Heft 
(1996) 1
Seite
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( 3) Die Anmeldung zu den Fachprüfungen der Di­plom- Vorprüfung und ihren Teilprüfungen erfolgt beim Prüfungsamt der Universität. Die Meldetermine werden rechtzeitig durch Aushang bekanntgegeben.

( 4) Es sind jeweils nur die zu der beabsichtigten Prüfung gehörenden Unterlagen einzureichen. Ist es dem Kandi­daten nicht möglich, diese in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

( 5) Die Diplom- Vorprüfung ist mit der letzten Fachprü­fung, die Bestandteil der Diplom- Vorprüfung ist, abge­schlossen. Über die Zulassung zur Diplom- Vorprüfung und ihren Bestandteilen entscheidet der Prüfungsaus­schuß.

§ 20 Ergebnis der Diplom- Vorprüfung, Gesamtnote

( 1) Die Prüfungsleistungen werden vom jeweiligen Prü­fer mit einer Note gemäß§ 14 bewertet.

( 2) Die Diplom- Vorprüfung ist bestanden, wenn das Prädikat jeder Fachnote mindestens" ausreichend" lautet.

( 3) Sind die Fachprüfungen bestanden, so wird aus allen Fachnoten die Gesamtnote durch arithmetische Mittelbil­dung gemäß§ 14 Abs. 2 gebildet.

§ 21

Wiederholung der Diplom- Vorprüfung

( 1) Eine Fachprüfung oder Teilprüfung, die nicht minde­stens mit" ausreichend" bewertet wurde, kann bis zu zweimal wiederholt werden.

( 2) In Prüfungsfächern, die nur aus schriftlichen Prü­fungsleistungen bestehen, findet die zweite Wiederho­lungsprüfung grundsätzlich als mündliche Prüfung statt.

( 3) Die Wiederholungsprüfung sollte spätestens im Rah­men der Prüfungstermine des jeweils folgenden Seme­sters abgelegt werden.

Teil 3 Diplomprüfung

§ 22 Formen der Diplomprüfung

( 1). Die Diplomprüfung besteht aus der Diplomarbeit sowie den folgenden komplexen Fachprüfungen( münd­liche Prüfungen oder Klausuren):

1. Theoretische Informatik( TI) Praktische/ Angewandte Informatik( PAI)

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2.

3.

4.

eine Fachprüfung in einem wahlobligatorischen Vertiefungsfach der Informatik( OVI 1 oder OVI 2) einer Fachprüfung im Wahlpflichtfach( WPF2) ent­sprechend der Prüfungsordnung des jeweiligen Wahlpflichtfaches oder einer Fachprüfung in einem wahlfreien Fach( WF)

Das Erbringen prüfungsrelevanter Studienleistungen und schriftliche Prüfungsleistungen im Multiple- choice- Ver­fahren sind in der Diplomprüfung nicht möglich.

( 2) Der Prüfungsstoff soll durch die Bildung von Prü­fungsschwerpunkten konzentriert werden, in denen das Verständnis des Kandidaten für die größeren Zusammen­hänge sowie spezielle Fähigkeiten und Kenntnisse ex­emplarisch geprüft werden können. Die Prüfungs­anforderungen in den einzelnen Stoffgebieten sind soweit wie möglich konkret zu beschreiben, zu begrenzen und den Studierenden bekanntzugeben.

( 3) Die Fachprüfungen der Diplomprüfung werden in den Prüfungszeiträumen am Ende der jeweiligen Lehrveran­staltungen des Hauptstudiums durchgeführt. Die Diplom­prüfung ist im Regelfall bis zum Beginn der Vorlesungs­zeit des neunten Semesters abzuschließen. Eine vorgezo­gene Fachprüfung ist nur statthaft, wenn die Lehrinhalte des Prüfungsfaches nach Maßgabe der Studienordnung Informatik bzw. der Studienordnung des jeweiligen Wahlpflichtfaches in vollem Umfang nachgewiesen wur­

den.

( 4) Die Prüfungszeiträume und die Prüfungsformen ( mündliche Prüfung oder Klausur) werden vom Prü­fungsausschuẞ festgesetzt und in dem dem Prüfungszeit­raum vorangehenden Semester zusammen mit den Mel­determinen vom Prüfungsamt veröffentlicht. Wiederho­lungsprüfungen sind stets als mündliche Prüfungen abzu­legen.

§ 23

Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung

( 1) Vor der ersten Teilnahme an einer Fachprüfung der Diplomprüfung ist beim Prüfungsamt der Universität schriftlich ein Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

Der Nachweis der Immatrikulation an der Universi­tät Potsdam im Studiengang Informatik; der Nachweis darüber, daß die Diplom- Vorprüfung im Studiengang Informatik erfolgreich abgelegt wurde;

die Bescheinigung über die Teilnahme an der vor­geschriebenen Studienberatung; zum Erwerb dieser Bescheinigung werden jährliche, der Studienbera­tung dienende Vorlesungen zu Beginn des Winter­semesters angeboten;

eine Erklärung des Kandidaten, daß ihm diese Prü­fungsordnung bekannt ist;

eine Erklärung, ob er bereits eine Diplomprüfung in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbe­reich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder ob er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet.

( 2) Über die Zulassung zur Diplomprüfung und ihren Bestandteilen entscheidet der Prüfungsausschuẞ.

( 3) Für die Zulassung zu den Fachprüfungen sind die fol­genden Leistungsnachweise( Scheine) erforderlich:

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