( 3) Nach der Zulassung werden die Teilnehmer an der Universität Potsdam mit allen studentischen Rechten und Pflichten immatrikuliert.
§ 3
Studienberatung und Anrechnungstatbestände
( 1) Vor der Aufnahme in den Studiengang findet eine obligatorische Studienberatung statt. In ihr werden die Studien voraussetzungen geklärt und möglicherweise noch notwendige Vorbereitungen festgelegt.
( 2) Bereits erbrachte Fort- und Weiterbildungsleistungen oder vorhandene Qualifikationen können auf das Studium angerechnet werden, sofern sie den in dieser Studienordnung festgelegten Anforderungen entsprechen. Die Entscheidung darüber trifft das Landesprüfungsamt (§ 11 Abs. 2 der Lehramtsprüfungsordnung des Landes Brandenburg).
§ 4
Umfang und zeitliche Struktur des Teilergänzungsstudiums
( 1) Der Umfang des Studiums ist im Teil II" Besonderer Teil" dieser Studienordnung in Halbjahreswochenstunden( HWS) ausgewiesen und auf Semesterwochenstunden( SWS) berechnet. Die Studiengebiete des Teilergänzungsstudiums sind nach Studienhalbjahren aufgeschlüs
selt.
( 2) Das Studium ist in ein Grund- und Hauptstudium unterteilt und umfaßt insgesamt vier Studienhalbjahre. Der Abschluß des Grundstudiums ist durch eine Zwischenprüfung nachzuweisen.
( 3) Im Grundstudium werden vorwiegend die sonderpädagogischen Grundwissenschaften studiert. Für das Studium der sonderpädagogischen Fachrichtung stehen mindestens zwei Studienhalbjahre des Hauptstudiums zur Verfügung.
§ 5
Leistungsnachweise und Testate
( 1) Vier benotete Leistungsnachweise auf der Grundlage einer dokumentierten Leistung müssen im Grundstudium erworben werden. Sie sind im Hinblick auf die Zwischenprüfung prüfungsgsrelevant. Wenn die Fachrichtung als erste sonderpädagogische Fachrichtung studiert wird, sind im Hauptstudium drei Leistungsnachweise zu erwerben. Wird sie als zweite sonderpädagogische Fachrichtung studiert, müssen zwei Leistungsnachweise in verschiedenen Teilgebieten des Hauptstudiums erworben werden. Die Leistungsnachweise werden zu einzelnen Studieninhalten erbracht( s. Teil II. ,, Besonderer Teil" dieser Studienordnung und Anlagen). Im Fall nicht erfolgreich erbrachter Leistungsnachweise ist eine Wiederholung bis zu zweimal möglich.
( 2) Alle Veranstaltungen müssen hinsichtlich ihrer regelmäßigen und aktiven Teilnahme testiert werden. Die Testate haben die üblichen Bedingungen einer aktiven Teilnahme zur Grundlage( z.B. Vor- und Nachbereitung, Thesenpapiere, fachpraktische Aufgaben u. ä.), die alle Studierenden ungeachtet des Erwerbs von benoteten Leistungsnachweisen erfüllen müssen. Die nähere Festlegung obliegt den für den jeweiligen Studienbaustein verantwortlichen Lehrkräften.
( 3) Der Erwerb notwendiger Kompetenzen in der sonderpädagogischen Förderdiagnostik wird durch ein Zertifikat" Diagnostik/ Begutachtung" nachgewiesen. Dieses Zertifikat kann auch als Leistungsnachweis des Hauptstudiums eingereicht werden.
( 4) Leistungsnachweise und Testate müssen von den Teilnehmern als Belege für die Erfüllung von Prüfungsvoraussetzungen aufbewahrt werden.
( 5) Verhinderungen von Teilnehmern werden mit Begründungen akzeptiert, die auch ein Fehlen im Schuldienst begründen würden oder bestätigte schulische Verpflichtungen zum Gegenstand haben.
§ 6
Zwischenprüfung
Mit der Zwischenprüfung wird das Grundstudium abgeschlossen. Sie besteht kumulativ aus den vier Leistungsnachweisen des Grundstudiums. Unter der Voraussetzung, daß alle vier Leistungsnachweise mit mindestens " ausreichend( 4,0)" benotet sind, wird eine Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluß des Grundstudiums ausgestellt( Äquivalenzbescheinigung).
§ 7
Abschlußprüfung
( 1) Die Abschlußprüfung nach§ 71 Abs. 3 Erstes Schulreformgesetz wird als Teilergänzungsprüfung vom Landesprüfungsamt des Landes Brandenburg gemäß der geltenden Lehramtsprüfungsordnung abgenommen.
( 2) Wenn ein Studium in einer zweiten sonderpädagogischen Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen worden ist, kann die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Befähigung für das Lehramt der Sonderpädagogik vor dem Landesprüfungsamt abgelegt werden.
II. BESONDERER TEIL
§ 8 Umfang des Studienganges
Der Studiengang Sonderpädagogik im Sonderprogramm Weiterqualifizierung umfaßt ca. 55 SWS in den sonderpädagogischen Grundwissenschaften und in einer sonderpädagogischen Fachrichtung und dauert in der Regel vier Halbjahre.
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