Teil 1 Allgemeiner, Teil
§ 1
Zweck der Prüfung
Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums der Informatik. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die Zusammenhänge auf dem Gebiet der Informatik überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden, und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat.
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§ 2
Diplomgrad
Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung verleiht dié Universität Potsdam durch die Mathematisch- Naturwissenschaftliche Fakultät den akademischen Grad" DiplomInformatiker" bzw." Diplom- Informatikerin"( abgekürzt: Dipl.- Inform.).
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Gliederung des Studiums und Studiendauer
( 1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Diplomprüfung neun Semester. Die Betriebspraktika sind in das Studium integriert und werden innerhalb der Regelstudienzeit abgeleistet. Auf die Regelstudienzeit werden Studienzeiten bis zu zwei Semestern, in denen die für das Studium der Informatik erforderlichen speziellen Sprachkenntnisse erworben werden müssen, nicht ange
rechnet.
( 2) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium von vier Semestern, das mit der Diplom- Vorprüfung abschließt, und das Hauptstudium von höchstens fünf Semestern, das die Zeit für die Absolvierung der Diplomprüfung mit einschließt.
( 3) Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester und umfaßt Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereiches sowie Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden mit einem Umfang von mindestens 16 Semesterwochenstunden. Der zeitliche Gesamtumfang aller für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt 160 Semesterwochenstunden. In die Zeit von 160 Semesterwochenstunden ist nicht der Umfang der beiden Betriebspraktika einbezogen. Es ist auf ein angemessenes Verhältnis von Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen zu achten. Das Nähere regelt die Studienordnung für den Diplomstudiengang Informatik.
§ 4
Prüfungsausschuẞ
( 1) Auf Vorschlag des Instituts für Informatik wird vom Fakultätsrat der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät ein Prüfungsausschuẞ bestellt, der sich wie folgt zusammensetzt: drei Professoren, ein wissenschaftlicher Mitarbeiter und ein Student, der das Grundstudium erfolgreich absolviert hat.
( 2) Die Amtszeit des Prüfungsausschusses beträgt drei Jahre, die des studentischen Mitgliedes ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Ausschusses üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode weiter aus, bis Nachfolger gewählt worden sind und diese ihr Amt angetreten haben. Der Rat der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit einen neuen Prüfungsausschuẞ bestellen.
( 3) Der Prüfungsausschuß wählt aus dem Kreise der ihm angehörenden Professoren einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Über die Sitzungen des Ausschusses wird Protokoll geführt. Der Prüfungsausschuẞ kann sich eine Geschäftsordnung geben.
( 4) Der Prüfungsausschuẞ achtet darauf, daß die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden und entscheidet in Auslegungsfragen zu dieser Prüfungsordnung. Er berichtet regelmäßig der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Diplomarbeit, gibt Anregungen zur Reform der Prüfungs- und Studienordnung und legt die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten offen. Der Prüfungsausschuß ist insbesondere zuständig für 1. die Organisation der Prüfungen,
2.
3.
die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen,
die Entscheidung über die Aufnahme des Hauptstudiums vor Abschluß des Grundstudiums,
4.
5.
die Aufstellung der Verzeichnisse der Prüfer, die Gewährung von Prüfungserleichterungen für behinderte Studierende.
( 5) Der Prüfungsausschuß kann durch Beschluß Zuständigkeiten auf den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter übertragen. Übertragene Entscheidungen werden auf Antrag der Betroffenen dem Prüfungsausschuß zur Entscheidung vorgelegt.
( 6) Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Prüfungsausschusses haben das Recht, den Prüfungen beizuwohnen und sich über die Einhaltung der Prüfungsordnung zu informieren.
( 7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch den Vorsitzenden entsprechend zu verpflichten.
§ 5 Prüfer und Beisitzer
( 1) Der Prüfungsausschuß bestellt nach Maßgabe der Regelungen des Brandenburgischen Hochschulgesetzes- jeweils für ein akademisches Jahr die Prüfer für jedes
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