TI 2/3 Theoretische Informatik und Compilertechnik
TI 4/5 Logische und funktionale Programmierung und Künstliche Intelligenz
PAI 1/2 Software- Konstruktion/ Softwareprojekt PAI 3/4 Datenbanken
PAI 5/6 Betriebssysteme
WPF 2 ein Schein im Wahlpflichtfach entsprechend der Prüfungsordnung des jeweiligen Wahlpflichtfaches
GB Großer Beleg( gemäß§ 8 Studienordnung)
( 4) Die Anmeldung zu den Fachprüfungen der Diplomprüfung erfolgt beim Prüfungsamt der Universität. Die Meldetermine werden rechtzeitig durch Aushang bekanntgegeben.
( 5) Es sind jeweils nur die zu der beabsichtigten Prüfung gehörenden Unterlagen einzureichen. Ist es dem Kandidaten nicht möglich, diese in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.
( 6) Die Diplomprüfung ist mit der letzten Fachprüfung, die Bestandteil der Diplomprüfung ist, abgeschlossen.
§ 24
Diplomarbeit
( 1) Die Diplomarbeit soll zeigen, daß der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem der Informatik oder der Anwendungen der Informatik nach wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen.
( 2) Das Thema der Diplomarbeit wird von dem vom Prüfungsausschuẞ dafür bestellten Hochschullehrer gestellt. Soll die Diplomarbeit außerhalb des Instituts für Informatik durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Die Kandidaten können für das Thema Vorschläge einreichen; dies begründet jedoch keinen Anspruch. Das Thema und die Aufgabenstellung für die Diplomarbeit müssen so lauten, daß die zur Bearbeitung vorgesehene Frist eingehalten werden kann.
( 3) Die Ausgabe des Themas erfolgt durch einen Hochschullehrer über das Prüfungsamt. Der Zeitpunkt der Ausgabe wird dort aktenkundig gemacht. Die Zeit von der Ausgabe des Themas bis zur Ablieferung der Arbeit darf sechs Monate nicht überschreiten. Die Frist läuft vom Tage der Ausgabe beim Prüfungsamt an. Sie wird durch die Abgabe der Diplomarbeit beim Prüfungsamt gewahrt.
( 4) Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Ein Antrag über die Neuausgabe eines Themas ist an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen.
( 5) Versäumt der Kandidat die Abgabefrist schuldhaft, so gilt die Arbeit als mit" nicht ausreichend"( 5,0) bewertet. Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumen der Frist
vor, kann auf Antrag des Kandidaten an den Prüfungsausschuß der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit dem Betreuer eine einmalige Fristverlängerung bis zu einem Monat, im Krankheitsfall entsprechend der Dauer der Krankschreibung, gewähren.
( 6) Die Diplomarbeit ist eine für die Diplomprüfung eigens angefertigte Arbeit in deutscher Sprache. In einzelnen, begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuß auf Antrag des Kandidaten und nach Anhörung des Betreuers die Anfertigung der Diplomarbeit auch in einer anderen Sprache zulassen. Ist die Arbeit in einer Fremdsprache verfaßt, muß sie als Anhang eine kurze Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten.
( 7) Die Diplomarbeit ist mit Computer geschrieben und gebunden in drei Exemplaren sowie auf Diskette gespeichert vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu versehen. Die Passagen der Arbeit, die fremden Werken wörtlich oder sinngemäß entnommen sind, müssen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet sein. Die Arbeit soll in der Regel 60 Seiten DIN A 4 nicht überschreiten. Am Schluß der Arbeit hat der Kandidat zu versichern, daß er sie selbstständig verfaßt sowie keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen benutzt hat. Auf der Diskette muß in einer ASCII- Datei read.me beschrieben sein, mit welchem Textverarbeitungssystem die Arbeit geschrieben wurde und in welchem Format sie abgelegt ist.
( 8) Die Diplomarbeit kann vom themenstellenden Betreuer in Ausnahmefällen, über die der Prüfungsausschuẞ entscheidet, auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Kandidaten aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und den generellen Anforderungen entspricht.
( 9) Die Arbeit wird nach Abgabe der Gutachten öffentlich vorgetragen und diskutiert. In dem Diplom- Vortrag weist der Kandidat nach, daß er in der Lage ist, die Problemstellung und den Lösungsweg in einem Vortrag verständlich darzulegen, auf Fragen zu antworten, auf Kritiken sachkundig zu einzugehen und sie ggf. mit Argumenten zurückzuweisen.
( 10) Die Diplomarbeit wird von zwei Gutachtern bewertet. Der Prüfer, der das Thema der Diplomarbeit gestellt, hat, begutachtet die Arbeit schriftlich und begründet seine Benotung gemäß§ 14. Der zweite Gutachter wird vom Prüfungsausschuß bestellt. Beträgt die Differenz in der Bewertung 2,0 oder mehr, oder bewertet nur einer der beiden Prüfer die Arbeit mit" nicht ausreichend", kann vom Prüfungsausschuß ein dritter Prüfer zur Bewertung der Diplomarbeit bestellt werden. In diesem Fall wird die Note der Diplomarbeit aus dem arithmetischen Mittel der drei Einzelbewertungen gebildet. Die Diplomarbeit kann jedoch nur dann als" ausreichend" oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei der drei Noten" ausreichend" oder besser sind.
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