Heft 
(1996) 1
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schusses davon zu unterrichten. Der Bescheid ist mit ei­ner Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 8

Freiversuch

( 1) Erstmals nichtbestandene Fachprüfungen der Di­plomprüfung gelten als nicht unternommen, wenn die Erstversuche dieser Prüfungen innerhalb der Regelstudi­enzeit erfolgten( Freiversuch).

( 2) Im Rahmen des Freiversuchs bestandene Fachprüfun­gen können zur Notenverbesserung innerhalb der Regel­studienzeit einmal wiederholt werden; dabei zählt das jeweils bessere Ergebnis.

( 3) In Sonderfällen( wie z.B. Unterbrechung des Studi­ums wegen Krankheit oder eines anderen zwingenden Grundes, Studienzeiten im Ausland) werden bestimmte Zeiten nicht auf den Zeitpunkt des Freiversuchs ange­rechnet. Dies erfordert eine Genehmigung der Ver­längerung durch den Vorsitzenden des Prüfungsaus­schusses.

( 4) Ein Freiversuch muß vor Antritt der Prüfung vom Kandidaten schriftlich als ein solcher erklärt werden.

§ 9

Prüfungsformen

( 1) Prüfungsformen sind die Diplomarbeit(§ 24), die Klausurarbeiten(§ 10), die mündlichen Prüfungen(§ 11) und die prüfungsrelevanten Studienleistungen(§ 12). Schriftliche Prüfungen nach dem Multiple- choice- Ver­fahren sind ausgeschlossen.

( 2) Gegenstand der Fachprüfungen sind die Stoffgebiete der den Prüfungsfächern nach Maßgabe der Studienord­nung Informatik zugeordneten Lehrveranstaltungen. Der Prüfungsstoff soll durch die Bildung von Prüfungs­schwerpunkten konzentriert werden, in denen das Ver­ständnis des Kandidaten für die größeren Zusammen­hänge sowie spezielle Fähigkeiten und Kenntnisse ex­emplarisch geprüft werden können. Die Prüfungsanforde­rungen in den einzelnen Stoffgebieten sind soweit wie möglich konkret zu beschreiben, zu begrenzen und den Studierenden bekanntzugeben.

( 3) Macht ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen länger anhaltender oder ständi­ger körperlicher Beschwerden nicht in der Lage ist, die Prüfungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, soll der Prüfungsausschuß gestatten, gleich­wertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu er­bringen; entsprechendes gilt für Studienleistungen.

§ 10

Klausurarbeiten

( 1) Klausuren im Rahmen des Prüfungsverfahrens sind schriftliche Prüfungen, die unter Aufsicht in begrenzter Zeit von mindestens zwei und höchstens drei Stunden Dauer mit zugelassenen Hilfsmitteln durchgeführt wer­den. Eine abschließende Liste der zugelassenen Hilfsmit­

tel ist gleichzeitig mit der Ankündigung des Prüfungs­termins bekanntzugeben. Über die Zulassung der Hilfs­mittel entscheidet der vom Prüfungsausschuß benannte Prüfer, der die Arbeit auch begutachtet und benotet. Die Arbeit ist von zwei Gutachtern zu bewerten.

( 2) Den Studierenden werden für die Klausur oder für ei­nen Klausurteil( Stoffgebiet) von dem vom Prüfungsaus­schuß benannten Prüfer schriftlich drei Themen gestellt. Der Termin der Klausur wird den Studierenden minde­stens 10 Tage vorher mitgeteilt.

( 3) Wurde eine Klausurarbeit wiederholt und erneut mit " nicht ausreichend" bewertet, kann sich der Kandidat auf Antrag einer einmaligen mündlichen Ergänzungsprüfung unterziehen; eine Meldung beim Prüfungsamt der Uni­versität ist hierbei nicht notwendig. Das dadurch ermittel­te Ergebnis(" ausreichend" oder" nicht ausreichend") wird als Klausurnote gewertet.

( 4) Die Klausuren sind in der Regel in deutscher Sprache zu schreiben.

§ 11

Mündliche Prüfungen

( 1) Die mündlichen Prüfungen werden vor mindestens zwei Prüfern( Kollegialprüfung) oder vor einem Prüfer mit einem Beisitzer als Einzelprüfung abgelegt. Die Dau­er der mündlichen Prüfung beträgt mindestens 30 Minu­ten, höchstens jedoch 60 Minuten im Einzelfall. Vor der Festsetzung der Note gemäß§ 14 hört der Prüfer die an­deren an einer Prüfung mitwirkenden Prüfer an.

( 2) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungen sind in einem Protokoll festzuhal­

ten.

( 3) Studierende, die sich der gleichen Prüfung unterzie­hen wollen, werden als Zuhörer zugelassen, solange und soweit die Durchführung der Prüfung dadurch nicht be­einträchtigt wird und der Kandidat nicht widerspricht. Die Zulassung der Öffentlichkeit erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungser­gebnisse an die Kandidaten.

( 4) Die mündliche Prüfung kann aus einem wichtigen Grund unterbrochen werden. Ein neuer Prüfungstermin ist so festzusetzen, daß die Prüfung unverzüglich nach Fortfall des Unterbrechungsgrundes stattfindet. Die be­reits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind anzurechnen. Eine erneute Anmeldung zur Prüfung ist in diesem Falle nicht erforderlich. Die Gründe, die zu Unterbrechung ei­ner Prüfung geführt haben, werden dem Prüfungsaus­schuß mitgeteilt.

§ 12

Prüfungsrelevante Studienleistungen

( 1) Für die Diplom- Vorprüfung können anstelle der Klausur oder der mündlichen Prüfung studienbegleitende benotete Leistungsnachweise vorgesehen werden, wenn die Studienleistung nach Anforderung und Verfahren ei­ner Prüfungsleistung gleichwertig ist. Es können bis zu

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