Heft 
(1996) 1
Seite
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§9

Besondere Zulassungsbedingungen

( 1) Als besondere Zulassungsbedingung für den Studi­engang Sonderpädagogik wird gefordert, daß ein mind­stens sechwöchiges Informationspraktikum an einer För­derschule oder in einer integrativ arbeitenden Klasse, die der gewählten sonderpädagogischen Fachrichtung ent­spricht, absolviert wurde oder während des Grundstudi­ums absolviert wird(§ 3 der Ergänzungsprüfungsord­nung Sonderpädagogik).

( 2) Nachgewiesen werden müssen, wenn die Zugangsbe­rechtigung eine Lehrbefähigung nach dem Recht der DDR ist, entweder zwei fachliche Lehrbefähigungen in Fächern der Primarstufe oder eine fachliche Lehrbefähi­gung für die Sekundarstufe I oder II nach Maßgabe der gültigen Stundentafeln für die brandenburgischen Schu­len.

( 3) In der obligatorischen Studienberatung vor Aufnah­me des Studiums werden im Einzelfall für Ausnahmere­gelungen nach§ 1 Abs. 3 der Ergänzungsprüfungsord­nung Sonderpädagogik notwendige Zulassungsvoraus­setzungen geprüft und nach Abstimmung mit dem Insti­tut für Sonderpädagogik der Universität Potsdam dem für Bildung zuständigen Ministerium zur Entscheidung vorgelegt. Über das Ergebnis ergeht ein schriftlicher Be­scheid über den Studienträger..

§ 10

Inhaltliche Studienstruktur

Studiert werden:

sonderpädagogische Grundwissenschaften; Geistigbehindertenpädagogik oder Verhaltensge­störtenpädagogik als erste oder zweite sonderpäd­agogische Fachrichtung;-

jeweils einschließlich Integrationspädagogik.

Der Studiengang besteht aus folgenden Studienberei­chen:

1. Pädagogische und sonderpädagogische Grundlagen; 2. Medizinische, neurophysiologische und psychologi­sche Grundlagen;

und

3. Grundlagen der Geistigbehindertenpädagogik;

4. Unterricht und spezielle Fördermaßnahmen bei gei­stigen Behinderungen;

oder

5. Grundlagen und Zielgruppen der Verhaltensgestör­tenpädagogik,

6. Unterricht und pädagogisch- therapeutische Maßnah­men bei Verhaltensstörungen.

Die zugehörigen Teilgebiete und Bausteine sind aus der Anlage 1,, Übersicht Studiengang Sonderpädagogik" er­sichtlich. Das Grundstudium und das Hauptstudium er­strecken sich über jeweils zwei Halbjahre.

§ 11

Leistungsnachweise und Prüfungen

( 1) Im Grundstudium sind vier benotete Leistungsnach­weise aus Teilgebieten der Studienbereiche

1. Pädagogische und sonderpädagogische Grundlagen; 2. medizinische, neurophysiologische und psychologi­sche Grundlagen und

3. Grundlagen-( und Zielgruppen) der Geistigbehinder­tenpädagogik oder

5. Grundlagen und Zielgruppen der Verhaltensgestör­tenpädagogik

zu erbringen.

( 2) Im Hauptstudium sind drei bzw. zwei benotete Lei­stungsnachweise aus Teilgebieten der Studienbereiche 2. Medizinische, neurophysiologische und psychologi­sche Grundlagen;

3. Grundlagen( und Zielgruppen) der Geistigbehinder­tenpädagogik und

4. Unterricht und spezielle Fördermaßnahmen bei gei­stigen Behinderungen oder

5. Grundlagen und Zielgruppen der Verhaltensgestör­tenpädagogik und

6. Unterricht und pädagogisch- therapeutische Maßnah­men bei Verhaltensstörungen zu erbringen.

§ 12 Inkrafttreten

Die Studienordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Pots­dam in Kraft und gilt für alle Studierenden, die seit dem Winterhalbjahr 1994/95 das Studium der Sonderpädago­gik aufgenommen haben.

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