( 3) Die Anmeldung zu den Fachprüfungen der Diplom- Vorprüfung und ihren Teilprüfungen erfolgt beim Prüfungsamt der Universität. Die Meldetermine werden rechtzeitig durch Aushang bekanntgegeben.
( 4) Es sind jeweils nur die zu der beabsichtigten Prüfung gehörenden Unterlagen einzureichen. Ist es dem Kandidaten nicht möglich, diese in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.
( 5) Die Diplom- Vorprüfung ist mit der letzten Fachprüfung, die Bestandteil der Diplom- Vorprüfung ist, abgeschlossen. Über die Zulassung zur Diplom- Vorprüfung und ihren Bestandteilen entscheidet der Prüfungsausschuß.
§ 20 Ergebnis der Diplom- Vorprüfung, Gesamtnote
( 1) Die Prüfungsleistungen werden vom jeweiligen Prüfer mit einer Note gemäß§ 14 bewertet.
( 2) Die Diplom- Vorprüfung ist bestanden, wenn das Prädikat jeder Fachnote mindestens" ausreichend" lautet.
( 3) Sind die Fachprüfungen bestanden, so wird aus allen Fachnoten die Gesamtnote durch arithmetische Mittelbildung gemäß§ 14 Abs. 2 gebildet.
§ 21
Wiederholung der Diplom- Vorprüfung
( 1) Eine Fachprüfung oder Teilprüfung, die nicht mindestens mit" ausreichend" bewertet wurde, kann bis zu zweimal wiederholt werden.
( 2) In Prüfungsfächern, die nur aus schriftlichen Prüfungsleistungen bestehen, findet die zweite Wiederholungsprüfung grundsätzlich als mündliche Prüfung statt.
( 3) Die Wiederholungsprüfung sollte spätestens im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils folgenden Semesters abgelegt werden.
Teil 3 Diplomprüfung
§ 22 Formen der Diplomprüfung
( 1). Die Diplomprüfung besteht aus der Diplomarbeit sowie den folgenden komplexen Fachprüfungen( mündliche Prüfungen oder Klausuren):
1. Theoretische Informatik( TI) Praktische/ Angewandte Informatik( PAI)
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2.
3.
4.
eine Fachprüfung in einem wahlobligatorischen Vertiefungsfach der Informatik( OVI 1 oder OVI 2) einer Fachprüfung im Wahlpflichtfach( WPF2) entsprechend der Prüfungsordnung des jeweiligen Wahlpflichtfaches oder einer Fachprüfung in einem wahlfreien Fach( WF)
Das Erbringen prüfungsrelevanter Studienleistungen und schriftliche Prüfungsleistungen im Multiple- choice- Verfahren sind in der Diplomprüfung nicht möglich.
( 2) Der Prüfungsstoff soll durch die Bildung von Prüfungsschwerpunkten konzentriert werden, in denen das Verständnis des Kandidaten für die größeren Zusammenhänge sowie spezielle Fähigkeiten und Kenntnisse exemplarisch geprüft werden können. Die Prüfungsanforderungen in den einzelnen Stoffgebieten sind soweit wie möglich konkret zu beschreiben, zu begrenzen und den Studierenden bekanntzugeben.
( 3) Die Fachprüfungen der Diplomprüfung werden in den Prüfungszeiträumen am Ende der jeweiligen Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums durchgeführt. Die Diplomprüfung ist im Regelfall bis zum Beginn der Vorlesungszeit des neunten Semesters abzuschließen. Eine vorgezogene Fachprüfung ist nur statthaft, wenn die Lehrinhalte des Prüfungsfaches nach Maßgabe der Studienordnung Informatik bzw. der Studienordnung des jeweiligen Wahlpflichtfaches in vollem Umfang nachgewiesen wur
den.
( 4) Die Prüfungszeiträume und die Prüfungsformen ( mündliche Prüfung oder Klausur) werden vom Prüfungsausschuẞ festgesetzt und in dem dem Prüfungszeitraum vorangehenden Semester zusammen mit den Meldeterminen vom Prüfungsamt veröffentlicht. Wiederholungsprüfungen sind stets als mündliche Prüfungen abzulegen.
§ 23
Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung
( 1) Vor der ersten Teilnahme an einer Fachprüfung der Diplomprüfung ist beim Prüfungsamt der Universität schriftlich ein Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
Der Nachweis der Immatrikulation an der Universität Potsdam im Studiengang Informatik; der Nachweis darüber, daß die Diplom- Vorprüfung im Studiengang Informatik erfolgreich abgelegt wurde;
die Bescheinigung über die Teilnahme an der vorgeschriebenen Studienberatung; zum Erwerb dieser Bescheinigung werden jährliche, der Studienberatung dienende Vorlesungen zu Beginn des Wintersemesters angeboten;
eine Erklärung des Kandidaten, daß ihm diese Prüfungsordnung bekannt ist;
eine Erklärung, ob er bereits eine Diplomprüfung in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder ob er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet.
( 2) Über die Zulassung zur Diplomprüfung und ihren Bestandteilen entscheidet der Prüfungsausschuẞ.
( 3) Für die Zulassung zu den Fachprüfungen sind die folgenden Leistungsnachweise( Scheine) erforderlich:
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