§9
Besondere Zulassungsbedingungen
( 1) Als besondere Zulassungsbedingung für den Studiengang Sonderpädagogik wird gefordert, daß ein mindstens sechwöchiges Informationspraktikum an einer Förderschule oder in einer integrativ arbeitenden Klasse, die der gewählten sonderpädagogischen Fachrichtung entspricht, absolviert wurde oder während des Grundstudiums absolviert wird(§ 3 der Ergänzungsprüfungsordnung Sonderpädagogik).
( 2) Nachgewiesen werden müssen, wenn die Zugangsberechtigung eine Lehrbefähigung nach dem Recht der DDR ist, entweder zwei fachliche Lehrbefähigungen in Fächern der Primarstufe oder eine fachliche Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I oder II nach Maßgabe der gültigen Stundentafeln für die brandenburgischen Schulen.
( 3) In der obligatorischen Studienberatung vor Aufnahme des Studiums werden im Einzelfall für Ausnahmeregelungen nach§ 1 Abs. 3 der Ergänzungsprüfungsordnung Sonderpädagogik notwendige Zulassungsvoraussetzungen geprüft und nach Abstimmung mit dem Institut für Sonderpädagogik der Universität Potsdam dem für Bildung zuständigen Ministerium zur Entscheidung vorgelegt. Über das Ergebnis ergeht ein schriftlicher Bescheid über den Studienträger..
§ 10
Inhaltliche Studienstruktur
Studiert werden:
sonderpädagogische Grundwissenschaften; Geistigbehindertenpädagogik oder Verhaltensgestörtenpädagogik als erste oder zweite sonderpädagogische Fachrichtung;-
jeweils einschließlich Integrationspädagogik.
Der Studiengang besteht aus folgenden Studienbereichen:
1. Pädagogische und sonderpädagogische Grundlagen; 2. Medizinische, neurophysiologische und psychologische Grundlagen;
und
3. Grundlagen der Geistigbehindertenpädagogik;
4. Unterricht und spezielle Fördermaßnahmen bei geistigen Behinderungen;
oder
5. Grundlagen und Zielgruppen der Verhaltensgestörtenpädagogik,
6. Unterricht und pädagogisch- therapeutische Maßnahmen bei Verhaltensstörungen.
Die zugehörigen Teilgebiete und Bausteine sind aus der Anlage 1,, Übersicht Studiengang Sonderpädagogik" ersichtlich. Das Grundstudium und das Hauptstudium erstrecken sich über jeweils zwei Halbjahre.
§ 11
Leistungsnachweise und Prüfungen
( 1) Im Grundstudium sind vier benotete Leistungsnachweise aus Teilgebieten der Studienbereiche
1. Pädagogische und sonderpädagogische Grundlagen; 2. medizinische, neurophysiologische und psychologische Grundlagen und
3. Grundlagen-( und Zielgruppen) der Geistigbehindertenpädagogik oder
5. Grundlagen und Zielgruppen der Verhaltensgestörtenpädagogik
zu erbringen.
( 2) Im Hauptstudium sind drei bzw. zwei benotete Leistungsnachweise aus Teilgebieten der Studienbereiche 2. Medizinische, neurophysiologische und psychologische Grundlagen;
3. Grundlagen( und Zielgruppen) der Geistigbehindertenpädagogik und
4. Unterricht und spezielle Fördermaßnahmen bei geistigen Behinderungen oder
5. Grundlagen und Zielgruppen der Verhaltensgestörtenpädagogik und
6. Unterricht und pädagogisch- therapeutische Maßnahmen bei Verhaltensstörungen zu erbringen.
§ 12 Inkrafttreten
Die Studienordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft und gilt für alle Studierenden, die seit dem Winterhalbjahr 1994/95 das Studium der Sonderpädagogik aufgenommen haben.
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