Heft 
(1996) 1
Seite
15
Einzelbild herunterladen

( 3) Nach der Zulassung werden die Teilnehmer an der Universität Potsdam mit allen studentischen Rechten und Pflichten immatrikuliert.

§ 3

Studienberatung und Anrechnungs­tatbestände

( 1) Vor der Aufnahme in den Studiengang findet eine obligatorische Studienberatung statt. In ihr werden die Studien voraussetzungen geklärt und möglicherweise noch notwendige Vorbereitungen festgelegt.

( 2) Bereits erbrachte Fort- und Weiterbildungsleistungen oder vorhandene Qualifikationen können auf das Studi­um angerechnet werden, sofern sie den in dieser Stu­dienordnung festgelegten Anforderungen entsprechen. Die Entscheidung darüber trifft das Landesprüfungsamt (§ 11 Abs. 2 der Lehramtsprüfungsordnung des Landes Brandenburg).

§ 4

Umfang und zeitliche Struktur des Teilergänzungsstudiums

( 1) Der Umfang des Studiums ist im Teil II" Besonderer Teil" dieser Studienordnung in Halbjahreswochenstun­den( HWS) ausgewiesen und auf Semesterwochenstun­den( SWS) berechnet. Die Studiengebiete des Teilergän­zungsstudiums sind nach Studienhalbjahren aufgeschlüs­

selt.

( 2) Das Studium ist in ein Grund- und Hauptstudium unterteilt und umfaßt insgesamt vier Studienhalbjahre. Der Abschluß des Grundstudiums ist durch eine Zwi­schenprüfung nachzuweisen.

( 3) Im Grundstudium werden vorwiegend die sonder­pädagogischen Grundwissenschaften studiert. Für das Studium der sonderpädagogischen Fachrichtung stehen mindestens zwei Studienhalbjahre des Hauptstudiums zur Verfügung.

§ 5

Leistungsnachweise und Testate

( 1) Vier benotete Leistungsnachweise auf der Grundlage einer dokumentierten Leistung müssen im Grundstudium erworben werden. Sie sind im Hinblick auf die Zwi­schenprüfung prüfungsgsrelevant. Wenn die Fachrich­tung als erste sonderpädagogische Fachrichtung studiert wird, sind im Hauptstudium drei Leistungsnachweise zu erwerben. Wird sie als zweite sonderpädagogische Fachrichtung studiert, müssen zwei Leistungsnachweise in verschiedenen Teilgebieten des Hauptstudiums erwor­ben werden. Die Leistungsnachweise werden zu einzel­nen Studieninhalten erbracht( s. Teil II. ,, Besonderer Teil" dieser Studienordnung und Anlagen). Im Fall nicht erfolgreich erbrachter Leistungsnachweise ist eine Wiederholung bis zu zweimal möglich.

( 2) Alle Veranstaltungen müssen hinsichtlich ihrer re­gelmäßigen und aktiven Teilnahme testiert werden. Die Testate haben die üblichen Bedingungen einer aktiven Teilnahme zur Grundlage( z.B. Vor- und Nachbereitung, Thesenpapiere, fachpraktische Aufgaben u. ä.), die alle Studierenden ungeachtet des Erwerbs von benoteten Leistungsnachweisen erfüllen müssen. Die nähere Fest­legung obliegt den für den jeweiligen Studienbaustein verantwortlichen Lehrkräften.

( 3) Der Erwerb notwendiger Kompetenzen in der son­derpädagogischen Förderdiagnostik wird durch ein Zer­tifikat" Diagnostik/ Begutachtung" nachgewiesen. Dieses Zertifikat kann auch als Leistungsnachweis des Haupt­studiums eingereicht werden.

( 4) Leistungsnachweise und Testate müssen von den Teilnehmern als Belege für die Erfüllung von Prüfungs­voraussetzungen aufbewahrt werden.

( 5) Verhinderungen von Teilnehmern werden mit Be­gründungen akzeptiert, die auch ein Fehlen im Schul­dienst begründen würden oder bestätigte schulische Ver­pflichtungen zum Gegenstand haben.

§ 6

Zwischenprüfung

Mit der Zwischenprüfung wird das Grundstudium abge­schlossen. Sie besteht kumulativ aus den vier Leistungs­nachweisen des Grundstudiums. Unter der Vorausset­zung, daß alle vier Leistungsnachweise mit mindestens " ausreichend( 4,0)" benotet sind, wird eine Bescheini­gung über den erfolgreichen Abschluß des Grundstudi­ums ausgestellt( Äquivalenzbescheinigung).

§ 7

Abschlußprüfung

( 1) Die Abschlußprüfung nach§ 71 Abs. 3 Erstes Schul­reformgesetz wird als Teilergänzungsprüfung vom Lan­desprüfungsamt des Landes Brandenburg gemäß der geltenden Lehramtsprüfungsordnung abgenommen.

( 2) Wenn ein Studium in einer zweiten sonderpädagogi­schen Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen worden ist, kann die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Befä­higung für das Lehramt der Sonderpädagogik vor dem Landesprüfungsamt abgelegt werden.

II. BESONDERER TEIL

§ 8 Umfang des Studienganges

Der Studiengang Sonderpädagogik im Sonderprogramm Weiterqualifizierung umfaßt ca. 55 SWS in den sonder­pädagogischen Grundwissenschaften und in einer son­derpädagogischen Fachrichtung und dauert in der Regel vier Halbjahre.

15