Heft 
(1996) 1
Seite
14
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Vorläufige Studienordnung für das Teiler­gänzungsstudium im Sonderprogramm " Weiterqualifikation brandenburgischer Lehrerinnen und Lehrer"

in den sonderpädagogischen Fachrichtungen Geistigbehindertenpädagogik oder Verhaltensgestörtenpädagogik

Vom 06. April 1995

Der Senat der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hoch­schulgesetzes( BBHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156) am 6. April 1995 folgende Studienordnung für das Teilergänzungsstudium im Sonderprogramm" Weiter­qualifikation brandenburgischer Lehrerinnen und Leh­rer" in den sonderpädagogischen Fachrichtungen Gei­stigbehindertenpädagogik oder Verhaltensgestörtenpäd­agogik erlassen: 12

Übersicht

I. ALLGEMEINER TEIL

§ 1

§ 2

234

§3

§ 4

§ 5

CSS CSS CO

567

§6

§ 7

Ziele und Besonderheiten des Studiengangs Zulassungsvoraussetzungen

Studienberatung und Anrechnungstatbestände Umfang und zeitliche Struktur des Teilergän­zungsstudiums

Leistungsnachweise und Testate

Zwischenprüfung

Abschlußprüfung

II. BESONDERER TEIL

§ 8

Umfang des Studienganges

§ 9

Besondere Zulassungsbedingungen

§ 10

Inhaltliche Studienstruktur

§ 11

§ 12

und schulischer Praxis mit entsprechenden Konsequen­zen für das Curriculum. Das Studium wird auf Halbjah­resbasis durchgeführt und ist inhaltlich in Studienbau­steine gegliedert.

Die Studieninhalte berücksichtigen:

- didaktische Anteile von rund 25%;

- integrative Lehrveranstaltungen;

- Bausteine, die der Studienevaluation und-innovation dienen.

Beim Lehrangebot dieser Erwachsenenenqualifizierung ist der beruflichen Situation und den Interessen der Teilnehmer soweit fachlich vertretbar- entgegenzu­- kommen. Entsprechende Möglichkeiten zur Mitwirkung bei der Studiengestaltung sind zu schaffen.

( 2) Das Studium erfolgt vorwiegend in Form von Semi­naren, Übungen, in Gruppenarbeit, in Blockveranstal­tungen und im angeleiteten Fernstudium. Die in der Studienordung ausgewiesenen Selbststudienanteile wer­den kontinuierlich durch Dozenten und Mentoren be­treut. Die Teilnehmer werden zu Kursen zusammenge­faßt.

( 3) Um den Teilnehmern das Studium zu erleichtern, werden die Lehrveranstaltungen in der Regel dezentral an mehreren Orten im Land Brandenburg angeboten. Er­öffnungsveranstaltungen, grundlegende Vorlesungen und Einzelveranstaltungen zu ausgewählten Studienbe­standteilen können auch zentral durchgeführt werden.

( 4) Träger des Studiums ist der" Verein zur Weiterquali­fizierung brandenburgischer Lehrerinnen und Lehrer( e. V.)", in dem die Universität Potsdam, die für Bildung und den Wissenschaftsbereich zuständigen Ministerien und das Pädagogische Landesinstitut Brandenburg zu­sammenarbeiten. Das durch den Verein realisierte Son­derprogramm ist eine Einrichtung der Lehrerweiterbil­dung.

Leistungsnachweise und Prüfungen Inkrafttreten

I. ALLGEMEINER TEIL

§ 1 Ziele und Besonderheiten des Studiengangs

( 1) Der Studiengang versteht sich inhaltlich und organi­satorisch als ein Modell zur Innovation der Lehrerwei­terbildung. Er ist für in der Schule tätige Lehrerinnen und Lehrer bestimmt, die die Qualifikation in einer son­derpädagogischen Fachrichtung erwerben wollen. Der berufsbegleitende Charakter der Studien bedingt eine enge Verzahnung von fachwissenschaftlichen Inhalten

1 Vom MWFK mit Schreiben vom 10. Oktober 1995 zustimmend zur Kenntnis genommen.

2 Weibliche Amts- und Funktionsträgerinnen sowie Kandidatinnen führen weibliche Bezeichnungen. Aus Gründen der sprachlichen Ver­einfachung und zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text die männliche Form verwendet.

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§ 2

Zulassungsvoraussetzungen

( 1) Voraussetzungen zur Zulassung für den Studiengang Sonderpädagogik im Sonderprogramm" Weiterqualifi­zierung brandenburgischer Lehrerinnen und Lehrer" sind eine Lehrbefähigung gemäß§ 71 Abs. 1 Erstes Schulre­formgesetz, die Tätigkeit als Lehrkraft des Landes Bran­denburg und die Zustimmung des Staatlichen Schulam­tes zum Studium. Die Ergebnisse der obligatorischen Studienberatung( s.§ 3) können dazu führen, daß vor der Studienaufnahme oder begleitend weitere studien vorbe­reitende Voraussetzungen erbracht werden müssen.

( 2) Über Ausnahmen entscheidet das für Bildung zu­ständige Ministerium im Einvernehmen mit der Uni­versität Potsdam und dem Trägerverein für das Sonder­programm.