Heft 
(1996) 1
Seite
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§ 25

Ergebnis der Diplomprüfung, Gesamtnote

( 1) Die Prüfungsleistungen werden vom jeweiligen Prü­fer mit einer Note gemäß§ 14 bewertet. Die Diplomprü­fung ist bestanden, wenn das Prädikat jeder Fachnote und der Diplomarbeit mindestens" ausreichend" lautet.

( 2) Sind die Fachprüfungen bestanden, so wird aus allen Fachnoten und der Note der Diplomarbeit die Gesamtno­te durch arithmetische Mittelbildung gebildet. Dabei wird die Diplomarbeit mit dem Wichtungsfaktor 3 versehen.

( 3) Die Gesamtnote lautet: sehr gut

gut

befriedigend

bei einem Durchschnitt bis 1,5

bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 nicht bestanden bei einem Durchschnitt über 4,0.

ausreichend

( 4) Bei einem Notendurchschnitt von unter 1,3 wird we­gen hervorragender Leistungen das Gesamturteil" Mit Auszeichnung" vergeben.

( 5) Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

§ 26

Wiederholung der Diplomprüfung

( 1) Wird eine Fachprüfung oder die Diplomprüfung ins­gesamt nicht bestanden, so kann sie, mit Ausnahme der Diplomarbeit, in der Regel innerhalb eines Jahres bis zu zweimal wiederholt werden.

Die Wiederholung einer bestandenen Fach- oder Teilprü­fung ist nur im Rahmen des Freiversuches zulässig. Eine Änderung des Wahlpflichtfaches ist dabei nicht möglich. In Prüfungsfächern, die nur aus schriftlichen Prüfungs­leistungen bestehen, findet die zweite Wiederholungsprü­fung grundsätzlich als mündliche Prüfung statt.

( 2) Eine mit" nicht ausreichend" bewertete Diplomarbeit kann nur einmal, und zwar mit neuem Thema, wiederholt werden. Die Ausgabe des Themas erfolgt spätestens drei Monate nach dem endgültigen Urteil über die erste Ar­beit. Eine Rückgabe des Themas ist nur dann zulässig, wenn bei der Anfertigung der ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht wurde.

§ 28

Ungültigkeit der Prüfung

( 1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeug­nisses bekannt, kann der Prüfungsausschuß im Benehmen mit dem Rat der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät nachträglich die betroffenen Noten entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

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( 2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu ei­ner Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zu­lassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß im Benehmen mit dem Rat der Ma­thematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät über die Rücknahme des Zeugnisses.

( 3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegen­heit zur Äußerung zu geben.

( 4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungs­zeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschung für" nicht bestan­den" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach den Absät­zen 1 und 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. Die­se Vorschriften gelten auch für die Ausstellung von Be­scheinigungen.

( 5) Die Bestimmungen über die Entziehung von akade­mischen Graden bleiben unberührt.

§ 29

Inkrafttreten

( 1) Diese Prüfungsordnung gilt für alle Studierenden, die nach Inkrafttreten dieser Ordnung im Diplomstudiengang Informatik an der Universität Potsdam immatrikuliert werden. Die Studierenden, die ihr Studium bereits vor Inkrafttreten dieser Ordnung begonnen haben, können innerhalb der nächsten vier Semester wählen, ob sie ihre Diplom- Vorprüfung und Diplomprüfung nach den bishe­rigen vorläufigen Prüfungsbestimmungen oder gemäß dieser Ordnung ablegen wollen.

( 2) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach der Veröf­fentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

Teil 4

§ 27 Einsicht in die Prüfungsakten

Innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungsver­fahrens wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in sei­ne schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfungen und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

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