Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
( 2) Die für das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfer und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes innerhalb von fünf Werktagen erforderlich; der Prüfungsausschuẞ kann in Einzelfällen die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangen. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.
( 3) Die Kandidaten haben das Recht, bis spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen von der Prüfung zurückzutreten.
( 4) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die entsprechende Prüfungsleistung als mit" nicht ausreichend" bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit" nicht ausreichend" bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuẞ nach Anhörung des Kandidaten.
( 5) Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses / sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung mitzuteilen.
Teil 2 Diplom- Vorprüfung
§ 18
Ziel, Umfang und Formen der DiplomVorprüfung
( 1) Durch die Diplom- Vorprüfung sollen die Kandidaten nachweisen, daß sie das Ziel des Grundstudiums erreicht und sich insbesondere die inhaltlichen Grundlagen der Informatik angeeignet haben. Sie weisen nach, daß sie über ein methodisches Instrumentarium verfügen und sich eine systematische Orientierung erworben haben, die erforderlich sind, um das weitere Studium der Informatik mit Erfolg zu betreiben.
( 2) Die Diplom- Vorprüfung besteht aus den mündlichen Fachprüfungen oder Klausuren
1.
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Algorithmen, Daten, Programme( ADP)
2. Grundlagen der Softwareentwicklung( GS) Grundlagen der Technischen Informatik( GTI) Mathematik( M), bestehend aus den Teilprüfungen
3.
4.
oder Klausuren( s.§ 14 Abs. 2)
M1/ 2 Algebra und diskrete Mathematik
M3/ 4 Analysis und numerische Mathematik M5 Stochastik
5.
Wahlpflichtfach( entsprechend der Prüfungsordnung des jeweiligen Wahlpflichtfaches)( WPF1).
( 3) Die Fachprüfungen der Diplom- Vorprüfung und ihre Teilprüfungen werden in der Regel studienbegleitend in den Prüfungszeiträumen am Ende der jeweiligen Lehrveranstaltungen des Grundstudiums durchgeführt. Die Diplom- Vorprüfung ist im Regelfall bis zum Beginn der Vorlesungszeit des fünften Semesters abzuschließen. Eine vorgezogene Fachprüfung ist nur statthaft, wenn die Lehrinhalte des Prüfungsfaches nach Maßgabe der jeweiligen Studienordnung in vollem Umfang nachgewiesen wurden.
( 4) Die Prüfungszeiträume und die Prüfungsformen ( mündliche Prüfung oder Klausur) werden vom Prüfungsausschuẞ festgesetzt und in dem dem Prüfungszeitraum vorangehenden Semester zusammen mit den Meldeterminen vom Prüfungsamt veröffentlicht. Wiederholungsprüfungen sind stets als mündliche Prüfungen abzulegen.
§ 19
Antrag auf Zulassung zur DiplomVorprüfung
( 1) Vor der ersten Teilnahme an einer Fachprüfung der Diplom- Vorprüfung ist beim Prüfungsamt der Universität schriftlich ein ein Antrag auf Zulassung zur Diplom- Vorprüfung zu stellen. Dem Antrag sind beizufü
gen:
Der Nachweis der Immatrikulation an der Universität Potsdam im Studiengang Informatik; die Bescheinigung über die Teilnahme an der vorgeschriebenen Studienberatung; zum Erwerb dieser Bescheinigung wird eine der Studienberatung dienende Vorlesung zu Beginn des ersten Semesters angeboten;
eine Erklärung des Kandidaten, daß ihm diese Prüfungsordnung bekannt ist;
eine Erklärung, ob er bereits eine Diplom- Vorprüfung in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder ob er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet.
( 2) Für die Zulassung zu studienbegleitenden Fachprüfungen und ihren Teilprüfungen sind die folgenden Leistungsnachweise( Scheine) erforderlich:
ADP Algorithmen, Daten, Programme
GTI 1/2 Physikalisch- technische Grundlagen der Informatik
GTI 3 Rechnerarchitektur
GTI 4 Rechnernetze
GS 1 Grundlagen der Softwareentwicklung
M 1/2 Algebra und diskrete Mathematik
M 3/4 Analysis und numerische Mathematik M5 Stochastik
WPF1 Wahlpflichtfach entsprechend der Prüfungsordnung des jeweiligen Wahlpflichtfaches
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