drei prüfungsrelevante Studienleistungen zu einer Fachnote zusammengefaßt werden; die Benotung richtet sich dann nach§ 14 Abs. 2 und 3 dieser Prüfungsordnung, wobei jede einzelne Prüfungsleistung mit mindestens" ausreichend" bewertet sein muß.
( 2) In begründeten Einzelfällen können abweichende Prüfungsformen zugelassen werden; die Entscheidung darüber trifft der Prüfungsausschuẞ.
§ 13 Zusatzprüfungen
( 1) Die Studierenden können sich im Rahmen der Diplom- Vorprüfung oder der Diplomprüfung außer in den vorgeschriebenen Fachprüfungen auch in zusätzlich gewählten Fächern prüfen lassen.
( 2) Diese Prüfungen unterliegen den allgemeinen Bestimmungen desjenigen Studienganges, in dem diese Prüfungen abgelegt werden. Die Ergebnisse dieser Prüfungen werden auf Antrag des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, bei der Berechnung der Gesamtnote jedoch nicht berücksichtigt. Die Prüfungsmeldung zu einer Zusatzprüfung muß spätestens vor Abschluß der letzten vorgeschriebenen Prüfungsleistung erfolgen.
§ 14
Bewertung der Prüfungsleistungen
( 1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
1= sehr gut( eine hervorragende Leistung)
2= gut( eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt)
3= befriedigend( eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht)
4= ausreichend( eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt)
5= nicht ausreichend( eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt)
Die Noten können zur besseren Differenzierung um 0,3 erhöht oder erniedrigt werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
( 2) Bei der Bildung von Fachnoten als arithmetisches Mittel aus den Noten mehrerer einzelner Teilprüfungsleistungen wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
( 3) Die Noten in den Fachprüfungen lauten:
sehr gut gut
befriedigend ausreichend
bei einem Durchschnitt bis 1,5, bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5, bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5, bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0, bei einem Durchschnitt über 4,0.
nicht ausreichend
§ 15
Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse
Ergebnisse von Prüfungen werden den Kandidaten nach Abschluß einer Prüfung im Fach bzw. nach der Diplomprüfung bekanntgegeben. Entscheidungen, die den Erfolg einer Prüfung verneinen, werden dem Kandidaten außerdem schriftlich mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung mitgeteilt.
§ 16 Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen
( 1) Nach dem erfolgreichen Abschluß der Diplom- Vorprüfung und dem erfolgreichen Abschluß der Diplomprüfung wird jeweils ein Zeugnis ausgestellt. Die Zeugnisse enthalten die Angabe der einzelnen Fachnoten und die Gesamtnote, die Namen der einzelnen Prüfer, sowie im Falle des§ 13 Abs. 2 die Note/ n der Zusatzprüfung/ en. Das Zeugnis der Diplomprüfung enthält darüber hinaus das Thema und die Note der Diplomarbeit. Auf Antrag des Kandidaten können auch die im Fachstudiengang bis zum Abschluß der Diplomprüfung benötigte Studiendauer und die Notenangabe in Ziffern in das Zeugnis aufgenommen werden.
( 2) Wurden im Zeugnis anzugebende Leistungen nicht im Fachstudiengang oder nicht an der Universität Potsdam erbracht, so wird dies im Zeugnis vermerkt.
( 3) Das Zeugnis wird mit dem Datum des Tages ausgestellt, an dem die letzte zu der betreffenden Prüfung gehörende Leistung erbracht wurde, und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet. Es trägt das Siegel der Universität Potsdam.
( 4) Neben dem Zeugnis über die Diplomprüfung wird mit gleichem Datum eine Urkunde über die Verleihung des akademischen Diplomgrades Diplomgrades" Diplom- Informatiker" bzw." Diplom- Informatikerin" ausgestellt. Die Urkunde wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und vom Dekan der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät unterzeichnet. Die Urkunde trägt das Siegel der Universität Potsdam.
( 5) Mit der Aushändigung der Urkunde wird die Berechtigung zur Führung des jeweiligen akademischen Grades erworben.
( 6) Über den erfolgreichen Abschluß von Teilprüfungen, Zusatz- und Ausgleichsprüfungen wird auf Antrag des Kandidaten eine Bescheinigung ausgestellt, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet wird. Hat der Kandidat die Prüfung nicht bestanden, enthält solche Bescheinigung auch die Angabe, daß die Prüfung nicht bestanden wurde und welche Prüfungsleistungen noch fehlen.
§ 17 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung
( 1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit" nicht ausreichend" bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt.
9