Heft 
(1996) 1
Seite
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Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit er­bracht wird.

( 2) Die für das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfer und dem Vorsitzenden des Prüfungs­ausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandida­ten ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes innerhalb von fünf Werktagen erforderlich; der Prüfungsausschuẞ kann in Einzelfällen die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangen. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prü­fungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

( 3) Die Kandidaten haben das Recht, bis spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen von der Prüfung zurückzutreten.

( 4) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungs­leistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelas­sener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die entsprechende Prüfungsleistung als mit" nicht ausreichend" bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prü­fung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Auf­sichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfung ausge­schlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prü­fungsleistung als mit" nicht ausreichend" bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungslei­stungen ausschließen. Die Entscheidung trifft der Prü­fungsausschuẞ nach Anhörung des Kandidaten.

( 5) Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses / sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mit Be­gründung und Rechtsbehelfsbelehrung mitzuteilen.

Teil 2 Diplom- Vorprüfung

§ 18

Ziel, Umfang und Formen der Diplom­Vorprüfung

( 1) Durch die Diplom- Vorprüfung sollen die Kandidaten nachweisen, daß sie das Ziel des Grundstudiums erreicht und sich insbesondere die inhaltlichen Grundlagen der Informatik angeeignet haben. Sie weisen nach, daß sie über ein methodisches Instrumentarium verfügen und sich eine systematische Orientierung erworben haben, die erforderlich sind, um das weitere Studium der Informatik mit Erfolg zu betreiben.

( 2) Die Diplom- Vorprüfung besteht aus den mündlichen Fachprüfungen oder Klausuren

1.

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Algorithmen, Daten, Programme( ADP)

2. Grundlagen der Softwareentwicklung( GS) Grundlagen der Technischen Informatik( GTI) Mathematik( M), bestehend aus den Teilprüfungen

3.

4.

oder Klausuren( s.§ 14 Abs. 2)

M1/ 2 Algebra und diskrete Mathematik

M3/ 4 Analysis und numerische Mathematik M5 Stochastik

5.

Wahlpflichtfach( entsprechend der Prüfungsord­nung des jeweiligen Wahlpflichtfaches)( WPF1).

( 3) Die Fachprüfungen der Diplom- Vorprüfung und ihre Teilprüfungen werden in der Regel studienbegleitend in den Prüfungszeiträumen am Ende der jeweiligen Lehr­veranstaltungen des Grundstudiums durchgeführt. Die Diplom- Vorprüfung ist im Regelfall bis zum Beginn der Vorlesungszeit des fünften Semesters abzuschließen. Ei­ne vorgezogene Fachprüfung ist nur statthaft, wenn die Lehrinhalte des Prüfungsfaches nach Maßgabe der je­weiligen Studienordnung in vollem Umfang nachgewie­sen wurden.

( 4) Die Prüfungszeiträume und die Prüfungsformen ( mündliche Prüfung oder Klausur) werden vom Prü­fungsausschuẞ festgesetzt und in dem dem Prüfungszeit­raum vorangehenden Semester zusammen mit den Mel­determinen vom Prüfungsamt veröffentlicht. Wiederho­lungsprüfungen sind stets als mündliche Prüfungen abzu­legen.

§ 19

Antrag auf Zulassung zur Diplom­Vorprüfung

( 1) Vor der ersten Teilnahme an einer Fachprüfung der Diplom- Vorprüfung ist beim Prüfungsamt der Universität schriftlich ein ein Antrag auf Zulassung zur Di­plom- Vorprüfung zu stellen. Dem Antrag sind beizufü­

gen:

Der Nachweis der Immatrikulation an der Universi­tät Potsdam im Studiengang Informatik; die Bescheinigung über die Teilnahme an der vor­geschriebenen Studienberatung; zum Erwerb dieser Bescheinigung wird eine der Studienberatung die­nende Vorlesung zu Beginn des ersten Semesters angeboten;

eine Erklärung des Kandidaten, daß ihm diese Prü­fungsordnung bekannt ist;

eine Erklärung, ob er bereits eine Diplom- Vorprü­fung in demselben Studiengang an einer Universi­tät oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder ob er sich in ei­nem schwebenden Prüfungsverfahren befindet.

( 2) Für die Zulassung zu studienbegleitenden Fachprü­fungen und ihren Teilprüfungen sind die folgenden Lei­stungsnachweise( Scheine) erforderlich:

ADP Algorithmen, Daten, Programme

GTI 1/2 Physikalisch- technische Grundlagen der In­formatik

GTI 3 Rechnerarchitektur

GTI 4 Rechnernetze

GS 1 Grundlagen der Softwareentwicklung

M 1/2 Algebra und diskrete Mathematik

M 3/4 Analysis und numerische Mathematik M5 Stochastik

WPF1 Wahlpflichtfach entsprechend der Prüfungs­ordnung des jeweiligen Wahlpflichtfaches

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